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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XVIII. Das deutsche Bergheim, bis zu einer Vereinigung mit Heidelberg
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0111

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In keinem Falle aber war diese Zuweisung von sehr großem
Umfang, wenn sie wirklich stattgefunden haben sollte, da in unserer
Urkunde eigentlich von einem Allmentgut der Stadt nirgends aus-
drücklich die Rede ist, sondern nur die Gemarkung, d. h. der Com-
plex der Privatgüter genannt wird. Für den Haupttheil des Heidel-
berger Stadtallments bleibt uns vielmehr nur die Annahme übrig,
daß es ursprünglich Bergheimer Allment gewesen und durch die Ver-
einigung von Bergheim mit Heidelberg im Jahre 1392 in Folge un-
serer Urkunde entstanden sei.
Eine Schwierigkeit könnte nur daraus entspringen, daß das
Opfer in dieser Beziehung auf Seite des Dorfes Bergheim allzu groß
gewesen sei. Allein diese Schwierigkeit wird nicht allein gehoben,
sondern die oben gegebene Ausführung noch bestätigt, wenn wir un-
sere Urkunde weiter verfolgen. Als Aequivalent für ihr Opfer wird
den Bergheimern geboten:
7. Die Bewohner der Neustadt sollen an den großen Vor-
theilen der alten Stadt Heidelberg so Theil haben, „als wären sie
schon längst zu Heidelberg in der alten Stadt gesessen gewesen."
Die Neustädter sollen „um so friedlicher hier wohnen", also den
Schutz der Burg und der Stadtmauern mit ihren Besitzungen un-
mittelbarer und deßhalb um so wirksamer genießen. Wenn wir uns
daran erinnern, wie in jener Zeit der unaufhörlichen Fehden der
kleinen und großen Herren in der Nähe jeder Besitz in Frage gestellt
war, wie insbesondere der Landwirth und die Handelsleute oft um
die Früchte ihrer saueren Arbeit durch einen einzigen Gewaltstreich
gebracht wurden, — so werden wir es nur begreiflich finden, daß
unsere armen Bergheimer willig den Besitz und Genuß ihres All-
ments mit der mächtig beschützten Nachbarstadt Heidelberg theilten,
um nur den so getheilten Besitz „friedlich" genießen zu können.^)
Die Bewohner der Neustadt sollen ferner Theil haben an den
Gerichten, Märkten, Wäldern, Feldern, Weinbergen, Wie-
sen, Aeckern und Waiden und allen andern Sachen. Bezüglich
üelldA. auti<i. Iig-urosü. S. 185.
D Eine ganz ähnliche Vereinigung fand 1339 Statt, indem die Dörflein
Hatsbach und Butexsbach zu Mosbach gezogen wurden. Siehe meine Beschrei-
bung der Stadt Mosbach, Seite 12.
 
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