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Kem Wirt durfte uugeschätzten Wein verzapfen oder
folchen, welcher schlecht und nicht Kaufmannsgut war; auch
sollte keiner anders „zu zwei Zapfen ausschenken", als Weißen
und Rothen oder Breisgauer und Elsaßer zu Landwein
— alles ebenso bei Strafe je eines Pfundes für den Herrn
und die Gemeine.
Ferner durfte kein Wirt seinen Gästen ungeschätztes
Brot vorlegen oder Roggenbrot, wenn dieselben solches nicht
besonders vcrlangten oder wenn die Bäcker kein Weißbrot
mehr hatten; denn keinem Wirte war es erlaubt, selber Weiß-
brot zu backen. Während des Zahrmarktes mochte jeglicher
Bürger „läßigen Wein" ausschenken.
Die BLcker und Mezger sollten ebenfalls nichts Unge-
schätztes verkaufen, die Stadt keinen Tag ohne Brot, und keinen
Samstag ohne Fleisch, wie an Iahrmärkten und Kirch -
weihen nicht ohne beides lassen, da es den Wirten verboten
war, auf solche Zeiten zu schlachten oder zu backen. Wer dieses
überführ, verfiel der Gemeine mit 5 Gulden.
Jn Beziehung auf die städtische Sicherheit und Rein-
lichkeit war es Jedermann untersagt, seinen Mist läuger als
von einem Samstage zum andern auf der Gasse ligen zu lassen,
in seinem Hause zu bauchen oder in der Stube das Werk zu
därren, bei einer Buße von 1 Psund für den Herrn und 10
Schillingen für die Gemeine. Die Feuerfchauer aber soll-
ten allwöchentlich herumgehen und dafür sorgen, daß das Schad-
hafte ausgebessert werde, und in jeglichem Hause eine gute Gelte
mit Wasser stehe, bei einer Strafe von 5 Schillingen.
Wenn's in einem Hause brannte und der Besitzer machte
nicht zuallcrerst Feuerlär m, so wurde dcrselbe um 10 Pfunde
für die Herrschaft, um 1 Pfund für die Gemeinde und um 5
Schillinge für den Schuldheißen gebüßt.
Von altersher waren die Keller und die Häuser von
Kindbetterinen so gefreit, daß man darin nichts ver-
bieten und nichts nehmen durfte. Auch erbte die Herrschaft
weder ein Haus, noch Harnisch oder Armbrust oder Bettgewand.
Wer aber seine Rüstung verkaufte oder versetzte, hatte es mit
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Kem Wirt durfte uugeschätzten Wein verzapfen oder
folchen, welcher schlecht und nicht Kaufmannsgut war; auch
sollte keiner anders „zu zwei Zapfen ausschenken", als Weißen
und Rothen oder Breisgauer und Elsaßer zu Landwein
— alles ebenso bei Strafe je eines Pfundes für den Herrn
und die Gemeine.
Ferner durfte kein Wirt seinen Gästen ungeschätztes
Brot vorlegen oder Roggenbrot, wenn dieselben solches nicht
besonders vcrlangten oder wenn die Bäcker kein Weißbrot
mehr hatten; denn keinem Wirte war es erlaubt, selber Weiß-
brot zu backen. Während des Zahrmarktes mochte jeglicher
Bürger „läßigen Wein" ausschenken.
Die BLcker und Mezger sollten ebenfalls nichts Unge-
schätztes verkaufen, die Stadt keinen Tag ohne Brot, und keinen
Samstag ohne Fleisch, wie an Iahrmärkten und Kirch -
weihen nicht ohne beides lassen, da es den Wirten verboten
war, auf solche Zeiten zu schlachten oder zu backen. Wer dieses
überführ, verfiel der Gemeine mit 5 Gulden.
Jn Beziehung auf die städtische Sicherheit und Rein-
lichkeit war es Jedermann untersagt, seinen Mist läuger als
von einem Samstage zum andern auf der Gasse ligen zu lassen,
in seinem Hause zu bauchen oder in der Stube das Werk zu
därren, bei einer Buße von 1 Psund für den Herrn und 10
Schillingen für die Gemeine. Die Feuerfchauer aber soll-
ten allwöchentlich herumgehen und dafür sorgen, daß das Schad-
hafte ausgebessert werde, und in jeglichem Hause eine gute Gelte
mit Wasser stehe, bei einer Strafe von 5 Schillingen.
Wenn's in einem Hause brannte und der Besitzer machte
nicht zuallcrerst Feuerlär m, so wurde dcrselbe um 10 Pfunde
für die Herrschaft, um 1 Pfund für die Gemeinde und um 5
Schillinge für den Schuldheißen gebüßt.
Von altersher waren die Keller und die Häuser von
Kindbetterinen so gefreit, daß man darin nichts ver-
bieten und nichts nehmen durfte. Auch erbte die Herrschaft
weder ein Haus, noch Harnisch oder Armbrust oder Bettgewand.
Wer aber seine Rüstung verkaufte oder versetzte, hatte es mit
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