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Beuten vierthalb Mannwerke Rebengeländes „im Wingarten
zu Krenzach". Diese Stücke verlieh dasselbe hernach an zwei
Winzer zu Erblehen gegen zwei Drittel des jährlichen Ertrages
und unter Vorschrift folgender Reben-Ordnung.
„Die Besitzer der vierthalb Mannwerke sollen dieselben in
gutem Baue halten und jährlich 6 Karren Mistes darein legen.
Wird solches ein Jahr versäumt, so haben sicks im folgenden
nachzuholen. Alle Jahre um S. Margarethen Tag sollen von
beiden Seiten ehrbare Leute als Neben sch au er ausgestellt
werden. Finden dieselben, daß die Rebgüter nicht in rechtem
Baue liegen, es sei an Stöcken, an Gruben, an Ruthen oder
an Llnderem, so sollen sie das abschätzen und die Winzer den
Schaden ersetzen. Konnnt aber solcher Miß bau zwei Jahre
nach einander vor, so mag das Ritterhaus die Neben als ver-
fallen wieder an sich ziehen."
„Den Bannwein von den vierthalb Mannwerken mit eben
so vielen Gelten haben beide Theile gemeinschaftlich zu entrichten.
Erscheint im Herbste der Ordens bote, um die zwei Ertrags-
drittel einzusammeln, so sollen ihm die Rebenbesitzer nach Ver-
mögen zu essen und zu trinken geben. Wollen dieselben aber
von dem Erblehen abstehen und ihre daran erzielte B esserung
verkaufen, so sollen sie dieselbe zuerst dem Lehensherrn anbieten,
und wenn dieser darauf verzichtet, einem ehrbaren Manne, welcher
im Stande ist, die Reben ordnungsmäßig zu bauen."
Das Ritterhaus besaß aber zu Grenz ach noch zwei wei-
tere Aecker mit Reben, nämlich einen „an dem Horne, ob der
Straße", und einen „am Niesenbrunnen, neben dem Wege",
welche es 1388 einem Rebmanne auf acht Jahre unter der Be-
dingniß verlieh, daß ihm derselbe die erste Hälfte dieser Pachtzeit
ein Viertel, die andere aber ein Drittel des Ertrages entrichte,
während des ganzen Pachtes 20 Karren M i st e s (wozu es selber
noch 10 fügte) in die Reben führe und die Neben-Ordnung ge-
treulich beobachte?).
2) Beukheimer-C op eibu ch, Bl. 175.
Beuten vierthalb Mannwerke Rebengeländes „im Wingarten
zu Krenzach". Diese Stücke verlieh dasselbe hernach an zwei
Winzer zu Erblehen gegen zwei Drittel des jährlichen Ertrages
und unter Vorschrift folgender Reben-Ordnung.
„Die Besitzer der vierthalb Mannwerke sollen dieselben in
gutem Baue halten und jährlich 6 Karren Mistes darein legen.
Wird solches ein Jahr versäumt, so haben sicks im folgenden
nachzuholen. Alle Jahre um S. Margarethen Tag sollen von
beiden Seiten ehrbare Leute als Neben sch au er ausgestellt
werden. Finden dieselben, daß die Rebgüter nicht in rechtem
Baue liegen, es sei an Stöcken, an Gruben, an Ruthen oder
an Llnderem, so sollen sie das abschätzen und die Winzer den
Schaden ersetzen. Konnnt aber solcher Miß bau zwei Jahre
nach einander vor, so mag das Ritterhaus die Neben als ver-
fallen wieder an sich ziehen."
„Den Bannwein von den vierthalb Mannwerken mit eben
so vielen Gelten haben beide Theile gemeinschaftlich zu entrichten.
Erscheint im Herbste der Ordens bote, um die zwei Ertrags-
drittel einzusammeln, so sollen ihm die Rebenbesitzer nach Ver-
mögen zu essen und zu trinken geben. Wollen dieselben aber
von dem Erblehen abstehen und ihre daran erzielte B esserung
verkaufen, so sollen sie dieselbe zuerst dem Lehensherrn anbieten,
und wenn dieser darauf verzichtet, einem ehrbaren Manne, welcher
im Stande ist, die Reben ordnungsmäßig zu bauen."
Das Ritterhaus besaß aber zu Grenz ach noch zwei wei-
tere Aecker mit Reben, nämlich einen „an dem Horne, ob der
Straße", und einen „am Niesenbrunnen, neben dem Wege",
welche es 1388 einem Rebmanne auf acht Jahre unter der Be-
dingniß verlieh, daß ihm derselbe die erste Hälfte dieser Pachtzeit
ein Viertel, die andere aber ein Drittel des Ertrages entrichte,
während des ganzen Pachtes 20 Karren M i st e s (wozu es selber
noch 10 fügte) in die Reben führe und die Neben-Ordnung ge-
treulich beobachte?).
2) Beukheimer-C op eibu ch, Bl. 175.