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DER ARCHAISCHE FRIEDHOF AM STADTBERGE VON THERA 265

ren. Dass Sarg oder Urne keine Beigaben sind, versteht sich;
aber auch das Totengewand mit seinen Heftnadeln und selbst
den Schmuck, den die unverbrannte Leiche trägt, rechnet man
zur Ausstattung und nicht zu den Beigaben1. Es ist nur folge-
richtig, alsdann auch Waffen nicht als Beigaben gelten zu las-
sen2, d. h. alles, was der Tote am Leibe trägt, als Ausstattung
zu betrachten; aber er kann auch Feldflasche und Salbgefäss
bei sich tragen, und man müsste dann diese von gleichartigen
beigegebenen Gefässen scheiden. Streng genommen sind solche
praktisch berechtigten Scheidungen unhaltbar : man stattet den
Toten mit alle dem aus, was man als für ihn nötig und erfreulich
betrachtet; in welcher Form man es ihm giebt, ob heil, zerbro-
chen oder verbrannt, hängt von den verschiedenen Formen des
Seelenglaubens ab, die auch dann, wenn sie sich im Grunde
gegenseitig ausschliessen, oft neben einander bestehen. Mit der
Heranziehung verbrannter Beigaben ist angedeutet, dass nicht
einmal Opfer und Beigaben streng geschieden werden können.
Auch für die Pflege der Seele gilt das Wort: ονόματα πολλά,
μορφή μία 3.
Die Theräer haben ihren Toten vielerlei mit ins Grab gegeben:
Speise und Trank und Geschirr zum Gelage, Salben und Oie
und Werkzeuge zur Körperpflege, Schmuck und Waffen, Spiel-
zeug und Arbeitsgerät und endlich stellvertretende Abbilder wirk-
licher Dinge. Häufigkeit wie Menge der verschiedenen Arten von
Beigaben schwanken stark, die Menge nach persönlichem Ver-
mögen und Wollen, die Häufigkeit nach der Dringlichkeit des
Bedürfnisses : Speise und Trank oder doch das Geschirr
dazu sind die häufigsten Beigaben, sie finden sich in gleicher
Weise bei Männern, Frauen — soweit solche kenntlich sind —
und kleinen Kindern. Auch Salbgefässe sind allgemein ver-
breitet, alles andere dagegen ist selten, und zwar schwerlich nur
deshalb, weil es vorwiegend aus vergänglichen Stoffen bestanden
hätte. In besonderem Missverhältnis zu der Anzahl der Ölfläsch-
chen, Salb- und Puderbüchsen stehen die Toilettengeräte:
1 So in seinem Zusammenhänge jnit Recht Helbig Sitzungsber. d. Bayr. Akad.
1900 S.26 1.
2 Helbig a. a. O. S. 237.
8 Vgl. Dragendorff'S. 113 f, ' .
 
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