Vorgeschichte. — GrmrbungZvcrtrag. 1Z
noth'.vcirdig. Die Sache hatte ihre Schwierigkeiten. Die Dorf-
bewohner wiedersetzten sich dein Ansinnen, ihre Hütten ab-
zubrechen, ihre Aecker, Gärten und Weinberge im Stiche zu
lassen, und doch bedurfte man de'S Platzes, um die FestungS-
werke anzulegen, uud schien eine lediglich ackerbautreibende
Bevölkerung nicht das richtige Material, um eine Stadt zu
beleben. Die Verhandlungen wurden von der einen Seite mit
llrast und allen Hülfsmitteln geführt, welche der damalige
sürstliche Absolutismns gewährte; von der andern Seite aber
stellte man denselben die ganze Zähigkeit und robuste Wider-
standsfähigkeit der Landbevölkerung jener Zeit entgegen. Ter
Churfürst mußte mindestens in sosern nachgeben, als er ver-
sprach, seinen von Haus und Hof verdrängten Unterthanen
^ergötzlich" zu sein und sie dnrch Einräumung anderer Bau-
plätze auf dem Jnngbusche, Rheinhausen, Seckenheim, Feuden-
heim und Käferthal, sowie durch sonstige Naturalleistungen zn
entschädigen.
Jn einem Vertrage vom 11. November 1605 wurden diese
Stipulationen festgestellt. Der Wortlant dieses Vertrages ist
folgender: .
Von Gottes Gnadeu Pfaltzgraue
bey Rhein, des hepligen Römischen Reichß Ertruchiäß, vnd
Churfürst, Hertzog in Bayern Bekenuen vnd thun kundt offen-
bar mitt diesem Briff. Demnach wir Zu mehrer Versicherung
vnd Beschützung vnser vnd der Vnserigen, auch Vnserer Landt
vnd getrewen Vnderthanen, sambt allem so VnS lieb vnd an-
genehm ist, entschlossen seindt, ein Vestes Eastell zue Manheim
vfzurichten, vnd iu dessen Bezirkh der mehrer Theil Vuserer
Vnterthanen Heußer, Scheüre, Ställ, Wingarthen, Äcker vnd
Krautgärthen nach vnd nach gezogen, vnd gebawet iverdeu
müssen, für welche Wir ihnen anderwerts Ergötzlichkeit vnd
Erstattung Zu thun Versprochen vnd Zugesagt. Daß wir Zu
KciuuiMgS'
tlertriig.
noth'.vcirdig. Die Sache hatte ihre Schwierigkeiten. Die Dorf-
bewohner wiedersetzten sich dein Ansinnen, ihre Hütten ab-
zubrechen, ihre Aecker, Gärten und Weinberge im Stiche zu
lassen, und doch bedurfte man de'S Platzes, um die FestungS-
werke anzulegen, uud schien eine lediglich ackerbautreibende
Bevölkerung nicht das richtige Material, um eine Stadt zu
beleben. Die Verhandlungen wurden von der einen Seite mit
llrast und allen Hülfsmitteln geführt, welche der damalige
sürstliche Absolutismns gewährte; von der andern Seite aber
stellte man denselben die ganze Zähigkeit und robuste Wider-
standsfähigkeit der Landbevölkerung jener Zeit entgegen. Ter
Churfürst mußte mindestens in sosern nachgeben, als er ver-
sprach, seinen von Haus und Hof verdrängten Unterthanen
^ergötzlich" zu sein und sie dnrch Einräumung anderer Bau-
plätze auf dem Jnngbusche, Rheinhausen, Seckenheim, Feuden-
heim und Käferthal, sowie durch sonstige Naturalleistungen zn
entschädigen.
Jn einem Vertrage vom 11. November 1605 wurden diese
Stipulationen festgestellt. Der Wortlant dieses Vertrages ist
folgender: .
Von Gottes Gnadeu Pfaltzgraue
bey Rhein, des hepligen Römischen Reichß Ertruchiäß, vnd
Churfürst, Hertzog in Bayern Bekenuen vnd thun kundt offen-
bar mitt diesem Briff. Demnach wir Zu mehrer Versicherung
vnd Beschützung vnser vnd der Vnserigen, auch Vnserer Landt
vnd getrewen Vnderthanen, sambt allem so VnS lieb vnd an-
genehm ist, entschlossen seindt, ein Vestes Eastell zue Manheim
vfzurichten, vnd iu dessen Bezirkh der mehrer Theil Vuserer
Vnterthanen Heußer, Scheüre, Ställ, Wingarthen, Äcker vnd
Krautgärthen nach vnd nach gezogen, vnd gebawet iverdeu
müssen, für welche Wir ihnen anderwerts Ergötzlichkeit vnd
Erstattung Zu thun Versprochen vnd Zugesagt. Daß wir Zu
KciuuiMgS'
tlertriig.