Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Erzdiözese <Freiburg, Breisgau> [Editor]
Das Erzbistum Freiburg in seiner Regierung und in seinen Seelsorgestellen — Freiburg i.Br., 1910

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.8190#0056
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Klerus.

LLnoniLÄ für das Militär. In kleineren Garnisonen rverden die Zivil-
geiftlichen der betreffenden Orte mit der Militärseelsorge betraut.

Wenn Zivilgeistliche der Erzdiözese um Aushilfe in der Militär-
seelsorge angegangen werden, so besitzen sie nach einem Übereinkommen
zwischen dem Feldpropfte und dem Erzbischofe bei der Leiftung der
Aushilse jedesmal die Jurisdiktion sür das Militär. Zur etwaigen
Mitwirkung in der Paftoration der Zivilgemeinde erhalten die Mili-
tärgeiftlichen die Jurisdiktion vom Erzbischos.

III. Die Sustentation des Klerus.

A. Eiirkommen der GeistLicheK im Dienste.

1.

Für den Unterhalt des Seelsorgsklerus beftehen in der Erzdiözese
die Pfarr- und Kaplaneipsründen, deren Besetzung in der Regel
nach öffentlichem Ausschreiben im Anzeigeblatt der Erzdiözese auf freie
Bewerbung ersolgt. Um jedoch das Recht aus Bewerbung zu haben,
ift notwendig, daß ein Geiftlicher

1. im Genusse des badischen und sür Hohenzollern des preußischen
Staatsbürgerrechts (Indigenat) sei;

2. urkundlich die staatliche Zulassung zur Erlangung eines Kirchen-
amtes besitze;

3. vor dem Prospnodaleraminatorium den Eoncursub pro
beneiicii 8 abgelegt und beftanden habe. Die Prosynodaleraminatoren
werden mit päpstlicher Vollmacht vom Erzbischos auf die Dauer von
je 3 Jahren ernannt.

2.

BeiBesetzung derSeelsorgspfründen gelten als Vereinbarung zwischen
Kirche und Staat die solgenden Beftimmungen und zwar sür Baden:

1. Die Lifte der Bewerber um Pfründen sreier Vergebung
(Kollatur) wird vom Erzbischof der Großherzoglichen Regierung mit-
geteilt, welche die Namen der ihr in „politischer oder bürgerlicher"
Beziehung mißfälligen Bewerber unter Angabe des Grundes von der
Lifte ftreichen kann.

2. Bei Pfarreien Großh erzoglichen Patronats ift die Bewerber-
lifte von der Großherzoglichen Regierung dem Erzbischofe zur Kenntnis
zu bringen. Dabei ift der Erzbischof berechtigt, die sür eine Psründe
„weniger tauglichen oder würdigen" Bewerber von der Lifte abzusetzen.
Von den aus der Liste stehen gebliebenen präsentiert sodann der Groß-
herzog dem Erzbischof einen Geiftlichen zur Übertragung der Pfründe.

36
 
Annotationen