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Historisch-Philosophischer Verein <Heidelberg> [Hrsg.]
Neue Heidelberger Jahrbücher — 5.1895

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Heft 1
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Schröder, Richard: Ein Brief Savigny's an einen früheren Schüler
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https://doi.org/10.11588/diglit.29062#0034
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Richard Schröder, Ein Brief Savigny’s

unmittelbar angestellt werden, obgleich baares Geld gar nicht zu sehen
und mit Händen zu greifen gewesen war. Ein Fall dieser Art kommt
vor in der berühmten Stelle des Ulpian, 1. 15. D. de reb. cred. 12. 1.

Zwar will ich es gar nicht tadeln, dass Sie in den angeführten
Rechtsgeschäften wirkliches Geld herbeiholen und aus einer Hand in die
andere gehen liessen. Denn theils will ich es dahin gestellt seyn lassen,
ob gerade in allen von Ihnen angeführten Fällen die blosse mündliche
Abrede, so wie in dem Fall der 1. 15 cit., nach strengen Begriffen für
hinreichend zu halten war, theils war es mindestens ungewiss, ob ein
künftiger urtheilenden Richter die strengen Begriffe, und nicht vielmehr
den blossen Buchstaben, angewendet haben würde. Aber das werden Sie
mir zugeben, dass in allen von Ihnen angeführten Fällen das Geld eine
blos repräsentative Rolle spielte, die ganze Handlung also einer symbo-
lischen sich annäherte. Gesetzt, eine der dabei thätigen Personen hätte
den Schlüssel zum Geldkasten verlegt gehabt, und in der Eile einen
Sack mit Steinen, ohne Wissen der Übrigen, herbei gebracht, der dann
auf der Stelle wieder in ihre eigenen Hände kehrte, so wäre das Ge-
schäft, selbst wenn später der wirkliche Hergang klar wurde, dennoch
gültig gewesen, und von einem Betrug hätte dabei in keiner Weise die
Rede seyn können, da alle Betheiligten ihren unzweifelhaften Zweck wirk-
lich erreichten.

Ein ähnlicher Fall kommt sehr oft vor, wenn ein Offizier den Con-
sens zur Ehe durch Vorzeigung einer ihm gehörenden Summe in baarem
Geld vorzubereiten hat, und dieses durch ein scheinbares, auf ganz kurze
Zeit geschlossenes Darlehen möglich macht. Nur unterscheidet sich
dieser Fall von den Ihrigen dadurch, dass dabei ein Dritter, der Staat
nämlich, wirklich hintergangen wird, indem an die Stelle der nachzu-
weisenden Vermögenssumme, die in der That gemeint und erwartet wird,
ein blos scheinbares Vermögen tritt.

Ich bitte Sie, diese wenigen Bemerkungen als einen Beweis des
Interesse aufzunehmen, das mir Ihre Mittheilung eingeflösst hat.

Mit aufrichtiger Hochachtung und Ergebenheit unterzeichne ich mich

An

Savigny.

Herrn Kreis-Justizrath Schröder Woblgeboren

zu

Treptow a. d. Tollense,
 
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