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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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X. Ordnung zu Heidelberg, Wehr zu tragen und auf der Gasse zu gehen. 1466
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0060

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und unser trefflichen rethe, gesetzt und gemacht, die wir wollen, also
gehalten und gehandthapt haben, In maßen und nachvolgt.
Zum ersten setzen und orden wir, das alle die unsere und bei)
und Jnwoner unser Etat Haidelberg, gaistlich und weltlich Edel und
Unedel Hoffgeschnde und ander tag und nacht in guttem Friden und
rue mit einander sein sollen, Und kam thail wider das ander Jcht
In Unwillen furnemen und ob Jemandt init dem andern vernreint
zu thun Han, das solle mit recht Ußgetragen werden gegen eynen
Jcklichen an den enden, da sich das gepurt, ob es nit gütlich hin-
gelegt wurdet.

Wir ordnen und setzen, daß zu Heidelberg über das ganze Jahr, es sei Winter
oder Sommer, wenn die Nacht hereingebrochen ist, Niemand, es sei, wer es wolle,
mit Wehr oder Waffen auf den Straßen gehen oder wandeln solle, ausgenommen
unser adelig Hofgesinde; die mögen ihre Wehr, die sie Tags getragen haben, Nachts
auch bis in ihre Herberge tragen.
Was aber von Knechten unseres Hofgesindes ist, ob die Tags Messer getragen
haben, was sie zu thun das Recht haben, dieselben sollen doch, wenn es Nacht ist,
keine gefährliche Wehr tragen, wie die Anderen, es seien Studenten, Bürgerskinder
oder Gesinde.
Ebenso soll Niemand bei Nacht ohne ein Licht auf den Straßen gehen.
Und wäre es der Fall, daß Jemand, sei er wer er wolle, bei Nacht auf der
Gaffe ohne Licht und mit gefährlichen Waffen oder Wehr oder mit Licht und ge-
fährlichen Waffen oder Wehr angetroffen würde, der nicht zu unserm adeligen Hof-
gesinde gehört mit ihren Wehren, wie vorgeschrieben steht, der soll von den Unsrigen,
die wir dazu geordnet haben, zu Rede gestellt und verhaftet werden und was nicht
Studenten find, auf das Rathhaus geführt und daselbst gestehen und erkannt und
die Nacht daselbst behalten werden und am nächsten Morgen darnach, ist er eine
gepfründete Person zu Heidelberg (Geistlicher oder Professor mit Besoldung) seinem
Dekan, ist er ein Student, seinem Rector, gehört er zum Hofgesinde, unserm Mar-
schalk und in dessen Abwesenheit dem Faut (Vogt, Oberamtmann) und wenn der
auch nicht zugegen wäre, unserm Schultheißen, ist er ein Bürger oder Bürgerskind,
Handwerksknecht oder Gesinde, unserm Bürgermeister überantwortet und daselbst
gestraft werden, nach Billigkeit wie ein Uebertreter unserer Ordnung und dazu soll
er noch verfallen sein mit 10 Schilling Heller denen, die ihn verhaftet haben; diese
Geldstrafe soll den Studenten von den Unsrigen erlassen sein, denn der Rector
soll sie deßhalb strafen, wie hernach stehet.
Ferner wenn aber die Unfern, die jeweils die Nachtwache thun werden, eine
Person, die sonst nicht verdächtig ist, züchtig ohne Licht und ohne gefährliche Waffen
aus der Straße antreffen und betreten würden, der soll gütlich gefragt werden, wer
 
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