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Verein für Badische Ortsbeschreibung [Hrsg.]
Badenia oder das badische Land und Volk: eine Zeitschr. zur Verbreitung d. histor., topograph. u. statist. Kenntniß d. Großherzogthums ; eine Zeitschrift des Vereines für Badische Ortsbeschreibung — 3.1864-1866

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Trenkle, Johann Baptist: Hofsgrund im Breisgau. Kurze Geschichte des Thales und Bergwerks
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https://doi.org/10.11588/diglit.22621#0276
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legien in dieser Beziehung beriefen^); theils über oben
erwähnte Bedingung, unter welcher sie die Güter als rechte,
ewige Erblehen erhalten hatten. '

Der Bergrichter dagegen beschrildigte den Prior, er lasse
von seinen Lenten die Hochwälder verderben, welche doch „der
landesfürstlichen Obrigkeit anhängige Negalien und derselbeie zu-
gehörig seien", während der Prior behauptete, daß gerade die
Bergknappen allenthalben im Walde, wo es ihnen beliebe, zu
holzen sich erlaubten. Derselbe machte geltend, daß er Grund-
herr sei und ihm daher allein die Aufsicht über seine Wälder
zustehep er beschuldigte nun seinerseits wieder den Bergrichter,
selbiger ziehe viele Hofsgrunder mit dem Vorgeben, sie hätten
gedungene Dienste beim Bergwerke, nnter seinen Bergstab,
wodnrch das Gotteshaus an Einnahmen gekürzt werde.

Man traf endlich eineir Vergleich, wobei sich der Prior
sehr nachgiebig zeigte, denn die Zeiten waren bewegt und die
Stimmung den Klöstern wenig günstig. Es wurde darin nament-
lich bestimmt, daß sümmtliche im Hofsgrund wohnende Unter-
thanen von uun an dem Bergstabe unterworfen sein, und bei
etwaigem Abgange des Bergwerkes den abziehenden Bergver-
wandten für ihre Melioramente billige Entschädigungen zu theil
werdeir sollen. Dieser Vertrag währte indeß nur bis zum
Jahre 1605, wo es dem Gotteshause Oberried, welches am
meisten dadurch beschwert war, nach vielen Beschwerden bei der
Negiernng gelang, mit dem Bergrichter Burger einen neuen
Vertrag abzuschließen, und zwar nnter Mitwirkung einer be-
sondern Negiernngs-Commission.

Jn demselbeii gewann der Prior dadurch, daß die Unter-
thanen im Hofsgrnnde, welche nicht beim Bergwerke dienten
(d. h. sich für ständig verdungen hatten), unter seinen Stab zu-
rückkehrten, verlor dagegen bedeutend durch das vertragsmäßige

26) Schon nach den früher nntgetheilten Urkunden hatten die Berg-
knappen atlgenieines Allmendrecht. Dieses wurde bestättigt durch die
marimilianische und ferdinandische Bergordnnng. Man fieht hier den Ueber-
gang gewifser alter Grundsätze in die neuen Ordnnngen.
 
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