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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität zu Heidelberg: Sommer-Halbjahr 1901 — 1901

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Akademische Mitteilungen für die Studierenden der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Sommer-Halbjahr 1901, Nr. 1
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https://doi.org/10.11588/diglit.71028#0006

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1901

Heidelbebgeb Akademische Mitteilungen

Nr. 1

Akademisches Direktorium.
Nach § 15 der akademischen Vorschriften sind die Stu-
dierenden verpflichtet, der akademischen Behörde bei der Auf-
nahme ihre Wohnungen anzuzeigen und ihr über
einen Wechsel derselben jeweils binnen drei
Tagen Mitteilung zu machen.
Die Studierenden werden daher aufgefordert, ihren et-
waigen Wohnungswechsel binnen obiger Frist auf dem
Sekretariate anzuzeigen. Die Unterlassung kann diszipli-
när geahndet werden.
Ausserdem ist, wenn das Aufsuchen der Wohnung durch
einen Oberpedell notwendig wird, an den betreffenden Be-
amten eine Ganggebühr von 1 Mark zu entrichten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausratli.
Akademisches Direktorium.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen und die Be-
nutzung akademischer Anstalten durch Nicht-Akademiker
sehen wir uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu
machen:
1. Der ständige Besuch von Vorlesungen kann Perso-
nen reiferen Alters (Hospitanten) gemäss §58 der
akademischen Vorschriften durch Lösung eines Erlaubnis-
scheines jeweils für ein Semester gestattet werden.
2. Der Erlaubnisschein, der auf dem Sekretariat
ausgestellt wird, ist dem Quästor und dem Dozenten,
letzterem auch die Quittung der Quästur über
die entrichteten Honorare u. s. w. vorzulegen.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausratli.
-— 'MJC:
Akademisches Direktorium.
Bekanntmachung.
In Bezug auf den Besuch der Vorlesungen sehen wir
uns veranlasst, folgendes öffentlich bekannt zu machen:
1. Der Besuch der Vorlesungen ist nach § 14 der
akademischen Vorschriften ohne das Belegen derselben
nicht gestattet.
2. Die Studierenden sind verpflichtet, sich bis spätes-
tens 8 Tage nach der letzten regelmässigen Im-
matrikulation unter Vorlage des Anmeldebuches bei
den Dozenten persönlich zu melden und ihre Namen
in die InskriptionslisEen einzutragen.
3. Jeder Studierende ist verpflichtet, in jedem
Semester wenigstens eine Privatvorlesung (oder
mehrere von mindestens 4 Wochenstunden) zu
belegen.
4. Personen reiferen Alters (Hospitanten)
sind gehalten, vor der Inskription beiden akademischen
Lehrern das K.ollegiengeld an die Quästur zu entrichten.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausratli.

Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Auf Anordnung des Grossh. Ministeriums der
Justiz, des Kultus und Unterrichts ist von den badi-
schen Hochschulen eine Semestral-Statistik
der Studierenden aufzustellen.
Zu diesem Zwecke hat jeder Studierende in
jedem Semester eine Zählkarte auszufüllen, und
hat die Ausfüllung der Karte für das Sommersemester
nach dem Stand vom 15. Mai zu erfolgen.
Die Herren Studierenden werden deshalb ersucht,
die in der Universitätskanzlei (Universitäts-
hauptgebäude I. Obergeschoss) aufliegenden Zähl-
kartenformulare dort sorgfältig auszufüllen
und zu unterzeichnen.
Wir geben uns der Erwartung hin, dass die
Herren Kommilitonen dieser Aufforderung bis läng-
stens 25. Mai nachgekommen sein werden.
Säumige würden disziplinäres Einschreiten zu
gewärtigen haben.
Heidelberg, den 15. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.
Engerer Senat.
Bekanntmachung.
Es ist zur Kenntnis des Grossh. Ministeriums gekommen,
dass ältere vor dem Staatsexamen stehende Studierende, ins-
besondere der Rechtswissenschaft, sich zwar an der Hoch-
schule immatrikulieren lassen bezw. das akademische Bürger-
recht beibehalten, sich aber nicht Studien halber am Orte
der Hochschule aufhalten, sondern sich in ihre Heimat be-
geben, um sich dort auf das Staatsexamen vorzubereiten,
gleichwohl aber die so verbrachten Studiensemester bei der
Meldung zum Staatsexamen als an der Hochschule ver-
brachte Studiensemester zur Anrechnung bringen.
Eine derartige Hebung widerspricht durchaus den be-
stehenden Bestimmungen wie den Akad. Vorschriften und
hat auch eine wesentliche Schädigung einer entsprechenden
Ausbildung der Studierenden zur Folge. Wir fordern die
Studierenden zur Abbestellung des fraglichen Missstandes
auf mit dem Hinweis darauf, dass die Prüfungsbehörden zur
strengsten Prüfung der Nachweise über das Studium der
Kandidaten veranlasst sind, und dass die Zurückweisung der
Kandidaten von der Prüfung erfolgen wird, sobald sich hier-
bei ergiebt, dass die betr. Kandidaten nicht während der vor-
geschriebenen Studienzeit ihre Studien auch wirklich an der
Hochschule betrieben haben und an solcher anwesend waren.
Heidelberg, den 10. April 1901.
Der Prorektor:
Hausrath.

Akademisches Direktorium.
Das Succow’sche Stipendium für 1901, bestehend
in einem nützlichen Buche für einen Studierenden der Theo-
logie und der Medizin, wird zur Bewerbung ausgeschrieben.
Als Bewerber wird jeder Studierende der Theologie oder
Medizin zugelassen, der wenigstens ein volles Se-
mester der hiesigen theologischen oder medizinischen Fakul-
tät angehört hat und zur Zeit der Bewerbung um das Sti-
pendium der nämlichen Fakultät noch angehört, sich über
Fleiss, Sittlichkeit und Dürftigkeit auszuweisen vermag.
 
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