862 —
Unter sich hatten jedoch die Mitglieder eines solchen
theilbeliehenen Zweiges Gemeinschaft und somit eventuelles Lehn-
folgerecht, so daß hier die Bettern eines verstorbenen Stoll oder
Kolb allerdings mit seinem Theile belehnt werden mußten. Die
Stoll und Kolb des andern Burgtheils aber konnten solchen
Anspruch nicht erheben, sondern mußten sich's gefallen lassen,
wenn ein Bock oder Widergrün an des ausgestorbenen Zweiges
Stelle trat 29).
Dieser vollberechtigten Burgtheile waren es acht; der nicht
mit Gericht, d. h. nicht mit Hoheitsrecht in der Herrschaft
begabten aber zwei. Der letztern Verleihung stand dem Lehens-
herrn ganz frei. An die vollberechtigten wie an die Freitheile
war eine Reihe von Rechten und Bezügen geknüpft, welche ent-
weder zur baulichen Erhaltung des Burgsitzes oder zur Besol-
dung des Dienstmanns dienten.
Die ganze Nordseite und früher wohl auch der Südabhang
des über Hilsbach und Durbachweiler jäh abfallenden Berges
gleich links am Eingang des Durbachthals, war und ist teil-
weise noch von einem Eichwalde bedeckt, der Staufenberger
Hart genannt. Der Weinbau hat sich ihm scharf in die Flanke
gesetzt und ihn um ein gut Theil seines frühern UmfangS ge-
schmälert. Zur Zeit, da noch edleres Gethier drin hauste als
Hasen und Füchse, umfaßte der Forst auch das jetzt so offene
freundliche Thälchen, worin Widergrün ligt. Darum war
denn auch an dieses Weiher- oder Wasserschloß das Lehen des
Forst Herrntums in dem stattlichen Walde geknüpft, und da-
rum finden wir als Forstherrn ursprünglich die beiden Familien,
welche Widergrün im gemeinsamen Lehenbesitze hatten; eben die-
jenige, welche sich nach dem Schlößchen, und diejenige, welche
sich ohne weitern Zusatz „von Staufenberg" nannte.
Als letztere erlosch, befanden sich die Wid er grün allein
im Genuß dieses einträglichen Lehens und zwar, wohl gemerkt,
29) Reinhard, in seinen Anmerkungen von der LehenSsolge (1762) hat
S. 5 bis 21 die Lebensvcrhältnisse auf Staufenberg so genau dargestellt, als cs
ihm seine Quellen erlaubten.
Unter sich hatten jedoch die Mitglieder eines solchen
theilbeliehenen Zweiges Gemeinschaft und somit eventuelles Lehn-
folgerecht, so daß hier die Bettern eines verstorbenen Stoll oder
Kolb allerdings mit seinem Theile belehnt werden mußten. Die
Stoll und Kolb des andern Burgtheils aber konnten solchen
Anspruch nicht erheben, sondern mußten sich's gefallen lassen,
wenn ein Bock oder Widergrün an des ausgestorbenen Zweiges
Stelle trat 29).
Dieser vollberechtigten Burgtheile waren es acht; der nicht
mit Gericht, d. h. nicht mit Hoheitsrecht in der Herrschaft
begabten aber zwei. Der letztern Verleihung stand dem Lehens-
herrn ganz frei. An die vollberechtigten wie an die Freitheile
war eine Reihe von Rechten und Bezügen geknüpft, welche ent-
weder zur baulichen Erhaltung des Burgsitzes oder zur Besol-
dung des Dienstmanns dienten.
Die ganze Nordseite und früher wohl auch der Südabhang
des über Hilsbach und Durbachweiler jäh abfallenden Berges
gleich links am Eingang des Durbachthals, war und ist teil-
weise noch von einem Eichwalde bedeckt, der Staufenberger
Hart genannt. Der Weinbau hat sich ihm scharf in die Flanke
gesetzt und ihn um ein gut Theil seines frühern UmfangS ge-
schmälert. Zur Zeit, da noch edleres Gethier drin hauste als
Hasen und Füchse, umfaßte der Forst auch das jetzt so offene
freundliche Thälchen, worin Widergrün ligt. Darum war
denn auch an dieses Weiher- oder Wasserschloß das Lehen des
Forst Herrntums in dem stattlichen Walde geknüpft, und da-
rum finden wir als Forstherrn ursprünglich die beiden Familien,
welche Widergrün im gemeinsamen Lehenbesitze hatten; eben die-
jenige, welche sich nach dem Schlößchen, und diejenige, welche
sich ohne weitern Zusatz „von Staufenberg" nannte.
Als letztere erlosch, befanden sich die Wid er grün allein
im Genuß dieses einträglichen Lehens und zwar, wohl gemerkt,
29) Reinhard, in seinen Anmerkungen von der LehenSsolge (1762) hat
S. 5 bis 21 die Lebensvcrhältnisse auf Staufenberg so genau dargestellt, als cs
ihm seine Quellen erlaubten.