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Deutsche Kriegszeitung — 1918

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https://doi.org/10.11588/diglit.3215#0416
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8

Nummec 22


Mitteilungen üer „Freien vereinigung Oeutscher Kriegsteilnehmer"

G e sch ä ftsste lle: Berlin 8 59,'Hasenheide 9^ Bankkonto: Deutsche Bank, Berlin, Mauerstr.i P o sts ch e ckk o nt o: Verlin 42076. — Ordentliche Mltglieder zahleo
vierteljährlich eingeschlossen die „Deutsche Kriegszeitung" M. 2.S0 (ohne Zeitschrift M. l.—). — Manuskripte, die für die „Freie Vereinigung Deutscher Kriegs-
teilnehmer" bestimmt sind, sind an die Geschäftsstelle Berlin 359, Hasenheide 9, zu richten. — Verantwortlich fllr die Miiteilungen: Wilhelm Hartmann, Beclin-Steglitz.

Heilverfahren und Versorgung
Pflegebedürsiiger.

Vom Gerichtsassessor Or. Bechmeier.

(Fortsetzung.)

Wird .das erbetene Heilverfahren von der
Heeresoerrvaltung abgelehnt, so komnren die
Träger der sozialen Bersicherung, insbesondere
die Krankenkassen, Landesversicherungs-
anstalten und die Reichsversicherungsanstalt
als die zunächst berufenen Organe in Betracht.
Können ihre Einrichtungen auch nicht allen
Kriegsverletzten zugute kommen, da die ge-
nannten Organisationen nur denjenigen ihre
Hilfe gewähren können, die bei ihnen versichert
sind, so ist üoch, dank der umfangreichen Er-
sassung der werktätigen Bevölkerung durch
die soziale Versicherung, die Zahl derer, üie
die genannte Voraussetzung nicht erfüllen,
verhältnismäßig gering. Es würde nun zu
weit führen, falls ich Jhnen die Merkmale sur
die Zugchörigkeit des einzelnen Kriegsver-
letzten zu einem dieser ürei Zweige der so-
zialen Versicherung auseinandersetzen wollte;
ich glaube auch, daß ich Jhnen damit nichts
wesentlich Neues sagen würde, da ja die dafür
in Betracht kommenden Bestimmungen der
Reichsversicherungsordnung und des Ange-
stelltenversicherungsgesetzes mchr und mehr
allgemein bekannt werden. Wichtig erscheint
mir dagegen ein 5)inweis nuf die während
des Krieges getrofsenen Vorschriften zu sein,
die verhüten sollen, daß dem Krregsverletzten
die vor dem Kriege erworbenen R-echte durch
die Einberufung zum Heeresdienst oerloren-
gehen. Diese Bestimmungen haben bei der
Invaliden- und Angestelltenversicherung, kurz
gesagt, den Jnhalt, daß die während dieses
Krieges in deutschen oder österreichisch-unga-
rischen Diensten und neuerdings auch die im
Dienste einer anderen verbündeten odev be-
freundeten Macht zurückgelegten Militärdienst-
zeiten aus die Anwartschaft und Wartezeit in
gleicher Weise zur Anrechnung gebracht wer-
den wie geleistete Beiträge, ein Verlust er-
worbener Rechte also ausgeschlossen ist. Bei
der Krankenversicherung ist dadurch ein ähn-
licher Zustand geschasfen rvorden, daß den
Kriegsverletzten ermöglicht ist, ihre Versiche-
rung bei derjenigen Kasse, bei der sie vor ihrer
Einberufung versichert waren, wieder auf-
leben zu lassen. Voraussetzung dasür ist ledig-
lich eine Erkläning des Kriegsverletzten, die
allerdings binnen 6 Wochen nach der Rück-
kehr in die Heimat abgegeben werden muß.
Wird diese Erklärung rechtzeitig abgegeben,
so treten die Kriegsverletzten auch, ohne er-
neute Übernahme oersicherungspslichtiger Be-
schäftigung sofort in ihre vollen Rechte bei
ihrer früheren Kasse wieder ein. Die Kasse
muß sie ohne weiteres aufnehmen, ohne diese
Ausnahme von einer ärztlichen Untersuchung
abhängig machen zu können, und muß auch
sofort für eine bestehende Erkrankung die
satzungsmähigen Kassenleistungen gewähren.
Diese für die kranken Kriegsteilnehmer so
günstige Regelung scheint nur viel zu wenig
bekannt zu seim Sie werden gewiß aber bei
dem persönlichen Verkehr mit den Kriegsver-
letzten Gelegenheit haben, diese in geeigneten
Fällen auf diese Bestimmungen hinzuweisen
und ihnen zu raten, innerhalb 6 W-ochen von
dem Recht des Wiedereintritts in die frühere
Kasse Gebrauch zu machen.

