Photographische Urhebergesetze.
Reichsgesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907.
(Das Gesetz gilt auch in den Schutzgebieten: Verordn, vom 9. Nov. 1900, § 4).
Erster Abschnitt
Voraussetzungen des Schutzes.
§ 1.
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
§ 2.
Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken
der bildenden Künste. Das gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie
künstlerische Zwecke verfolgen.
Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für
Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1
bezeichneten Art.
§ 3.
Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche
durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
§ 4.
Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen
sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt
S. 227) auf sie keine Anwendung.
§ 5.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Heraus-
geber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers
nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als
Urheber des Werkes angesehen.
§ 6.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer
(Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber
als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der
Verleger als Herausgeber.
Reichsgesetz, betr. das Urheberrecht an Werken der bildenden
Künste und der Photographie, vom 9. Januar 1907.
(Das Gesetz gilt auch in den Schutzgebieten: Verordn, vom 9. Nov. 1900, § 4).
Erster Abschnitt
Voraussetzungen des Schutzes.
§ 1.
Die Urheber von Werken der bildenden Künste und der Photo-
graphie werden nach Maßgabe dieses Gesetzes geschützt.
§ 2.
Die Erzeugnisse des Kunstgewerbes gehören zu den Werken
der bildenden Künste. Das gleiche gilt von Bauwerken, soweit sie
künstlerische Zwecke verfolgen.
Als Werke der bildenden Künste gelten auch Entwürfe für
Erzeugnisse des Kunstgewerbes sowie für Bauwerke der im Abs. 1
bezeichneten Art.
§ 3.
Als Werke der Photographie gelten auch solche Werke, welche
durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt werden.
§ 4.
Soweit Entwürfe als Werke der bildenden Künste anzusehen
sind, findet das Gesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der
Literatur und der Tonkunst, vom 19. Juni 1901 (Reichsgesetzblatt
S. 227) auf sie keine Anwendung.
§ 5.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Heraus-
geber ein Werk erscheinen lassen, das den Namen des Urhebers
nicht angibt, werden, wenn nicht ein anderes vereinbart ist, als
Urheber des Werkes angesehen.
§ 6.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen mehrerer
(Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber
als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der
Verleger als Herausgeber.