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Archiv für die Geschichte der Stadt Heidelberg: eine Vierteljahresschr — 1.1868

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XXIV. Heidelberger städtische Verhältnisse und Zustände im 18. Jahrhundert
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https://doi.org/10.11588/diglit.35626#0200

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wenige Akten und Jahresrechnungen vom 18. Jahrhundert vorhanden
waren. Zu dieser Bruderschaft gehörte der gesaimnte Rath, nämlich
der Stadtdirector, die 12 Nathsherrn, der Stadtschreiber, Registrator
lind die vier Viertelmeister. Jeder von diesen hatte bei seinen: Eintritt
einen Ducaten oder 5 fl. zu erlegen. Der älteste der Bruderschaft ist
jeweils Brudermeister und Rechner, wofür er jährlich 14 fl. bezahlt.
Die Einkünfte der Bruderschaft sind: 1) 6 fl. 37 kr. 4 Heller stän-
dige Bodenzinse, die auf verschiedenen hiesigen und Schlierbacher
Häusern nach uralten Kaufsbriefen mit dem Ausdruck haften: „zur
hiesigen Nathsbruderschaft mit jährlichem beständigen Bodenzins."
2) Jährliche Zinsen von etwa 700 fl. Capital. 3) Die Veitraggelder
der Bürger, voll denen Jeder bei seiner Aufnahme als Bürger 10
Kreuzer zu erlegen hatte. 4) Etwa 21 Morgen Kastallienwald, dessen
Fruchtertrag jährlich unter die Glieder der Bruderschaft so vertheilt
wurde, daß die Vierer nur halb so viel Kastanien erhielten, als die
Uebrigen; seit vielen Jahren aber wurde dieser Wald in Zeitpacht
gegeben und die Zinsen vertheilt. — Dieses Verhältnis war ohne
Zweifel ans dem Gedächtniß der Bürgerschaft geschwunden, denn die
Beschwerde derselben gab vor: „der Stadtrath maße sich einen be-
sondern District Wald an, unter dem Namen Brüder schafts-
wald oder Kastnnienwald, unter dem Vorwand, daß der Rath
eine Bruderschaft sei." — Daß die Negierung den Rath in seinein
alten Herkommen schützte, bedarf wohl nur der Erwähnung.
20. Die Beschwerdeführer machten weiter geltend, die Bürger-
schaft habe früher das Recht des Verkaufs bei allem auf dem
Lauer ausgestellten Gehölz voll Morgens 8—11 Ilhr vor den
Auswärtigen gehabt; dieses Recht sei seit einigen Jahren außer Heb-
ung. Als hierauf der Stadtrath cntgegnete, er wisse von einem
solchen Verkaufsrecht nichts, so beriefen sich die Beschwerdeführer auf
eine landesherrliche Verordnung vom 13. März 1719, deren tz 2
das Recht feststellt. Der Stadtrath erwiederte, damals als diese
Holzordnung erlassen worden sei, sei auch fermer zum Besten der
Stadt verordnet gewesen, daß jeder Holzhündler drei Tage hier Markt
halten müßte und durchaus nicht an der Stadt vorbeifahren durfte.
„Diese und andere Privilegien seien mit der Residenz nach Mannheim
gezogen." — Die Beschwerde wurde abgewiesen.
 
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