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Hahne, Kurt
Die Illustrations-Photographie: ein leicht verständliches Lehrbuch über Anfertigung und gewinnbringenden Vertrieb von Photos zwecks illustrativer Berichterstattung in Zeitschriften nebst einer ausführlichen Adressenliste der internationalen Absatz-Quellen für Illustrations-Photographien — Bunzlau: Verlag des "Photograph", L. Fernbach, 1914

DOI Seite / Zitierlink:
https://doi.org/10.11588/diglit.70284#0097
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nur dann gestattet, wenn diese Gegenstände infolge eines von der
beteiligten Partei binnen drei Monaten nach Beginn der Wirksam-
keit des gegenwärtigen Uebereinkommens gestellten Ansuchens
in einem Inventar verzeichnet und mit einem besonderen Stempel
versehen worden sind. Die näheren Bestimmungen hierüber werden
durch die Verwaltungsbehörden getroffen.
Die vor Beginn der Wirksamkeit des gegenwärtigen Ueberein-
kommens rechtmäßig zur Aufführung gebrachten dramatischen,
musikalischen und musikalisch-dramatischen Werke können auch
ferner frei aufgeführt werden.
Artikel VIII.
Das gegenwärtige Uebereinkommen wird durch zehn Jahre
von dem Tage ab, an welchem es in Wirksamkeit tritt, in Kraft
bleiben.
In dem Falle, daß keiner der vertragschließenden Teile zwölf
Monate vor dem Ablaufe des zehnjährigen Zeitraumes das gegen-
wärtige Uebereinkommen aufkiindigt, bleibt dasselbe in Kraft bis
zum Ablauf eines Jahres, von dem Tage ab gerechnet, an welchem
einer der vertragschließenden Teile die Kündigung erklärt.
Artikel IX.
Das gegenwärtige Uebereinkommen soll ratifiziert und die
Ratifikations-Urkunden sollen sobald als möglich in Berlin aus-
getauscht werden; es wird mit Beginn des fünfzehnten Tages nach
dem Tage, an welchem der Austausch der Ratifikationen erfolgt ist,
in Wirksamkeit treten.
So geschehen in Berlin, am 30. Dezember 1899.
Schlußprotokoll
zu Artikel I und II.
In betreff des Verhältnisses zwischen den im Oesterreichischen
Reichsrate vertretenen Königreichen und Ländern einerseits und
dem Deutschen Reiche andererseits besteht Einverständnis darüber:
1. daß die in dem einen Gebiet erschienenen Werke inländischer
Urheber in dem anderen Gebiete nicht als einheimisch gelten und
deshalb nur den vertragsmäßigen Schutz genießen;
2. daß einem Werke, soweit dasselbe durch die Gesetzgebung
des einen Teiles nur- vermöge seines Erscheinens geschützt wird,
der vertragsmäßige Schutz nur dann zukommt, wenn es auch nach
der inländischen Gesetzgebung des anderen Teiles als in dem
Gebiete des ersteren Teiles erschienen gilt.
Das gegenwärtige Protokoll, welches ohne besondere Rati-
fikation durch die bloße Tatsache der Auswechslung der Ratifika-
tionen des Uebereinkommens, auf welches es sich bezieht, als von
den vertragschließenden Teilen gebilligt und bestätigt anzusehen
ist, wurde in doppelter Ausfertigung am 30. Dezember 1899 zu
Berlin unterzeichnet.
 
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