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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 2.1860-1862

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Heidelbergs Anfänge und städtische Entwickelung
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https://doi.org/10.11588/diglit.22622#0471
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— 457

so mußte die Stadt damals wohl zu außerordentlichen
Leistungen in Anspruch genommen worden sein, wofnr man
derselben keine bessere Vergütung bieten konnte, als die endliche
Gewährung von Rechten, Freiheiten und Vortheilen,
welche sie in Fdlge ihrer veränderten Verhältnisse vielleicht schon
längst zu erlangen gestrebt hatte.

Der Stadtbrief beginnt mit den Worten: „Jndem wir
die uns zu nutzbringender Ehrung und Mehrung unseres Für-
stentums zu Theil gewordene göttliche Gnade dankbar er-
kennen, und in Anbetracht der unvcrdrossenen gehorsamen Dienste
und Hilfe, welche die Ehrsamen, unsere lieben Getreuen die Bür-
germeister, der Rath und die Gemeinde der Stadt Heidelberg
uns und unseren Vorderen von jeher geleistet, und damit sie
und ihre Nachkommen dieselben hiefür desto stattlicher leisten,
gleichwie an Zahl, Ehre und Gut zunehmen, und daö Jhrige
in Gewerb, Handel und Wandel fröhlich und ungehindert ge-
brauchen, verarbeiten und verwerthen mögen, haben wir ihnen
folgende Ordnung und Freiheit ertheilt."

Es werden nun 68 Satzungen aufgeführt, welche die Bc-
steuerung, die Theilung der Einnahmen, die Güter und
Nutzungen der Gemeinde. den Handel und Wandel derselben,
die Rechte und Pflichten der Bürger und Einwohner, die
Handhabung und Ordnung der Sittenpolizei, die Be-
freiung der Hochschule und die Privilegien und Herkom-
men der Stadt betreffen.

1) Die Gemeinde und alle Einwohner zu Heidclberg sollen
fortan von der Schatzung des 20sten Pfennings, von der
Bete und aller Hilfssteuer befreit sein; es wäre denn, daß eine
Prinzessin vermählt, oder ein Pfalzgraf gefangen oder eine
Schlacht verloren würde, in welchen Fällen der Landesherr den
Bürgern nach Nothdurft eine Schatzung oder Steuer (Noth-
bete) auflegen mag. Ausleute^) aber und Hintersaßen,


68) Jm Mgemeinen Auswärtige. welche Güter in der Stadt oder
Gemarkung von Heidelberg besaßen, daher der dinglichen Last der Grnnd-
steuer daselbst unterlagen; alsdann aber besonders Ausbürger (oäves von
 
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