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Vereinigung zur Erhaltung Deutscher Burgen [Hrsg.]
Der Burgwart: Mitteilungsbl. d. Deutschen Burgenvereinigung e.V. zum Schutze Historischer Wehrbauten, Schlösser und Wohnbauten — 34.1933

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Teschner, Alwin: Die Torgauer Geharnischten und ihre Rüstungen
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https://doi.org/10.11588/diglit.35023#0026
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für anderwärts wertvolle Rüstungen hergestellt, und dürften sich unter den vorhandenen Rüstungen Arbeiten der vor-
genannten Meister befinden. Die Rüstungen sind jetzt Eigentum der Geharnischtenkompagnie. Jedoch hat der Magi-
strat der Stadt das Aufsichtsrecht, und ist demselben alljährlich Bericht zu erstatten. In früherer Zeit waren die
Rüstungen Inventar des Hauses oder Besitz des Einzelnen. In: letzteren Falle wurde das Erbrecht durch ein Orts-
statut geregelt. Als Heeresgeräte gehörten sie zum Erbteil des Mannes in der aufsteigenden oder Seitenlinie.
Über das, was zum Heeresgerät nach torgauischem Stadtbrauche und zur Unterscheidung der Fälle gehört,
bestimmen die Satzungen wie folgt:
1. Einem Manne gehört zum Heergerüte das Schwert, das beste Pferd gesattelt und mit allem Zugehörigen,
sein bester Leibharnisch, Panzer, Koller, Rücken und Krebs.
2. Was einem Manne zum Heergeräte gehört, das gebührt auch den Söhnen nach des Vaters Absterben.
3. Wenn ein Harnisch auf ein Brauerbe oder Wohnhäuser in oder vor der Stadt gelegt ist und nicht mehr als
eine Ausrüstung vorhanden ist, so gehört dieselbe nicht zum Heergeräte, sondern muß auf dem Hause bleiben. Sind
jedoch mehrere Harnische vorhanden, so gehört der beste aufs Haus und die übrigen zum Heergeräte.


Abb. 19. Torgauer Geharnischte. Phot. Emst Kimtze.

Außer den angeführten Rüstungen und Waffen gehören der Kompagnie eine Reiterstandarde und eure Fahne
der Fußabteilung (wie Abbildung) in schwarz und gelber Seide. Die Standarde ist ohne Jahreszahl. Die Fahne
der Fußabteilung ist mit dem knrsächsischen Wappen und der Jahreszahl 1624 versehen. Dieselben sind verliehen
durch den Kurfürsten Georg den Ersten gelegentlich einer großen Musterung im Jahre 1624.
Die Geharnischtenkompagnie besteht aus einer Abteilung zu Pferd und einer solchen zu Fuß unter Führung
eines Hauptmannes, welcher früher den Titel Bannermeister führte und ein Mitglied des Rats der Stadt Tvrgau
sein mußte. Derselbe wurde alljährlich in einer Ratssitzung gewählt. Jetzt wird der Hauptmann sowie die Offiziere
der Kompagnie von den Mitgliedern derselben gewählt. Jedoch erhält die Wahl erst Gültigkeit durch die Bestätigung
des Rats der Stadt. Ein namentliches Verzeichnis der Bannermeister und Hauptleute ist vorhanden bis zun: Jahre
1509, dagegen sind bis 1379 einige Lücken im Verzeichnis vorhanden.
Nachdem nun in den letzten 50 Jahren über den Besitz und die Zahl der Rüstungen eine genaue Kontrolle be-
steht und dieselben Pfleglich behandelt werden, ist nunmehr die Gewähr vorhanden, daß es den Bürgern Torgans
noch lange, lange Jahre vergönnt sein möge, ihre alten Bürgerrüstungen zu tragen zu Ehren der alten kursächsischen
Residenz und Lutherstadt Torgau.
Mit dem Motto:
Ein Denkmal alter Zeiten,
in Kampf und Not bewährt,
wir wollens treulich halten
und bleiben Torgaus wert.
 
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