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Alembert, Jean Le Rond d'; Weissegger von Weissenegg, Johann Maria [Übers.]
Des Herrn von Alemberts Anfangsgründe der Philosophie (Band 1) — Wien, 1787

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https://doi.org/10.11588/diglit.22590#0125
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121

Man kann die Verbrechen in verschiedene
Klassen eintheilen; zur ersten gehören diejenigen,
welche ungerechter Werse jemanden das seben
rauben, oder es angreifen; zur zweiten, welche
die Ehre anrasten, zur dritten, welche vieHab-
schäften beeinträchtigen; zur Vierten, welche die
öffentliche Ruhe verletzen; zur fünften, welche
die Sirren verderben. Die Strafen der Verbre-
chen müssen ihnen auch angemessen sein; demnach
sollen die der ersten Gattung am Lleben; die
der zweiten durch Entehrung; die der dritten
durch Beraubung des Habes; die der vierten
durch die saudesverweisung oder das Gefangniß;
die der fünften durch öffentliche Schande, ^rnd
Verachtung gestrafet werden. Dieses sind ins,
gemein die Maximen, welche das natürliche
Recht über diese Materie vorschreibt, und die
nur so wenige Ausnahmen als möglich leiden
sollen. Denn das Verbrechen soll nicht nur nach
Verhaltniß des Grades, in welchem der Schul-
dige das Gesetz übertreten hat, sondern auch
nach Verhaltniß des engern, oder weitern Um-
fanges, und des mehr oder weniger geraden
Bezuges des Gesetzes zum Wohl der Gesell-
schaft gestrafet werden. Dieses ist die Regel,
nach welcher der Gesetzgeber vom Grade der
Grösse des Verbrechens, und besonders von
H 5 dem
 
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