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Der Gegensatz gründete sich auf die Verschiedenheit der an-
fänglichen Niederlassung. Jn der gesegneten nnd uralt-
bebauten Thalebene von Tarodunum ahmte der deutsche Er-
oberer die Einrichtungen und Gewohnheiten der Ansidelung
und des Landbaues getreulich nach, wie er sie vorsand. Denn
hatten im rheinischen Vorlande die römischen Veteranen von
dem ihnen zugemessenen Grunde und Boden nur etwa den bes-
sern Theil selber bebaut und das übrige den ursprünglichen (kel-
tischen) Bewohnern oder späteren (gallischen) Einwanderern als
Pachtgut überlassen, so bewohnte nnd bebautc der Alemanne
nach seincr Besiznahme dieser Gegenden eben auch nur die gün-
stigeren Lagen dcs ihm zugefallenen Allodes als Sal- oder
Herrengut und verlieh das übrige in einzelnen Stücken als Hu-
ben- oder Knechtsgut dem frühcren Bcwohner.
Daher bestunden im Zartener Thale Freileute und Frei-
güter neben unfreien, während auf dem Walde beinahe alles
bebaute Land als Hubengut nur an leibeigenes Volk vergeben
war. Denn die Zäringer und Hohenberger hatten jene spärlich
bewohnten Wildnisse ihren Familienstiften verwidmet oder ihren
Dienstleuten verliehen, und diese bevölkerten dieselben nun mit
ihren unversorgten Leibeigenen, indem sie ihnen die Nie-
derlassung darin geboten oder erlaubten, und sie znr Gründung
ihrer Heimwesen mit den nöthigsten Erfordernisscn an Vieh, Ge-
schirr und Holz versahen.
Daß nun bei solchen Verhältnisseu der Grundherr von sei-
nem Grundholdcn, der ja Alles von ihm besaß, neben dem
gewöhnlichen Güterzinse und Besthaupte, bei eimr Gutsveräuße-
rung das Drittel des Kaufschillings (für fahrendes und
liegendes Gut) forderte, war anfangs gewiß nichts Unbilliges.
Nach dem Verlaufe von Jahrhunderten aber, wo der Werth eines
Gutes längst doppelt und dreisach an die Herrschaft entrichtet
war, konnte diese Drittelspflicht, namentlich das häufig da-
neben bestehende Sterbfalls-Drittel, nur als eine tyran-
nische Bedrückung erscheinen.
Als die schnewekinischen Besizungen auf dem Walde an die
Freiherren von Sickingen gefallen, hattcn diese selber das
Der Gegensatz gründete sich auf die Verschiedenheit der an-
fänglichen Niederlassung. Jn der gesegneten nnd uralt-
bebauten Thalebene von Tarodunum ahmte der deutsche Er-
oberer die Einrichtungen und Gewohnheiten der Ansidelung
und des Landbaues getreulich nach, wie er sie vorsand. Denn
hatten im rheinischen Vorlande die römischen Veteranen von
dem ihnen zugemessenen Grunde und Boden nur etwa den bes-
sern Theil selber bebaut und das übrige den ursprünglichen (kel-
tischen) Bewohnern oder späteren (gallischen) Einwanderern als
Pachtgut überlassen, so bewohnte nnd bebautc der Alemanne
nach seincr Besiznahme dieser Gegenden eben auch nur die gün-
stigeren Lagen dcs ihm zugefallenen Allodes als Sal- oder
Herrengut und verlieh das übrige in einzelnen Stücken als Hu-
ben- oder Knechtsgut dem frühcren Bcwohner.
Daher bestunden im Zartener Thale Freileute und Frei-
güter neben unfreien, während auf dem Walde beinahe alles
bebaute Land als Hubengut nur an leibeigenes Volk vergeben
war. Denn die Zäringer und Hohenberger hatten jene spärlich
bewohnten Wildnisse ihren Familienstiften verwidmet oder ihren
Dienstleuten verliehen, und diese bevölkerten dieselben nun mit
ihren unversorgten Leibeigenen, indem sie ihnen die Nie-
derlassung darin geboten oder erlaubten, und sie znr Gründung
ihrer Heimwesen mit den nöthigsten Erfordernisscn an Vieh, Ge-
schirr und Holz versahen.
Daß nun bei solchen Verhältnisseu der Grundherr von sei-
nem Grundholdcn, der ja Alles von ihm besaß, neben dem
gewöhnlichen Güterzinse und Besthaupte, bei eimr Gutsveräuße-
rung das Drittel des Kaufschillings (für fahrendes und
liegendes Gut) forderte, war anfangs gewiß nichts Unbilliges.
Nach dem Verlaufe von Jahrhunderten aber, wo der Werth eines
Gutes längst doppelt und dreisach an die Herrschaft entrichtet
war, konnte diese Drittelspflicht, namentlich das häufig da-
neben bestehende Sterbfalls-Drittel, nur als eine tyran-
nische Bedrückung erscheinen.
Als die schnewekinischen Besizungen auf dem Walde an die
Freiherren von Sickingen gefallen, hattcn diese selber das