Die sonstigen Voraussetzungen für die Über-
nahme ärztlicher Behandlung oder eines Heil-
versahrens durch die genannten Träger der
Sozialversicherung sind für die versicherten
Kriegsverletzten die gleichen wie für die
übrigen Versicherten. Die Krankenkassen
haben ihren Mitgliedern im Falle der Erkran-
kung Krankenpslege, das heißt ärztliche Be-
handlung und Versorgung mit Arznei, oder
auch Kur und Verpflegung in einem Kranken-
hause zu gewähren, ohne Rücksicht darauf,
ob die Krankheit im Kriege erworben und ob
sie aus ekder Dienstbeschädigung herrührt oder
nicht. Auch bei chronischen Leiden, die im
Kriege erworben sind, muß die Kasse bei
sedem neuen Krankheitsfalle, der sich aus dem
Leiden ergibt, für die gesetz- und satzungs-
mäßige Zeit eintreten, sofern zwischen den ein-
zelnen 5krankheitsfällen eine Zeit liegt, in der
das Bedürsnis nach Krankenpflege nicht be-
jstand, oder Arbeitsunfähigkeit nicht vorlag.

Bei den Trägern der Jnvaliden- und An-
gestelltenversicherung, deren eigenste Aufgabe
sa bekanntlich auf anderem Gebiete, nämlich
in der Gewährung von Renten im Falle der
Invalidität des Versicherten, üegt, ist die Ge-
währuug von Heilverfahven eiue frei-
willig üüernommen«, aber dennoch
in sehr erheblichem Umsange ansgeübte Ta-
Ugkeit. Ohue Rücksicht darauf, ob die sür
die sonstigen Leistungen vorgeschriebenen
Wartezeiten erfüllt sind oder nicht, pflegen die
Londesvsrsicherungsanstalten und die R-eichs-

versicherungsanstalt dann ein Heilverfahren
zu übernehmen, wenn zu erwarten ist, daß
durch dessen Übernahme die infolge einer Er-
krankung drohende Invalidität oder Berufs-
unfühigkeit eines Versicherten abgewendet
werden kann. Ein Anspruch des Erkrankten
auf ein Heilverfahren besteht allerdings nicht,
Die in Schlesien bestehende enge räumliche
und persönliche Verbindung des Arbeitsaus-
schusses mit der Landesversicherungsanstalt
gewährleistet in bssonderem Maße eine
schnelle und den Wünschen der versicherten
Kriegsverletzten entgegenkommende Erledi-
gung ihrer an die Landesversicherungsanstalt
gerichteten Heilverfahrenanträge und läßt des-
halb diesen Weg in den Fallen, in denen er
zulässig ist, als den praktischsten erscheinen.
Die Anträge auf die angegebenen Leistungen
der genannten drei Versicherungsträger sind
bei der Krankenversicherung an die Vorstände
der betreffenden Krankenkasse, bei der Jnva-
lidenversicherung an die Landesoersicherungs-
anstalt Schlesien in Breslau und für die bei
der Angestelltenversicherung versicherten an
die Reichsversicherungsanstalt in Berlin zu
richten. Aus dem oben angeführten Grunde
empfiehlt es sich sedoch sehr, bei den Anträgen
von Heilverfahren sich der Vermittlung des
Arbeitsausschusses zu bedienen, damit er sich
an der zuständigem Stelle als Fürsprecher
verwenden kann.

Falls Kriegsoerletzte ksinem dieser drei
Zweige der Sozialversicherung angehören,
z. B. die kleinen Landwirte, Handwerker und
Gewerbetreibenden, oder zwar versichert sind,
aber ein Heilverfahren bei der Landesver-
sicherungsanstalt oder Reichsversicherungsan-
stalt oergeiblich beantragt haben, so sind
zweckmäßig die den Kriegsoerletzten betreffen-
den Vorgänge mit einem ausgesüllten Frage-
bogen an den Arbeitsaüsschuß in Breslau zu
übersenden zur Prüfung, ob der Ausschuß
vielleicht aus eigenen Mitteln oder durch Jn-
anspruchnahme der Mittel der zahlreichen Or-
ganisationen, die sich ihm hierzu zur Verfü-
gung gestellt haben, ein Heilverfahren über-
nehinen will. Von solchen Organisationen,
die sich in großer Zahl mit der Unterstützung
einzelner besonderer Gruppen der Kriegsver-
letzten befassen und deren Aufzählung Sie nur
ermüden würde, sei beispielsweise die Reichs-
marinestiftung genannt, die entlassenen Ma-
rineangehörigen die Durchführung von Heil-
versahren und Badekuren ermöglicht.

