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sehen das aus ihren Burgfrieden und ferner aus dem letzten
Handstreich, mit dem die Rittergeschichte von Staufenberg
sich abschließt.
Burgfrieden heißt Burgverfassung, in andrer Bedeutung
auch „Burggebiet" ^".) Es soll (so verordnet der Burgfriede von
4459) feder großfährige Burggenoß dies Grundgesetz beschwören.
Dasselbe soll 25 Jahre Kraft haben. (1485 wurde es auf
weitere 25 Jahre erstreckt.
An jedem Geseze sind nicht die Buchstaben das Interessante,
sondern der Geist, worin es geschrieben, oder vielmehr der Zu-
stand der Geister — und Leiber, wofür es geschrieben ist. Lassen
wir uns von unserm Burggeseze sagen, wie es um die Burg-
sitten stand, am Ende des 15ten Jahrhunderts.
Da finden wir denn, daß innerhalb der Gränzen des
Burgfriedens kein Genoß den andern schädigen solle. Außer-
halb dieser Gränzen ist es ihm erlaubt, wenn er Tag und Nacht
zuvor draußen gewesen. Diese bedenklich kurze Frist wurde 1489
denn doch auf drei Tage und drei Näcklle erstreckt.
Bekommen etliche der Burggenofsen Streit, so sollen beide
Parteien so lange zu Lahr oder Offenburg Einlager, natür-
lich auf ihre Kosten, im Wirthshaus halten, bis sie eins ge-
worden. Ein lustiges, aber gewiß nicht wirkungsloses Einigungs-
mittel, wenn Jemand da war, der die rauflustigen Leute zum
Einlagerhalten zwang.
Zwischen 1459 und 1486 mußten sich die Damen auf
Staufenberg nicht allzu friedfertig betragen haben, denn die Re-
vision findet nöthig beizusetzen: „Wir sollen auch mit allem
Fleiß daran sein, daß unsere Hausfrauen, auch Mägde
und ihresgleichen, sich züchtiglich, auch den Burgfrieden getreulich
in Worten und Werken gegeneinander halten".
50) In letzterer Bedeutung ist das Wort genommen, wenn seine Grenzen
angegeben werden: „Von Sendelbach nach den Stöcken, den Hartwald ent-
lang bis Hckelinsthal (Hcrzthal), nach Bottenau und über die Höhen zum
Hummels wald, dann durch Ergersbach herab an die jenseitige Halde des
Durbachthals.
sehen das aus ihren Burgfrieden und ferner aus dem letzten
Handstreich, mit dem die Rittergeschichte von Staufenberg
sich abschließt.
Burgfrieden heißt Burgverfassung, in andrer Bedeutung
auch „Burggebiet" ^".) Es soll (so verordnet der Burgfriede von
4459) feder großfährige Burggenoß dies Grundgesetz beschwören.
Dasselbe soll 25 Jahre Kraft haben. (1485 wurde es auf
weitere 25 Jahre erstreckt.
An jedem Geseze sind nicht die Buchstaben das Interessante,
sondern der Geist, worin es geschrieben, oder vielmehr der Zu-
stand der Geister — und Leiber, wofür es geschrieben ist. Lassen
wir uns von unserm Burggeseze sagen, wie es um die Burg-
sitten stand, am Ende des 15ten Jahrhunderts.
Da finden wir denn, daß innerhalb der Gränzen des
Burgfriedens kein Genoß den andern schädigen solle. Außer-
halb dieser Gränzen ist es ihm erlaubt, wenn er Tag und Nacht
zuvor draußen gewesen. Diese bedenklich kurze Frist wurde 1489
denn doch auf drei Tage und drei Näcklle erstreckt.
Bekommen etliche der Burggenofsen Streit, so sollen beide
Parteien so lange zu Lahr oder Offenburg Einlager, natür-
lich auf ihre Kosten, im Wirthshaus halten, bis sie eins ge-
worden. Ein lustiges, aber gewiß nicht wirkungsloses Einigungs-
mittel, wenn Jemand da war, der die rauflustigen Leute zum
Einlagerhalten zwang.
Zwischen 1459 und 1486 mußten sich die Damen auf
Staufenberg nicht allzu friedfertig betragen haben, denn die Re-
vision findet nöthig beizusetzen: „Wir sollen auch mit allem
Fleiß daran sein, daß unsere Hausfrauen, auch Mägde
und ihresgleichen, sich züchtiglich, auch den Burgfrieden getreulich
in Worten und Werken gegeneinander halten".
50) In letzterer Bedeutung ist das Wort genommen, wenn seine Grenzen
angegeben werden: „Von Sendelbach nach den Stöcken, den Hartwald ent-
lang bis Hckelinsthal (Hcrzthal), nach Bottenau und über die Höhen zum
Hummels wald, dann durch Ergersbach herab an die jenseitige Halde des
Durbachthals.