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„Deßhalb soll künftig keinem, der (über) eii: Hundert Holz
(d. h. teils Stännne, teils Klaster) zu verführen hat) gestattet seiu,
einen Schemel (selbst) zn inachen oder anzuhenkeit", sondern solche
fremde Floßherren sollen nur „das Jhre binden (ihr eigenes Floß
beladen) und davon gebürend Gartenholz ansrichten (Holz für den
herrschaftlichen Holzgarten oder Holzlaner) oder sich'Fier Bäche (d. h.
des Flößens anf den Bächen und dein Neckar) gg-nzlich enthalten,
dainit dem Gartenholz dadurch (daß sie näinlich keinen Beitrag dazn
entrichteten) kein Abbruch beschehe". — „Wer aber nur etwa 100
Holz hat, dein soll unverwehrt sein deßhalb scheinelnseis zu verführen",
d. h. er darf es als Freiholz anderen Floßen inTeinzelnen Partien
anhängen, wie jedem der Floßknechte in einein Floß ein Schemel
passiert wird, mofür er beim Verkauf weder Lanergeld an die Stadt,
noch eine Naturalabgabe in den kurfürstlichen Holzhof zu entrichten
hatte, wie die großen Holzhändler. Von diesen aber konnte sie auch
in der Weise erhoben werden, daß die Taxe des dahin in bestiminter
Akenge zu verkaufenden Brennholzes niedriger angesetzt war als dessen
Marktpreis (vergl. oben S. 205 Nr. 3). Anßer solchen Ortsgebüren
lasteten aber auf ihm keine herrschaftlichen Zölle, sondern nur auf
Nutz- und Stannnholz, das teilweise ans dein Schwarzwald kam
(vergl. S. 192 f. u. 200). Es blieb aber gleich andern auswärtigen
Erzeugnissen, deren Transportkosten sie ohnehin schon vertenerten,
zollfrei, wenn für den hiesigen Markt bestiinint.'")

*) Der Ncckarzoll für alle durchgehendcn Waarcn soll nach der Ordnnng
von 1480 an der (alten) Brncke, d. h. ain obcren Lancr oder Brcnnholzinarlt
crhoben wordcn scin, wonach an Stcllc dcs jctzigen Hanscs Nr. 15 dcr Lancrstraße
danials cin Zollhof gestanden hättc, wo freilich kcin passcndcr Landnngsplatz
war. Nach Wnndt, „Heidelbcrg", S. 126, soll der Administrator Llasimir 1578
(irrig fiir 1588, vergl. Knrpfälzcr Geschichtskalcndcr S. 86) hier ein herrschaft-
liches Kornmagazin fiir dic Armcn crrichtet haben, das bis znr Zcrstörnng von
1693 bcstanden hättc, allein der Notspcicher, den jener stiftete, bildetc viclmehr
den siidlichen Flngel des Marstalls am Ncckar, während dcr ältere nördliche
Fltigel seit dem 16. Jahrhundert nicht nur Zenghnns, sondern auch Zollhof
war, wobei auch, an dcr Schiffgassc, dic Krahnen- und Marktschiffe landeten
(vcrgl. oben S. 98 f., 189 f. und 206). Das crlvähntc, an die Westseite dcs
Briickenthors angebaute großc Haus aber, das nach Ansgrabungcn auch anf dcn
südlich davon gelcgencn Platz vorsprang, war wohl das niedere Schöncck oder
dcr Enlcrhof, cine Art Thorbnrg (vgl. S. 168 Anni.)
 
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