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Aufnahme Verkehrsbehinderungen eintreten. Niemand kann die An-
fertigung einer photographischen Aufnahme auf der Straße verbieten.
Im Auslande genießen Photographien deutschen Ursprungs in
denjenigen Ländern, die der Berner Konvention beigetreten sind,
Schutzrechte.
Der „Revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908“ (vgl.
Reichsgesetzblatt 1910, S. 965 ff.) gehören die folgenden Staaten an:
Das Deutsche Reich mit Kolonien, Belgien, Spanien mit Kolonien,
Frankreich mit Kolonien, Großbritannien mit Kolonien, Haiti, Italien,
Liberia, die Schweiz, Tunis, Luxemburg, Norwegen, Monaco, Japan,
Dänemark mit Einschluß der Färöer, jedoch unter Ausschluß von
Island, Grönland und den dänischen Antillen, Schweden, Portugal
mit Kolonien und die Niederlande mit Kolonien.
Wie aus vorhergehendem zu ersehen, haben u. a. Oesterreich-
Ungarn und die Vereinigten Staaten von Nordamerika sich nicht an
den internationalen Abmachungen beteiligt; mit beiden Ländern hat
Deutschland besondere Staatsverträge abgeschlossen.
Das Uebereinkommen betr. den Schutz der Urheberrechte
an Werken der Literatur, Kunst und Photographie zwischen dem
Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 30. Dezember 1899
ist in dem Abschnitt „Urhebergesetze“ zum Abdruck gelangt.
Das Uebereinkommen zwischen Deutschland und den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika vom 15. Januar 1892 gewährt
zwar den Bürgern der Vereinigten Staaten innerhalb Deutschlands
denselben Schutz wie den Reichsangehörigen, umgekehrt aber sieht
es traurig aus: die deutschen Bilder sind in Amerika so gut wie
schutzlos. Photographien können nur Schutzrechte erlangen, wenn
sie in den Vereinigten Staaten hergestelt wurden und zwei
Exemplare hiervon spätestens am Tage des Erscheinens an die
Library of Congreß in Washington zur Eintragung im Copyright
office eingereicht werden. (Anmerkung: Das ist aber unmöglich.)
Auf allen Abzügen muß die englische Angabe erfolgen: Copyright
(Jahreszahl) by (Angabe des Namens). Die Gebühr pro Bild beträgt
1 Dollar = Mark 4,25. Die bekannte deutsche Buchhandlung
Breitkopf & Härtel, New York, 24, West 24 th Street, ist die zu-
ständige amtliche Stelle für derartige Eintragungen.
Die großen amerikanischen illustrierten Blätter haben in
Deutschland ihre Vertreter; diese kaufen Ansichtspostkarten von
aktuellen und anderen Ereignissen, Porträts usw. für ein paar
Pfennige, ohne die Reproduktionserlaubnis zu bezahlen, oder sie
senden deutsche illustrierte Zeitschriften zwecks direkten Ab-
druckes der Illustrationen an die amerikanischen Redaktionen,
denen sie angehören. In Amerika werden also die Erzeugnisse
deutscher Illustrations-Photographen mit sanktioniertem Recht zu
Tausenden einfach reproduziert, ohne daß die Verfertiger hierfür
Geld zu sehen bekommen.
Aufnahme Verkehrsbehinderungen eintreten. Niemand kann die An-
fertigung einer photographischen Aufnahme auf der Straße verbieten.
Im Auslande genießen Photographien deutschen Ursprungs in
denjenigen Ländern, die der Berner Konvention beigetreten sind,
Schutzrechte.
Der „Revidierten Berner Uebereinkunft zum Schutze von
Werken der Literatur und Kunst vom 13. November 1908“ (vgl.
Reichsgesetzblatt 1910, S. 965 ff.) gehören die folgenden Staaten an:
Das Deutsche Reich mit Kolonien, Belgien, Spanien mit Kolonien,
Frankreich mit Kolonien, Großbritannien mit Kolonien, Haiti, Italien,
Liberia, die Schweiz, Tunis, Luxemburg, Norwegen, Monaco, Japan,
Dänemark mit Einschluß der Färöer, jedoch unter Ausschluß von
Island, Grönland und den dänischen Antillen, Schweden, Portugal
mit Kolonien und die Niederlande mit Kolonien.
Wie aus vorhergehendem zu ersehen, haben u. a. Oesterreich-
Ungarn und die Vereinigten Staaten von Nordamerika sich nicht an
den internationalen Abmachungen beteiligt; mit beiden Ländern hat
Deutschland besondere Staatsverträge abgeschlossen.
Das Uebereinkommen betr. den Schutz der Urheberrechte
an Werken der Literatur, Kunst und Photographie zwischen dem
Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn vom 30. Dezember 1899
ist in dem Abschnitt „Urhebergesetze“ zum Abdruck gelangt.
Das Uebereinkommen zwischen Deutschland und den Ver-
einigten Staaten von Nordamerika vom 15. Januar 1892 gewährt
zwar den Bürgern der Vereinigten Staaten innerhalb Deutschlands
denselben Schutz wie den Reichsangehörigen, umgekehrt aber sieht
es traurig aus: die deutschen Bilder sind in Amerika so gut wie
schutzlos. Photographien können nur Schutzrechte erlangen, wenn
sie in den Vereinigten Staaten hergestelt wurden und zwei
Exemplare hiervon spätestens am Tage des Erscheinens an die
Library of Congreß in Washington zur Eintragung im Copyright
office eingereicht werden. (Anmerkung: Das ist aber unmöglich.)
Auf allen Abzügen muß die englische Angabe erfolgen: Copyright
(Jahreszahl) by (Angabe des Namens). Die Gebühr pro Bild beträgt
1 Dollar = Mark 4,25. Die bekannte deutsche Buchhandlung
Breitkopf & Härtel, New York, 24, West 24 th Street, ist die zu-
ständige amtliche Stelle für derartige Eintragungen.
Die großen amerikanischen illustrierten Blätter haben in
Deutschland ihre Vertreter; diese kaufen Ansichtspostkarten von
aktuellen und anderen Ereignissen, Porträts usw. für ein paar
Pfennige, ohne die Reproduktionserlaubnis zu bezahlen, oder sie
senden deutsche illustrierte Zeitschriften zwecks direkten Ab-
druckes der Illustrationen an die amerikanischen Redaktionen,
denen sie angehören. In Amerika werden also die Erzeugnisse
deutscher Illustrations-Photographen mit sanktioniertem Recht zu
Tausenden einfach reproduziert, ohne daß die Verfertiger hierfür
Geld zu sehen bekommen.