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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1844

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Historische Schattenstriche. Etwas aus dem Archivarsleben
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https://doi.org/10.11588/diglit.22585#0308
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nichts Anderes übrig, als sich zu einer Theilung zu verstehen und auf
alle Rechtsmittel, sie etwa wieder rückgängig zu machen, durch einen
„gelehrten Eid" für immer zu verzichten. Würde er je diesen Verzicht
überfahren, so würde er ein treu- und ehrlos meineidiger Mann heißen,
und sein Leib und Gut gänzlich dem Abte verfallen seyn.
Die Urfehden stammten aus dem Faustrechte des Mittelalters
her, und enthielten ursprünglich das einfache Eidesversprechen, daß man
sich für eine erlittene Strafe nicht rächen wolle; sie wurden aber von
den Obrigkeiten bald als ein Mittel mißbraucht, durch versteckte oder
undeutliche Einschiebsel das unwissende Volk, das einmal in ihre Hände
gerieth, aus denselben nicht mehr frei zu lassen. Denn wer sich einer
solchen Urfehde hatte unterziehen müssen, blieb bei aller äusserlichen
Freiheit ein Gefangener sein Leben lang; er konnte beim leisesten wirk-
lichen oder scheinbaren Fehltritte, auf irgend eine jener versteckten Be-
dingungen hin, zu jeder Zeit „unter der Form Rechtens" wieder eingezogen
und neu bestraft werden. Noch gefährlicher aber waren die Urfehden
von der Art unserer angeführten. Geriet!) ein Unterthan mit seiner
Herrschaft wegen Ansprüchen auf Rechte oder Güter in Streit, und
dieselbe befürchtete, daß er vor dem kompetenten Gerichte siegen möchte,
so steckte man ihn wegen einer bei solchen Prozessen gewöhnlich fallen-
den Schmähung polizeilich in den Herrenthurm, ließ ihn dort schmach-
ten, bis er kirre war, verfaßte eine Urfehde, worin ans alle gerichtliche
Verfolgung seiner Rechtssache verzichtet wurde, und legte ihm dieselbe
als Bedingniß seiner Freilassung zur eidlichen Beschwörung vor,
und wir wissen es ja — ein langes und grausames Gefängniß kann
den Menschen zum äussersten Opfer für seine Freiheit bringen!
Ich komme zum dritten Stück, welche die Ueberschrift hat: „In-
quisition, beschehen den zwanzigsten Juli Anno einundsechzig, des
Lärmens halb, so sich gestern auf dem Fischmarkte zugetragen." Es
hatte damals in der Stadt Freiburg feit längerer Zeit zwischen den
Bürgern und Studenten eine schwierige Stimmung geherrscht. Als
nun am Vorabend des bezeichneten Tages der etwas benebelte Musen-
sohn Sebold mit seinem noch nüchternen Freunde Holzendorfer aus
der Trinkstube „zum Gauch" kam, um nach seiner Wohnung bei der
Todtnauerin an dem Fischmarkte zu gehen, war er so unvorsichtig, mit
dem Degen „zu phantasieren und zu gaugleu", bis ihm die Scheide
hinwegfuhr. So geriet!) Sebold mit „bloser Wehr" am Sternen
vorbei, da einige Bürger sich fluchend und schwörend über ihn und
die Studenten ausließen, wogegen er sie höhnend herausforderte. Indem
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