195 -
den Herren gleichen Namens im Jura nicht zu verwechseln sind" o).
Wirklich erscheint in sanktblasischen Urkunden schon 1215 neben
andern habsburgischen Dienstleuten I-in iol (tu 5 äs Horveostam,
und nach ihm werden 1229 und 1260 die Ritter Konrad und
Ulrich als Angehörige seiner Familie genannt?).
Ritter Ulrich, dessen jüngerer Bruder geistlich geworden,
war ein besonders frommer und ehrenfester Ministerielle des Gra-
fen Rudolf von Habsburg-Laufenburg, welcher von desfen treuer
Anhänglichkeit und vielfachen Verdiensten so eingenommen worden,
daß er sie urkundlich belobte. Freilich mögen es zunächst bloß
Gelddarleihen gewesen sein, wodurch der gute Ritter dann selber
so irlls Gedränge kam, daß er sich genöthiget sah, von seinen
Lehenstücken das eine und andere zu verkaufen, was ihm der
dankbare Graf — umore st mm-itis stmius emollitus, gern ge-
stattete. Unter diesen Veräußerungen befand sich namentlich eine
jährliche Korngilte von acht Maltern, welche Herr Ulrich (wir
wollen nicht argwöhnen, daß es wegen Trinkfchulden geschah) an
den Tafernenwirth Gerweiler zu Laufenburg ab trat ^).
Seine Sohne waren höchst wahrscheinlich Johann und
Ulrich, von denen man bestimmt weißt, daß sie das österrei-
chische Burghutlehen von Hauenstcin inne hatten. Denn sie
ließen sich einfallen, von dem Stifte St. Blasien, weil dasselbe
viele Güter und Leute in der Nachbarschaft besaß, eine jährliche
Lieferung von zwei Pelzwämsern (Kursen) und zwei Paar
Schuhen für die Hauensteincr Schloßwächter zu verlangen. Da
sich jedoch bei der Verhandlung über diese Ansprache kein Mensch
aus früherer Zeit einer solchen Lieferung erinnern konnte, leisteten
sie 1304 urkundlichen Verzicht darauf'').
6) In seiner st ist« rin 8)Ivue ni^rne lk, 134. Mit Unrecht behauptet
Kräuter (Gcsch. der vordcröstcrr. Staat. II, 72), Hauenstcin sei ursprünglich
sanctblasisch gewesen.
7) Herrgott I, 222, 364, 394, 400. Oberrhein. Zeitschr. V, 223.
8) Daselbst VI, 240.
9) Da dieser Verzichtbrief die einzige Urkunde eines Herrn von Hauen-
stein ist, welche mir bisher vorgckommen, so theile ich dieselbe hier wörtlich mit:
„Allen die diesen Brief sehen oder Horen, künden wir, her Johans, Ritter,
13 *
den Herren gleichen Namens im Jura nicht zu verwechseln sind" o).
Wirklich erscheint in sanktblasischen Urkunden schon 1215 neben
andern habsburgischen Dienstleuten I-in iol (tu 5 äs Horveostam,
und nach ihm werden 1229 und 1260 die Ritter Konrad und
Ulrich als Angehörige seiner Familie genannt?).
Ritter Ulrich, dessen jüngerer Bruder geistlich geworden,
war ein besonders frommer und ehrenfester Ministerielle des Gra-
fen Rudolf von Habsburg-Laufenburg, welcher von desfen treuer
Anhänglichkeit und vielfachen Verdiensten so eingenommen worden,
daß er sie urkundlich belobte. Freilich mögen es zunächst bloß
Gelddarleihen gewesen sein, wodurch der gute Ritter dann selber
so irlls Gedränge kam, daß er sich genöthiget sah, von seinen
Lehenstücken das eine und andere zu verkaufen, was ihm der
dankbare Graf — umore st mm-itis stmius emollitus, gern ge-
stattete. Unter diesen Veräußerungen befand sich namentlich eine
jährliche Korngilte von acht Maltern, welche Herr Ulrich (wir
wollen nicht argwöhnen, daß es wegen Trinkfchulden geschah) an
den Tafernenwirth Gerweiler zu Laufenburg ab trat ^).
Seine Sohne waren höchst wahrscheinlich Johann und
Ulrich, von denen man bestimmt weißt, daß sie das österrei-
chische Burghutlehen von Hauenstcin inne hatten. Denn sie
ließen sich einfallen, von dem Stifte St. Blasien, weil dasselbe
viele Güter und Leute in der Nachbarschaft besaß, eine jährliche
Lieferung von zwei Pelzwämsern (Kursen) und zwei Paar
Schuhen für die Hauensteincr Schloßwächter zu verlangen. Da
sich jedoch bei der Verhandlung über diese Ansprache kein Mensch
aus früherer Zeit einer solchen Lieferung erinnern konnte, leisteten
sie 1304 urkundlichen Verzicht darauf'').
6) In seiner st ist« rin 8)Ivue ni^rne lk, 134. Mit Unrecht behauptet
Kräuter (Gcsch. der vordcröstcrr. Staat. II, 72), Hauenstcin sei ursprünglich
sanctblasisch gewesen.
7) Herrgott I, 222, 364, 394, 400. Oberrhein. Zeitschr. V, 223.
8) Daselbst VI, 240.
9) Da dieser Verzichtbrief die einzige Urkunde eines Herrn von Hauen-
stein ist, welche mir bisher vorgckommen, so theile ich dieselbe hier wörtlich mit:
„Allen die diesen Brief sehen oder Horen, künden wir, her Johans, Ritter,
13 *