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Also mendeu wir die Augen vou deu
Friedensverhoudluugeu dortbiu, wo dns
Schwert noch sprechen muh. Mnchen
wir uns aber klar, daß diese Arbeit des
Schwertes kein Kinderspiel isr, wenn wir
nuch der festen Uberzeugung sein können,
ünß die Wnsse nicht erfolglos nieder-
sausk, sobald Hindenburg sie zu mnchtigem
Schlag erhebt. Dnnn, nber nur dnnn
werden wir dem allgemeinen Frieden
näherkommen.

riber die Friedensverhandlungen in
Vrest-Lifowsk

geben wir hier vorlnufig den russischen
Vorschlng fowie die Antmort des Vier-
bundes, die bereiis so weit geführt hnben,
dnß auf Antrag der russischen Delegntion
eine zehntngige Unterbrechung eintrnt,
um wnhrend dieser Frist den übrigen
kriegführenden Mnchten die Gelegenheit
zrt geben, sich mit den in Brest-Litowsk
nufgestellten Prinzipien eines Friedens-
schlusses bekanntzmnnchen. Nnch Ablauf
dieser Frist merden die Verhnndlungen
ihren Fortgnng uehmen, wnhrend die
speziellen Frngen, die nuch sür den Fnll
eiues allgemeinen Friedens zwischen deu
in Brest-Litowsk bereits verhandelnden
Mnchten geregelt iverden mußten,
auch wnhrend der zehntägigen Pnuse in
den Friedensverhandlungen beraten
werden. — So ist denn ein guter Anfang
bereits gemncht und die Hoffnung be-
gründet, dnß ihm dns gute Ende, im
Osten wenigstens, sehr bnld nnchfolgen i
wird.

Der rusfische Vorschlag.

Fn der Sitzung vom 22. d. M. hatte
die russische Delegation erklärt, sie gehe
von dem tlnr ausgesprochenen Willen
der Völker Rußlands nus, mögUchst bnld
den Abschluß eines nllgemeinen, gerech-
ten, für nlle in gleicher Weise annehm-
baren Friedens zu erreichen. Unter Ve-
rufung auf die Beschlüsse des nllrussischen
Kongrefses der Arbeiter- und Soldaten-
deputierten und des allrussischen Vnuern-
kongresses wies die russische Delegntion
dnrauf hin, daß sie die Fortsetzung des
Krieges bloß zu dem Zrvecke, uin Annex-
ionen zu erreichen, sür ein Verbrechen I
hnlte, und daß sie daher seierlich ihren
Entschluß kundgebe, unverzüglich die Be-
dingungen eines Friedens zu unter-
schreiben, der diesen Krieg auf der Grund-
lnge der nufgeführten, ausnahmslos für i
alle Völker in gleicher Weise gerechten i
Bedingungen beende.

Von diesen Grundsntzen ausgehend,
hntte die russische Delegation vorge-
schlngen, den Friedensverhandlungen
folgende sechs Punkte zugrunde zu legen:

1 Es wird keine gewaltsame Ver»
einigung von Gebieten gestattet, die
während des Krieges in Besitz ge-
nomrnen sind. Die Truppen, die diese
Gebiete besetzt halten, werden in
türzester Zeit zurückgezogen.

2. Es wird in vollem Umfnnge die
politische Selbständigkeit der Völker
wiederhergestellt, die ihre Selbstnndig-
keit in diesem 5lriege verloren haben.

3. Den nationalen Gruppen, die vor
dem Kriege politisch nicht selbstnndig
wnren, ivird die Möglichkeit gewähr-
leistet, die Frnge der Zugehörigkeit zu
dem einen oder dem anderen Staat
oder ihrer stantlichen Selbständigkeit
durch Referendum zu entscheiden.
Dieses Referendum muß in der Weise
veranstnltet werden, daß volle Unab-
hängigkeit bei der Stimmenabgabe sür
die ganze Bevölkerung des betressenden >
Gebietes einschließlich der Aus-
wanderer und Flüchtlinge gewähr-
leistet ist.