Das vom Arbeitsausschuß zu übernehmende
Heilverfahren wird je nach Lage des Einzel-
salles in der Unterbringung in Kranken-
häusern oder in der Gewährung einer Bade-
kur bestehen. Voraussetzung sür die Über-
nahme durch den Ausschuß ist aber immer,
daß es sich um, ein im Heeresdienst zuge-
zogenes Leiden handelt, d. h. um ein Leiden,
das Anspruch auf die Militärversorgungsge-
bührnisse gewährt, und daß die erbetenen
Heilmaßnahmen versprechen, die Erwerbs-
fähigkeit des Kriegsverletzten wieder herzu-
stellen oder zu erhöhen. Kommt zur Er-
reichung dieses Zwecks ein Bäder- oder Kur-
ausenthalt in Frage, so bedient sich der Aus-
schuß der Vermittlung des Zcntral-
Komitees der deutschen Vereine
vom Roten Kreuz, Abteilung 9
(Bäder- und Anstaltsfürsorge) in Berlin, dem
in allen deutschen Bädern, Erholungsorten
und Heilanstalten überaus zahlreiche Unter-
bringungsmöglichkeiten für bedürstige, aus
dem Heere ausgeschiedene Kriegsteilnehmer
zu ermäßigten Preisen zur Verfügung stehen.

Das hierbei einzuschlagende Derfahren ist
nach den getroffenen Vereinbarungen fol-
gendes: Die Anträge sind sämtlich bei dem
Arbeitsausschuß zu stellen, an den auch die
direkt beim Zentral-Komitee gestellten An-
träge zunächst abgegeben werden, um Doppel-
unterstützungen zu vermeiden. Bei Antrag-
stellung sind die eingeführten Fragebogen, der
allgemeine weiße oder der hellblaue Spezial-
fragebogen sür Lungenkranke, g-enau ausge-
füllt, mit einzureichen. Die besondere Aus-
süllung des ärztlichen Gutachtens ist dann
nicht notwendig, wenn der Antragsteller inva-
lidenversichert ist', es g.enügt dann die Aus-
füllung des Teils lll des allgemeinen großen
Fragebogens (K. 24) durch einen dem Orts-
ausschuß angehörenden Arzt. Bom Ausschuß
wird geprüft, ob die allgemeinen Voraus-
setzungen „Kriegsteilnehmerschaft. Heeresent-
lassung und Bedürftigkeit" vorliegen und ob
nicht die Zuständigkeit eines der vorerwähnten
Organe ftir die Kurbehandlung gegeben ist.
Sind sämtliche Voraussetzungen vörhanden,
so gibt der Ausschuß die Vorgänge zur wei-
teren Veranlassung und Durchführung des
Heilverfahrens an 'das Zentralkomitee ab,
oder, falls nach dem ärztlichen Gutachten eine
Kur in einein der schlesischen Bäder und Kur-
orte in Betracht komint, unmittelbar an die

Schlesische Bäderfürsorge des Roten Kreuzes
in Waldenburg, eine Unterorganisation des
genannten Zentralkomitees. Neuerdings
besteht auch die Möglichkeit, durch Vermitt-
lung des Zentralkomitees Erholungskuren in
außerdeutschen Bädern, z. B. den österreichi-
schen, durchzuführen.

Neben den genannten amtlichen und halb-
amtlichen besassen sich auch einige private Or-
ganisationen damit, Kriegsbeschädigten eine :
Erholungskur zu gewähren. Jn erster Reihe ?
ist hier die V a t e r l a n d s s p e.n d e mit dem
für Schlesien gebildeten Schlesischen Provinz- ?
ausschuß zu erwähnen. Sie hat sich bereit- !
erklärt, auf ihre Kosten Feldzugsteilnehmern
einen Erholungsaufenthalt zu ermöglichen, I
wenn diese sich einen solchen weder mit
eigenen Mitteln noch mit Hilfe von anderen
Organisationen zu verschaffen in der Lage
sind. Sie tritt also nicht ein, falls irgendeine
andere Stelle Äie Fürsorgepflicht und die
Kosten dafür übernehmen könnte. Außerdsm
ist zu beachten, daß sie bei Gewährung ihrer
Kuren lediglich die Leichtkranken und nur
Erholungsbsdürftigen berllcksichtigt. Alle
Kriegsteilnehmer, deren Anträge in Lungen-
leiden, Geisteskrankheit, Blindheit, Verstüm-
melung oder ansteckenden Krankheiten ihre
Begründung finden, sind ausgeschlossen. Der
Antrag ist in geeigneten Fällen bei dem Schle-
sischen Provinzausschuß der Vaterlandspende
in Breslau, Junkernstraße Nr. 13, unmittel-
bar zu stellen, von wo aus dann das weitere
veranlaßt wird.

