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Alembert, Jean Le Rond d'; Weissegger von Weissenegg, Johann Maria [Übers.]
Des Herrn von Alemberts Anfangsgründe der Philosophie (Band 1) — Wien, 1787

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https://doi.org/10.11588/diglit.22590#0113
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Im übrigen gibt es ein Gesetz, das in je-
dem Betracht demjenigen vom relativ Nothwen-
digen vorgeht, nämlich daß in Staaten, worinn
mehrere Bürger am absolut Notwendigen Man-
gel leiden (und solche Staaten sind leider die
meisten) alle diejenigen, die mehr als das Not-
wendige besitzen, dem Staate einen Theil desje,
m'gen schuldig sind, was sie mehr haben. Wel-
cher ist aber wohl jener Theil, den sie an den
Staat schuldig sind , und welchen sie ohne an der
Gesellschaft ungerecht zu werden, derer Glieder
sie sind, nicht vorenthalten dürfen ? Aus der
Antwort dieser ersten Frage (a) wird sich die
genaue Verbindlichkeit ergeben, die uns die Mo-
ral
(s) Hier ist ein Kalkül um uns verständlich zu machen.
Nehmen wir an in Frankreich jenen 22002002 Entwöhn
ncr, und zehntausend Millionen Vermögen: dies macht
bciläufrig 522 Livres für de» Kopf, auf welche jeder
Bürger gleiches Rechr hat, und welche er wirklich
nach dem absoluten, strengen Recht fordern konnte,
wenn er diese 522 Livres unumgänglich für das absolut
Norhwendige lwdürfte. Allein nehmen wir an, das ab,
solute Bedürfnis: sei nur g2o Livres, und es gäbe in
der Gesellschaft »2 Millionen Menschen, derer Vermö-
gen sich nur auf 222 Livres erstrecke. Hier haben wir
also hundert Livres, die jeder von dielen Bürgern auf
sein absolut Norhwendiges bedarf; und folglich 1222
Millionen Vermögens, wovon ein Theil der Gesellschaft
dem andern einen Theil nach allen Regeln der streng-
sten
 
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