Uber das Hages toi zenrecht in Kurpfalz
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die altern mit den kindern abgetheilt haben, jtem zum funfften, wan
einer ein altuatter, altmutter etc. verlast, desgleichen zum sechsten, was
für ein vnderschiedt vnder freunden vnd hrüedern zuhalten etc.: dass
alles ist auss demjenigen, so oben aussgefürt worden, aller notturfft
nach zuerlernen, das nemlich descendentes et ascendentes den verstor-
benen erben ohne allen vnderscheidt, ob sie miteinander abgetheilt ge-
wesen oder nicht, vnder den collateral freunden vnd geschwisterten aber
ein vnderscheidt obangedeutermassen zumerken seie.
So ist auch eurer siebenden frage halben albereit oben decidirt,
das die jenigen, so ausserhalb deren orten vnd enden, da diese hagen-
stoltzerei gerechtigkeit gültig ist, geboren vnd daselbsten etwas für sich
bringen, hierunder nicht begrieffen seien, es were dan, das einer her-
naclier sich an solche ortt begeben, da man, wie vorgemelt, dieser ge-
rechtigkeit befugt, ein zeit lang alda sesshafftig gewesen were vnd also
hierdurch mit der leibeigenschafft sich verfangen gemacht hette.
Ferner zum achten vnd letzsten anlangent Hannsen Böllen zu
Biblis yerlassenschafft, deren sich schultheis vnd gericht daselbsten pro
suo interesse anzumassen vnderstehen, weil wir souiel versthen, das er
ausserhalb dem ampt vnder dem ertzstifft Meintz geboren, auch im
ambt sich nicht auffgehalten noch jemals vor einen leibeigenen auff-
vnd angenommen, zu deine auch albereit vor etlichen jaren seine ver-
lassenschafft durch zusehender zeit gewesenen beampten vertheilet wor-
den, als lassen wir es nachmals auch darbei bewenden, das wegen
dieser verlassenschafft mit fernerer anforderung gegen die erben jnge-
standen, hinfuro aber vf dergleichen feil vnd frembd ankommende per-
sonen desto bessere vfsicht gegeben werde. Alss jr auch vnder dato
den 29. Augusti anno 1607 zwen andere strittige feil zu vnserer
cantzlei berichtet, jst bei dem ersten, den schaffknecht zu Bibiiss
Hannss Heblich belangendt, kein zweifei, dass er nicht solte vor einen
hagenstoltz gehalten werden, in ansehen er ledig vnd ohne letzsten
willen vnnd vffgab verstorben, dahero vns seine verlassenschafft ver-
fallen, dieweil wir aber dabeneben berichtet worden, das sein hinder-
lassen er Schwester sohn (der sonsten der negste erb were) ein armer
presthaffter mensch seie vnd sich bei seinen freunden in der Wetteraw
vfhalten soll, also seindt wir gnedigst zufriden, thun euch auch hiemit
beuelhen, jhme zu seiner vnderhaltung vf gebüerlich quitung vnd jeder-
zeit glaubwürdige bescheinung, das er noch jm leben sei, jarlichs zehen
oder zwantzig gülden zum höchsten volgen zulassen, das vberige aber
vns einzuziehen vnd gebürlich zuuerrechnen.
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die altern mit den kindern abgetheilt haben, jtem zum funfften, wan
einer ein altuatter, altmutter etc. verlast, desgleichen zum sechsten, was
für ein vnderschiedt vnder freunden vnd hrüedern zuhalten etc.: dass
alles ist auss demjenigen, so oben aussgefürt worden, aller notturfft
nach zuerlernen, das nemlich descendentes et ascendentes den verstor-
benen erben ohne allen vnderscheidt, ob sie miteinander abgetheilt ge-
wesen oder nicht, vnder den collateral freunden vnd geschwisterten aber
ein vnderscheidt obangedeutermassen zumerken seie.
So ist auch eurer siebenden frage halben albereit oben decidirt,
das die jenigen, so ausserhalb deren orten vnd enden, da diese hagen-
stoltzerei gerechtigkeit gültig ist, geboren vnd daselbsten etwas für sich
bringen, hierunder nicht begrieffen seien, es were dan, das einer her-
naclier sich an solche ortt begeben, da man, wie vorgemelt, dieser ge-
rechtigkeit befugt, ein zeit lang alda sesshafftig gewesen were vnd also
hierdurch mit der leibeigenschafft sich verfangen gemacht hette.
Ferner zum achten vnd letzsten anlangent Hannsen Böllen zu
Biblis yerlassenschafft, deren sich schultheis vnd gericht daselbsten pro
suo interesse anzumassen vnderstehen, weil wir souiel versthen, das er
ausserhalb dem ampt vnder dem ertzstifft Meintz geboren, auch im
ambt sich nicht auffgehalten noch jemals vor einen leibeigenen auff-
vnd angenommen, zu deine auch albereit vor etlichen jaren seine ver-
lassenschafft durch zusehender zeit gewesenen beampten vertheilet wor-
den, als lassen wir es nachmals auch darbei bewenden, das wegen
dieser verlassenschafft mit fernerer anforderung gegen die erben jnge-
standen, hinfuro aber vf dergleichen feil vnd frembd ankommende per-
sonen desto bessere vfsicht gegeben werde. Alss jr auch vnder dato
den 29. Augusti anno 1607 zwen andere strittige feil zu vnserer
cantzlei berichtet, jst bei dem ersten, den schaffknecht zu Bibiiss
Hannss Heblich belangendt, kein zweifei, dass er nicht solte vor einen
hagenstoltz gehalten werden, in ansehen er ledig vnd ohne letzsten
willen vnnd vffgab verstorben, dahero vns seine verlassenschafft ver-
fallen, dieweil wir aber dabeneben berichtet worden, das sein hinder-
lassen er Schwester sohn (der sonsten der negste erb were) ein armer
presthaffter mensch seie vnd sich bei seinen freunden in der Wetteraw
vfhalten soll, also seindt wir gnedigst zufriden, thun euch auch hiemit
beuelhen, jhme zu seiner vnderhaltung vf gebüerlich quitung vnd jeder-
zeit glaubwürdige bescheinung, das er noch jm leben sei, jarlichs zehen
oder zwantzig gülden zum höchsten volgen zulassen, das vberige aber
vns einzuziehen vnd gebürlich zuuerrechnen.