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I2Z
pflichtet sei? Ob man Handlungen, die an
sich selbst nicht entehren, mit entehrenden Stra-
fen belegen soll? Ob der Richter stäts den
Buchstaben des Gesetzes befolgen soll? Ob es
bei irgend einer Regierungsart erlaubt sein kön-
ne/ sich ohne die Dazwischenkunft der Gesetze
der Person eines gefährlichen Bürgers zu be-
mächtigen ?
Wir geben hier nur einen Fingerzeig über
die verschiedenen Punkte der Moral der peinli-
chen Gesetze, Die Moral bürgerlicher Gesetze
ist viel kürzer. Es giebt zwar in dieser Gat-
tung eine Menge Fragen, bei welchen sich aber
der Philosoph wegen des Willkührlichen / so sie
enthalten/ nicht verweilen darf. Er muß sich
nur auf die Hauptgegenstande der Verwaltung
einschranken; den Fall aufsuchen , -in welchem
man das besondere Wohl dem öffentlichen auf,
opfern soll; und diejenigen bestimmen, wo diese
Maxime Ausnahme gestatten kann ; er muß die
Gründe untersuchen, welche die Auflagen recht,
oder unrecht machen; den Unterschied der bür-
gerlichen Abhängigkeit, vermöge dessen alle Bür-
ger auf gleiche Art an dem Staat hangen , des-
sen Untergebne sie sind, und der häuslichen Ab-
hängigkeit, vermöge welchen die Kinder ihren
Vä,
 
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