4. In bezug nus Gebiete gemischter
Nntionnlität wird dns Recht der Min-
derheit durch ein besonderes Gesetz
geschützt, das ihr die Selbständigkeit
der nntionalen Kultur und — falls
dies praktisch durchführbar — nuto-
nome Verwaltung gibt.

5. Keines der kriegsührenden Länder
ist verpflichtet. einem nnderen Lnnde
sogenannte „Kriegskosten" zu zahlen;
bereits erhobene Kontributionen sind
zurückzuznhlen. Wns den Ersntz der
Verluste von Privntpersonen infolge
des Krieges nnbetrisft, so werden sie
aus einem besonderen Fonds begli-
chen werden, zu dem die Kriegführen-
den proportionell beitrngen.

6. Koloninle Frngen werden unker
Benchtung der unter 1 bis 4 dnrge-
legten Grundsätze enkschieden.

Jn Ergänzung dieser Punkte schlug die
russische Delegntion den vertrngschließen-
den Pnrteien vor, jede Art versteckter
Bekämpsung der Freiheit schwncher Nn-
tionen durch stnrke als unzulässig zu be-
zeichnen, z. V. durch wirti'chnftlichen
Boykott, wirtschnstliche Vorherrschnst des
einen Lnndes über dns nndere nuf
Grund aufgezwungener Hnndelsver-
träge, durch Sonder-Zollverträge. die die

Teil cles ßouthoulstec walckes in .Panckern,

kML LO ui Höhe von elnem deutschen Flieger aufgenommen. Der ehemals dichte Wald ist ln ein Trlchter-
feld mit kahlen Baumstümpfen verwandelt.

Deutsche Zliegeraufnahme vom westlichen kriegsschauplatz.

Nummer 1

krankenpflegerinnen mit Gasschutzmasken leisten ckie erste tzilfe

nach einem seincklichen Gasangriff. -upziger pre,i-.^us

Freiheit des .Hnndels dritter Länder be-
schränken, durch Seeblokade, die nicht
uninittelbnre Kriegsziele verfolgt usw.

- Die Antwort des Vierbundes.

Jn der unter dem Vorsitz des
bevollmächtigten Vertreters Österreich- ^
Ungnrns, Grnsen Czernin, abgehnltenen
Plennrsitzung gnb dieser nnmens der !
Delegntion des Vierbundes folgende Er-
klärung nb, mit melcher die vorstehenden
Aussührungen der russischen Delegntion !
benntwortet wurden:

„Die Delegntionen der verbündeten
Mächte gehen von dein tlar ausgespro-
chenen Willen ihrer Regierungen und !
ihrer Völker nus, inöglichst bnld den Ab- ^
schluß eines nllgemeinen gerechten Frie- ^
dens zu erreichen.

Die Delegntionen der Verbündeten
sind in Übereiustimmung mit dem wie-
derholt kundgegebenen Standpunkte
ihrer Regierungen der Ansicht, dnß die
Leitsätze des russischen Vorschlngs eine
diskutable Grundlage für einen solchen
Frieden bilden können.

Die Delegntionen des Vierbundes sind
mit einem sosortigen allgemeinen Frie-
den ohne gewnltsame Gebietserwerbun-
gen und ohne Kriegsentschädigungen
einverstnnden. Wenn die russische De-
legntion die Fortsetzung des Krieges nur
zu Eroberungszwecken verurteilt, so
schließen sich die Delegntionen der Ver-
bündeten dieser Auffassung nn, Die
Stnatsmänner der verbündeten Regie-
rungen hnben wiederholt in progrnm-
mntischen Erklärungen betont, die Ver-
bündeten würden, um Eroberungen zu
mnchen, den Krieg nicht mn einen Tng
verlängern. An diesem Standpunkt hn-
ben die Regierungen der Verbündeten
stets unbeirrt festgehalten. Sie erklären !
feierlich ihren Entschluß, unverzüglich
einen Frieden zu unterschreiben, der
diesen Krieg auf Grundlnge der vor-
stehenden, nusnnhmslos sür nlle krieg-
führenden Mächte in gleicher Weise ge-
rechten Bedingungen beendet.

