Juristisches.
Bekanntlich sind Photographien gegen unbefugte Nachbildung
geschützt. Dieser Schutz spielt eine ganz besondere und bedeutende
Rolle in der Illustrations-Photographie, da das Wesen derselben
allein darin besteht, Aufnahmen für Nachbildungen anzufertigen und
von den Aufnahmen Rechte für Nachbildungen zu veräußern. In der
Illustrations-Photographie werden nie Aufnahmen oder Bilder oder
Abzüge, sondern einzig und allein Reproduktionsrechte verkauft. Das
zur Unterlage für die Reproduktion erforderliche Bild oder der
Abzug dagegen wird fast ausnahmslos unberechnet geliefert. Früher
gewährte das Gesetz den Werken der Photographie keinen Urheber-
rechtsschutz, sondern nur einen Schutz gegen unbefugte Nach-
bildung: mit dem vor einer Reihe von Jahren erfolgten Inkraft-
treten des neuen, jetzt noch gültigen Photographieschutzgesetzes
ist diesem Mangel abgeholfen und sind die Interessen der Photo-
graphen weitgehend berücksichtigt worden.
In dem Abschnitt „Photographische Urhebergesetze“ ist das
Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie vom 9. Januar 1907 wiedergegeben. Kurz
sei aus dem Gesetz folgendes bemerkt: Es ist nicht mehr nötig —
jedoch empfehlenswert — Bilder mit Namen und Adresse des Ver-
fertigers sowie Erscheinungsjahr zu versehen (für das Ausland be-
sonders wichtig). Das Bild ist trotzdem auf zehn Jahre, vom Ab-
laufe des Erscheinungsjahres an gerechnet, geschützt. Wird ein
Bild einer Zeitung oder Zeitschrift mit Reproduktionsrecht verkauft,
so kann der Urheber das gleiche Sujet auch an beliebig viele andere
Zeitschriften zum Abdruck verkaufen, wenn nicht dem betreffenden
Zeitschriftenverlage das auschließliche Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung übertragen ist. Hat ein Verlag das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erworben, so darf der
Verfertiger, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, über die
Reproduktionsrechte des Sujets verfügen, wenn seit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem das Bild in der Zeitschrift er-
schienen, ein Jahr verstrichen ist. Das Gesetz schreibt auch aus-
drücklich vor, welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen und
welche nicht. So dürfen Porträts nur mit Einwilligung des Ab-
gebildeten verbreitet werden, mit Ausnahme der Bildnisse aus dem
Bekanntlich sind Photographien gegen unbefugte Nachbildung
geschützt. Dieser Schutz spielt eine ganz besondere und bedeutende
Rolle in der Illustrations-Photographie, da das Wesen derselben
allein darin besteht, Aufnahmen für Nachbildungen anzufertigen und
von den Aufnahmen Rechte für Nachbildungen zu veräußern. In der
Illustrations-Photographie werden nie Aufnahmen oder Bilder oder
Abzüge, sondern einzig und allein Reproduktionsrechte verkauft. Das
zur Unterlage für die Reproduktion erforderliche Bild oder der
Abzug dagegen wird fast ausnahmslos unberechnet geliefert. Früher
gewährte das Gesetz den Werken der Photographie keinen Urheber-
rechtsschutz, sondern nur einen Schutz gegen unbefugte Nach-
bildung: mit dem vor einer Reihe von Jahren erfolgten Inkraft-
treten des neuen, jetzt noch gültigen Photographieschutzgesetzes
ist diesem Mangel abgeholfen und sind die Interessen der Photo-
graphen weitgehend berücksichtigt worden.
In dem Abschnitt „Photographische Urhebergesetze“ ist das
Gesetz betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste
und der Photographie vom 9. Januar 1907 wiedergegeben. Kurz
sei aus dem Gesetz folgendes bemerkt: Es ist nicht mehr nötig —
jedoch empfehlenswert — Bilder mit Namen und Adresse des Ver-
fertigers sowie Erscheinungsjahr zu versehen (für das Ausland be-
sonders wichtig). Das Bild ist trotzdem auf zehn Jahre, vom Ab-
laufe des Erscheinungsjahres an gerechnet, geschützt. Wird ein
Bild einer Zeitung oder Zeitschrift mit Reproduktionsrecht verkauft,
so kann der Urheber das gleiche Sujet auch an beliebig viele andere
Zeitschriften zum Abdruck verkaufen, wenn nicht dem betreffenden
Zeitschriftenverlage das auschließliche Recht zur Vervielfältigung
und Verbreitung übertragen ist. Hat ein Verlag das ausschließliche
Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung erworben, so darf der
Verfertiger, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, über die
Reproduktionsrechte des Sujets verfügen, wenn seit dem Ablauf
des Kalenderjahres, in welchem das Bild in der Zeitschrift er-
schienen, ein Jahr verstrichen ist. Das Gesetz schreibt auch aus-
drücklich vor, welche Aufnahmen veröffentlicht werden dürfen und
welche nicht. So dürfen Porträts nur mit Einwilligung des Ab-
gebildeten verbreitet werden, mit Ausnahme der Bildnisse aus dem