Klerus.
II. Die Admission des Klerus.
1.
Alle sür die Erzdiözese geweihten oder in ihrem Dienfte angeftellten
Priefter erhalten vom Erzbischof als Ordinarius dre ^cimissio aä curam
zur Spendung des Bußsakraments und zur Ausübung der Seelsorge
überhaupt, ebenso die tVlissio Lanonica für das Lehramt an den
höheren und niederen Schulen, soweit es sich um den religiösen
Unterricht handelt. Dabei kommt es nicht daraus an, ob die be-
treffenden Priefter in einer ihnen vom Erzbischof oder mit Zuftimmung
des Erzbischoss vom Staate (Gemeinde) verliehenen Stellung sich be-
ffnden.
2.
Den Geiftlichen, welche eine Seelsorgspfründe (Pfarrei, Kaplanei)
erhalten, wird mit der Übertragung der Pfründe auch die ^ämissio
uä curum erteilt und zwar für die Dauer, während welcher sie in dem
Genusse der Pfründe sich befinden. Geistliche ohne Pfründe erhalten die
Admission in der Regel nur auf eine beftimmte Zeit. Späteftens einen
Monat vor Ablauf dieser Zeit haben sie gemäß der z. Z. geltenden
Übung eine von ihnen gefertigte schriftliche Arbeit theologischen Änhalts
an das Erzbischöfliche Ordinariat einzureichen mit der Bitte um Ver-
längerung der Admission. Das Thema für die Arbeit wird jedes Jahr
vom Erzbischöflichen Ordinariate vorgeschrieben.
3.
Nach besonderem Übereinkommen haben die für die Erzdiözese Frei-
burg zur Spendung des Bußsakramentes bevollmächtigten Priefter die
Approbation auch für die Nachbardiözesen Mainz, Würzburg, Rottenburg
und Basel, wie umgekehrt die für diese 4 Diözesen approbierten Geiftlichen
die jurisäiLtio interna auch für Freiburg besitzen.
4.
Die preußische Armee, zu welcher durch die Militärkonvention auch
die badischen Truppenteile gehören, bildet in kirchlicher Beziehung
eine eigene Gemeinde mit besondern Obern für jede Konfession. Die
katholische Mannschaft fteht dabei unter dem Katholischen Feld-
propste, der die bischöfliche Weihe besitzt (Armeebischof) und seine
Residenz in Berlin hat. Demgemäß werden, wie in der ganzen
preußischen Armee, so auch in Baden die Militärgeiftlichen, die in
größern Garnisonsftädten als Militär- (Divisions-, Militärober-) Pfarrer
die Militärseelsorge ausüben, vom katholischen Feldpropste angeftellt.
Sie stehen unter seiner Jurisdiktion und erhalten von ihm die tVii88io
II. Die Admission des Klerus.
1.
Alle sür die Erzdiözese geweihten oder in ihrem Dienfte angeftellten
Priefter erhalten vom Erzbischof als Ordinarius dre ^cimissio aä curam
zur Spendung des Bußsakraments und zur Ausübung der Seelsorge
überhaupt, ebenso die tVlissio Lanonica für das Lehramt an den
höheren und niederen Schulen, soweit es sich um den religiösen
Unterricht handelt. Dabei kommt es nicht daraus an, ob die be-
treffenden Priefter in einer ihnen vom Erzbischof oder mit Zuftimmung
des Erzbischoss vom Staate (Gemeinde) verliehenen Stellung sich be-
ffnden.
2.
Den Geiftlichen, welche eine Seelsorgspfründe (Pfarrei, Kaplanei)
erhalten, wird mit der Übertragung der Pfründe auch die ^ämissio
uä curum erteilt und zwar für die Dauer, während welcher sie in dem
Genusse der Pfründe sich befinden. Geistliche ohne Pfründe erhalten die
Admission in der Regel nur auf eine beftimmte Zeit. Späteftens einen
Monat vor Ablauf dieser Zeit haben sie gemäß der z. Z. geltenden
Übung eine von ihnen gefertigte schriftliche Arbeit theologischen Änhalts
an das Erzbischöfliche Ordinariat einzureichen mit der Bitte um Ver-
längerung der Admission. Das Thema für die Arbeit wird jedes Jahr
vom Erzbischöflichen Ordinariate vorgeschrieben.
3.
Nach besonderem Übereinkommen haben die für die Erzdiözese Frei-
burg zur Spendung des Bußsakramentes bevollmächtigten Priefter die
Approbation auch für die Nachbardiözesen Mainz, Würzburg, Rottenburg
und Basel, wie umgekehrt die für diese 4 Diözesen approbierten Geiftlichen
die jurisäiLtio interna auch für Freiburg besitzen.
4.
Die preußische Armee, zu welcher durch die Militärkonvention auch
die badischen Truppenteile gehören, bildet in kirchlicher Beziehung
eine eigene Gemeinde mit besondern Obern für jede Konfession. Die
katholische Mannschaft fteht dabei unter dem Katholischen Feld-
propste, der die bischöfliche Weihe besitzt (Armeebischof) und seine
Residenz in Berlin hat. Demgemäß werden, wie in der ganzen
preußischen Armee, so auch in Baden die Militärgeiftlichen, die in
größern Garnisonsftädten als Militär- (Divisions-, Militärober-) Pfarrer
die Militärseelsorge ausüben, vom katholischen Feldpropste angeftellt.
Sie stehen unter seiner Jurisdiktion und erhalten von ihm die tVii88io