Außerdem steht für schlesische Kriegsverletzte
zu Erholungskuren noch das „K ö n i g i n -
Luisen - Heim" in Wartha zur Verfü-
gung, das sich bereiterklärt hat, in den Mo-
naten Februar bis Juni je 10 schlesischen,
vom Truppenteil entlassenen Kriegsverletzten
einen dreiwöchigen, unentgeltlichen Er-
holungsurlaub zu gewähren. Anträge sind
unter Einreichung der Militärpapiere an den
Besitzer des Heims, den Vorstand des Bres-
lauer Landwehrvereins, Breslau, Alexander-
straße 8, zu richten.

Hiermit habe ich Jhnen, meine Herren und
Damen, die wichtigsten Organe, die für die
Gewährung von Heilverfahren an entlassene
Kriegsverletzte in Betracht kommen, und dis
Voraussetzungen sür ihr Eintreten näher be-
schrieben. Um keinen Zweifel aufkommen zu
lassen, erlaube ich mir noch einmal besonders
darauf hinzuweisen, daß die genannten
staatlichen Organisationen, init Ausnahme
der Träger der Sozialversicherung, grundsätz-
lich nur dann eintreten können, wenn das

dem Antrage aus ärztliche Fürsorge zugrunde
liegende Leiden eine Folge des Kriegsdienstes
ist. Erkrankt ein Kriegsverietzter nach seiner
Entlassung an einer Erkrankung, die mit
seiner Verwundllng oder seinem 'im Kriegs-
dienst zugezogenen Leiden in keinem Zu-
sammenhange steht, so kommt die Kriegsver-
letztensürsorge nicht in Betrachft es haben
dann vielmehr die Krankenkassen, die Versiche-
rungsanstalten und die organisierte Wohl-
tätgkeit für die erforderlichen Heilmaßnahmen
zu sorgen. iSchlub solgt.)

... kleine Mitteilungen. u

Eine Beschwerdestelle für kriegsbeschädigte.
Der Reichsausschuß der Kriegsbeschädigten-
fürsorge hat bekanntgegeben, daß Einzel-
beschwerden nicht an ihn zu richten sind,
sondern an die Fürsorgeorganisationen, da
diese hiersür zuständig sind.

Die Versorgungsansprüche der Mann-
schaften. Die anläßlich der Demobilmachung
zur Entlassung aus dem aktiven Militärdienst
kommenden Mannschaften können wegen
derFolgen einerDienstbeschädi-
gung Versorgungsansprüche auch
nach der'Entlassung anmelden, und zwar:
l. bei F.iedenidienstbeschädigungen bis zum
Ablauf von zwei Jahren nach der Entlassung.
Die Dienstbeschädigung muß vor der Entlassung
festgestellt worden sein; 2. bei Kriegs-
verwundungen ohne Zeitbe-
schränkung; 3 bei sonstigen Kriegsdienst-
beschädigten bis zum Ablauf von zehn Iahren
nach dem Friedensschluß.

..27eue Bücfter:

„M annschaftsversorgung." Rerte.
Zivilversorgungs-und Anstcllungsschein. Zuütz-
rente für Kriegsbeschädigte, Jnoalidenhäuser,
Luftfahrerfürsorge. Zusammengestellt und er-
läutert von W. Adam. Rechnungsrat, Gch.
exped. Sekretär in der Fürsorgeabteilung dcs
Preuß., Kriegsministeriums. Verlag: Kame-
radschaft Berlin >V 35.

Die Versorgung der Kriegsteilnehmer ist
zu einer brennenden Tagesfrage gewordcn
Es ist deshalb mit Freuden zu begrüßen, daß
ein gründlicher Kenner des Militärversorgun ,s-
wesens, der Rechnungsrat Adam, für die
Militärpersonen eine ausführlich erläuterte
Ausgabe des Mannschaftsversorgungsgesetzes
verarbeitet hat. Jeder Kriegsteilnehmer und
Kriegsbeschädigte kann sich aus diesem Buch
über das Mannschaftsversorgungsgesetz, über
Renten, Zivil- nnd Anstellungsschein, Zusatz-
rente für Kriegsschädigte unterrichten. Das
Werk ist durch jede Buchhandlung zu beziehen.

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äie „veutsche ftriegs^eitung",
llllustrierte wochenaurgabe. bei
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in allen kuchhancilungen rum
sireüe von 15 ?t. wöchentlich
frei ins ftaus. 5onlt bei äer?o!t
sür bb IA. monatlich, 1.95 w.
vierteljährlichsobneöestellgelä)"

iuc ur.d Lerlag oon Luguji ^cherl G. m. v. v., Lerlin 8VV, Zimmerstr. Sü—41. — Peranlwortlich ,ür oie 'Redaktion: Ludwi^ Kyein. Berli-r. ,nc oeu Ln^elZ.-nteit: Ä. Pieaiäk, Lerlin.
 
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