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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 1.1859

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Asbrand, Carl: Das Schloß Staufenburg in der Mortenau
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https://doi.org/10.11588/diglit.42306#0423
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405

allgemein heißt, sie hätten „alle unterthanliche Dienste mit Vieh
und Wagen und Hand fron zu thun".
Es wurde so bitter geklagt, bei den Erblehen-, Zins-
und Bestandgütern sei die Gült unerträglich hoch geworden.
Da erging denn allgemein die Erlaubniß: wer sich überlastet
glaube, solle aufkünden dürfen. Wo aber ein Gut herab-
gekommen sei, und deßwegen die Gült nimmer ertrage, da solle
durch ein Schiedsgericht die Abgabe herabgesetzt werden.
Ueber die mit Legaten und Vergabungen an Kirchen und
Klöster überbürdeten Güter soll jede Obrigkeit mit dem Rath
der Gemeindeausschüsse verfügen, was Rechtens sei, vorbehaltlich
der künftigen radikalen oder theilweisen Abschaffung solcher Lasten
durch einen Reichsschluß. Die Hoffnungen auf eine Sozial-
reform von Reichswegen giengen noch in hohen Wogen.
Wenn seither oft die Beamten sich erlaubt hatten, Frevel-
bußen aufzuerlegen und einzuziehen, ohne gerichtlichen Spruch,
so wurde dies für die Zukunft verboten und zugleich bestimmt,
daß das Gericht des Ortes, wo der Frevel begangen worden,
hiefür zuständig sei. Und um der Klage abzuhelfen, daß die
Gemeinden durch Gewaltthat oder leichtfertige Verwaltung um
ihre Al men den gekommen, wurde verheißen, es solle alles
derartige Gut wieder an die Gemeinden heim gestellt werden,
ohne oder gegen Erstattung des Kanfgeldes.
Eine gehässige Abgabe soll ganz abgeschafft sein: der Tod-
fall vom lebenden Leibe, den seither jede Person, Mann oder
Frau, jung oder alt, ihrem Halsherrn gegeben. Der andere
Todfall aber, den man anderwärts „Ehrschatz" nenne und welcher
von Gütern gegeben werde, der soll bleiben, bis etwa ein
Reichsschluß anders verfügt. Solche Güter hießen eben darum
fallbare und wurden auf geringern Zins oder Gült verliehen.
Es soll aber diese Abgabe nur dann gefordert werden dürfen,
wenn der Nachlaß über 50 Gulden werth sei. Von diesem Be-
trag an und bis zu 400 Gulden darf ein halber, von 100 und
drüber ein ganzer Gulden, aber nie mehr erhoben werden.
Die Mehrzahl der Güter im Staufenbergifchen waren
„fällbare" und auch der Leib fall war ortsüblich. Jene Renchener
 
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