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Frankfurter Meß-Relation, das ist: halbjährliche Erzehlungen der neuesten Staats - und Welt-Geschichten — 1769/​1770

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https://doi.org/10.11588/diglit.48267#0010

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s Zwchter HaupttM.
allen Zeiten in seinen Landen thun würde, ihre Gränßen verwahren Und besetzen
lassen, auch Sr. Epc. dem Herrn General Feldzeugmeister Freyherrn von
Laudon, einen Cordon, von Schlesien aus bis nach Siebenbürgen zu ziehen,
und zu commandiren anbefohlen, wozu denn, weil er sehr weitläufftig, nicht
nur bereits viele Regimenter aus den Niederlanden und Italien abmarschirt,
sondern auch ein starckes Corps Croaten, Siebenbürger und Sclavonier, wie
nicht weniger aus Böhmen und Mähren aufgebrochen. Ueberhaupt läufst der
Kayserliche Cordon von Bülkampase um die Wallachische und Moldauische
Gräntze bis an die Marmaros in einer Linie von 126. Stunden Weges fort.
Der General Graf Odonel commandiret selbiges, und ist zu dessen Visitirung den
i/tcn aus Hermaustadt abgereifet. In Ungarn fangt der Kayserl. Cordon an,
wo der Siebenbergische aufhört, und lauft 146. Stunden längst den Karpa-
ten hin, über Iabelunka bis Jägerndorf in Schlesien. Im übrigen stehen Ihre
Majestät mit allen hohen Potentaten in bestem Vernehmen , und lassen sich,
weil sie die Einrichtungen ihrer Staaten, und die beste Verfassungen derselben,
auf das genaueste kennen, die, wann schon von ihren Gräntzen nicht allzuweit
entfernte Kriegs - Umstande , weiter nichts anfechten. " Man wird nir-
gends in den Oesterreichischen Staaten einige Kriegs - Bewegungen, oder Zurü-
stungen , so einen bevorstehenden Krieg anzeigen , wahrnchmen, es wäre
denn, daß man die von dem Hofkriegs-Rath ergangene Verordnungen, Krafft
welcher noch eine grosse Anzahl Munitions-Karren und Proviant-Wägen verfer-
kigt wer-den müssen, item einem jeden Kupferschmidt noch ioo. Fetdkessel, und Ca-
sterolen zu machen andefohlen worden, dahin ziehen, und davor anschen wollte.
Allein solche Befehle und Verordnungen, sind wie schon gesagt, kluge und vor-
sichtige Würckungen, eines ohnermüdeten Ministerii, dergleichen auch in Frie-
denszeiten , wann an keinen Krieg zu denckeu ist,Won solchen zu ergehen pflegen.
LLueusuics- Kirchen-Sachen bleibt es unter andern auch bey den den r6ten Iulii
und 29-ten Aug. 3. p gemachten Allerhöchsten Verordnungen, maßen Se. Kay-
serl. Majest. nunmehrs schon zum arenmahl solche confirmirt, und vermöge
solcher darf kein gcisil. Gericht und Csnsistorium, in Ketzerei), oder sonstigen
emschlagendcn Sachen ein Urtheil fallen, es seye dann, daß vorhero die Civil-
Obrigkeit darein gewilliget. Es darf also auch keiner mehr Krafft dieser confir-
mieten Verordnungen in Kirchen - Bann gethan werden, wann das Urtheil
davon, nicht von der weltlichen Obrigkeit vorhero approbirt worden. Die
übrigen Verordnungen die über Clöster ergangen, werden in dem Capitel von
den Jtalianischen Staaten, und sonderlich unter dem Titul Mayland Vorkom-
men. Wir schließen also hiermit Sen ersten Haupttitul.

Von dem Reichstag zu Regensburg.


dem schon berührten Streit des Ertzhauses Oesterreich, mit den Reichs-
FH standen in Schwaben, in Ansehung der Güther, welche diese in dem Be-
stocke der vorder Oesterreichischen Lande besitzen, ist von Seiten des Erstem eine
 
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