Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Verein für Badische Ortsbeschreibung [Editor]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

DOI issue:
Efringen. Eine breisgauische Dorfgeschichte
DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0393
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Hofhörigen das Gericht gehalten, und wer sich wegen eines Fre-
vels in dcn Hof geflüchtet, genoß dafelbft drei Tage lang Friede.
Jn landwirtschaftlicher Beziehung bildete er den Maierhof und
umfaßte einen fo großen Güterverband, daß sein jährlicher Zins
allein 16 Viernzel Getraides nebst dem Drittel des Weines aus
den genannten 11 Jaucherten Rebengeländes betrug, während
der Hof in dem Wure (nä nKAtzrem) nur siebenthalb Viern-
zel an Früchten zinsete.

Die Schuppoßen unterschieden sich von den geschlossenen
Hofgütern durch ihre Theilbarkeit und zerstreute Lage. Man
konnte sie trennen und zusammenwerfen nach Bedürfniß; doch
wurden dabei immer noch die ursprünglichen Namen und V e r-
bande beobachtet, weil auch der Begriff von Schuppisgut an
ein gewifses Bodenmaß und eine bestimmte Oertlichkeit gebun-
den war. Jede Schuppoße hatte einen rodelmäßigen Jahres-
zins in Geld oder Erzeugniffen der Landwirtschaft, oder beim
Tode des Besizers den Leibfall zu entrichten. Jede besaß eine
Ehofstatt, das heißt das Recht einer Wohnung für ihren Be-
bauer; weil sich aber häufig zwei und mehrere solcher Güter in
einer Hand befanden, so waren viele davon uubehaust.

Von den 30 sanktblasischen Schuppisgütern der Efringer
Maierci lag eine in Huttinger, und eine andere in Wiuters-
weiler Gemarkung; alle aber waren verliehen bis auf fünfe,
deren Genuß dem „gnädigeu Herrn" vorbehalteu blieb — wahr-
scheiulich wegen des vorzüglichen R e b e n g e w ä ch s e s, welches
ihre Weinberge lieferten.

All' die Leute nun, welche auf diesen Hof- und Schuppis-
gütern saßen, sie mochten leibeigen oder freigeboren sein, waren
an den Dinghof hörig und pflichtig. Dort hatten sie zunächst
ihre Zinse abzulieferu, ihre Klagen anzubringcn und ihr Recht
zu suchen; von dorten zunächst giengen Gebot und Verbot, Zwmg
und Bann, wie alles Andere aus, was ihr Verhältniß zu dem
Grund und Vogtherrn betraf.

Dreimal jährlich wurde auf dem Dinghofe ein Haupt-
und wenn es uötig, ein Nackgericht gehalten, das Recht aber
von zwölf erwähltM Hofjüngeru gesprochen — uuter dem Stabe
 
Annotationen