Es muß nber ausdrücklich dnrnuf hin-
gewiesen werden, dnß sich sämtliche jetzt
nm Kriege beteiligten Mächte innerhalb
einer nngemessenen Frist nusnnhmslos
und ohne jeden Rückhalt zur gennuesten
Beobnchtung der nlle Völker in gleicher
Weise bindenden Bedingungen verpslich-
ten müssen, wenn die Vornussetzungen
der russischen Dnrlegung ersültt sein
sollten.

Denn es würde nicht angehen, dnß die i
jetzt mit Rußlnnd verhnndelnden Mächte
des Vierbundes fich einseitig nuf diese i
Vedingungen sestlegen, ohne die Gewähr
dnfür zu besitzen, dnß Rnßlnnds Bundes-
genossen diese Bedingungen ehrlich und
rückhaltlos nuch dem Vierbunde gegen-
über nnerkennen und durchsühren.

Dle sechs punkle.

Dieses vornusgeschickt, ist zu den von
der russischen Delegation nls Verhnnd-

lungsgrundlngen vorgeschlngenen seche
Punkten dns tllnchsolgende zu bemerken:

Zu 1.

Eine gewnltsame Aneignung von Ge-
bieten, die während des Krieges besetzt
worden sind, liegt nicht in den Absichten
der verbündeten Regierungen. Über die
Truppen in den z. Zt. besetzten Gebieten
wird im Friedensvertrng Bestimmun-
gen getrofsen, soweit nicht über die Zu-
rückziehung nn einigen Stellen vorher
Einigkeit erzielt wird.

Zu 2.

Es liegt nicht in der Absicht der Ver-
bündeten, eines der Völker, die in diesem
Kriege ihre politische Selbständigkeit ver-
loren hnben, dieser Selbständigkeit zu bs-
rnuben.

Zu 3.

Die Frnge der stnntlichen Zugehörig-
keit nntionnler Gruppen, die keine stnat-
liche Selbständigkeit besitzen, kann nnch
dem Stnndpunkte der Vierbundmächte
nicht zwischenstnntlich geregelt werden.
Sie ist im gegebenen Fnlle von jedem
Stante mit seinen Völkern selbstündig
nuf verfnssungsmäßigem Wege zu lösen.

Zu 4.

Desgleichen bildet nnch Erklärungen
von Stantsmännern des Vierbundes der
Schutz des Rechts der Minoritäten einen
wesentlichen Bestnndteil des verfassungs-
mäßigen Selbstdestimmungsrechts der
Völker. Auch die Regierungen der Ver-
bündeten verschasfen dieiem Grundsatz,
soweit er prnktisch durchsührbnr erscheint,
übernlt Geltung.

Zu 6.

Die verbündeten Mächte hnben mehr-
fach die Möglichkeit betont, dnß nicht nur
nuf den Ersntz der Kriegskosten, sondern
auch nuf den Ersntz der Kriegsschäden
wechselseitig verzichtet werden könnte.
Hiernnch würden von jeder kriegsübren-
den Mncht nur die Auswendungen für
ihre in Kriegsgefnngechchnst gerntenen
Angehörigen sowie die im eigenen Ge-
biet durch völkerrechtswidrige Gewalt-
akte den Zivilnngehörigen des Gegners
zugesügten Schäden zu ersetzen sein.

Die von der russischen Regierung vor-
geschlngene Schassung eines besonderen
Fonds für diese Zwecke könnte erst dann
zur Erwägung gestellt merden, wenn die
andern Kriegführenden innerhnlb einer
nngemessenen Frist sich den Friedensver-
hnndlungen nnschließen.

Zu 6.

Von den vier verbündeten Mnchten
verfügt nur Deutschland über Kolonien.
Seitens der deutschen Delegntion wird
hierzu, in voller Übereinstimmung mit
den russtschen Vorschlägen, folgendes er-
klärt.

Die kolonien.

Die Rückgnbe der während des Krie-
ges gewnltsnm in Besitz genommenen
Koloninlgebiete ist ein wesentlicher Be-
 
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