Einleitung
Als ivesentliche Ergänzung des iin ersten Bande niitgetheilten Ver-
zeichnisses von l588 dient das Brnchstück eines solchen vom Jahr 1600,
ivelches iin Generallandesarchiv unter der gleichen Niiminer 2669
anfbeivahrt ivird und dessen Verössentlichung ivir uns bereits B. 1,
S. 10 vorbehalten haben.
Es behandelt leider nur das dainalige vierte Quartier, d. h. die i
Oststadt vom Rathhaus an. Diese aber ist hier nicht niehr, wie 1588
die ganze Stadt, in der noch dein altdentschen Recht entsprechenden !
Weise geordnet, daß jede Klasse der Einivohner nach ihrem Gerichts-
stand getrennt anfgezählt ivird, sondern das lokale Princip ist hier
ohne Rncksicht anf letzteren durchgeführt.
Die Beivohner sind hier also nicht in die dainals allerdings
noch bestehenden drei Grnppen vertheilt, uin sie erst innerhalb der
letzteren nach der Lage ihrer Wohniiiigen anzuordnen, sondern die
Häuser oder die darin ansäßigen einzelnen Fainilien folgen alle un-
nnterbrochen. Sie sind iin Original durch Striche von einander ge-,
trennt, die ivir der Uebersichtlichkeit ivegen durch Niiiiniiern, deren es
300 sind, ersetzt haben. So geivinnen ivir ein viel vollständigeres Bild
der Topographie des betrefsenden vierten Stadttheiles als dies nach
de»i früheren anseinandergerissenen Znstand inöglich ivar.
Anf diese Weise konnte auch erst eine wirkliche Eintheilung nach
vier Qnartieren, die zngleich Pfarrbezirke ivaren, vorgenoimnen werde».
Unter jeder einzelnen Nummer solgen auf den Hanshnltungsvorstand
seine Familie, Gesinde, Gesellen iind seine sogen. Hofherren oder
Hoffrauen, d. h. Miethslente.
Als ivesentliche Ergänzung des iin ersten Bande niitgetheilten Ver-
zeichnisses von l588 dient das Brnchstück eines solchen vom Jahr 1600,
ivelches iin Generallandesarchiv unter der gleichen Niiminer 2669
anfbeivahrt ivird und dessen Verössentlichung ivir uns bereits B. 1,
S. 10 vorbehalten haben.
Es behandelt leider nur das dainalige vierte Quartier, d. h. die i
Oststadt vom Rathhaus an. Diese aber ist hier nicht niehr, wie 1588
die ganze Stadt, in der noch dein altdentschen Recht entsprechenden !
Weise geordnet, daß jede Klasse der Einivohner nach ihrem Gerichts-
stand getrennt anfgezählt ivird, sondern das lokale Princip ist hier
ohne Rncksicht anf letzteren durchgeführt.
Die Beivohner sind hier also nicht in die dainals allerdings
noch bestehenden drei Grnppen vertheilt, uin sie erst innerhalb der
letzteren nach der Lage ihrer Wohniiiigen anzuordnen, sondern die
Häuser oder die darin ansäßigen einzelnen Fainilien folgen alle un-
nnterbrochen. Sie sind iin Original durch Striche von einander ge-,
trennt, die ivir der Uebersichtlichkeit ivegen durch Niiiiniiern, deren es
300 sind, ersetzt haben. So geivinnen ivir ein viel vollständigeres Bild
der Topographie des betrefsenden vierten Stadttheiles als dies nach
de»i früheren anseinandergerissenen Znstand inöglich ivar.
Anf diese Weise konnte auch erst eine wirkliche Eintheilung nach
vier Qnartieren, die zngleich Pfarrbezirke ivaren, vorgenoimnen werde».
Unter jeder einzelnen Nummer solgen auf den Hanshnltungsvorstand
seine Familie, Gesinde, Gesellen iind seine sogen. Hofherren oder
Hoffrauen, d. h. Miethslente.