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Karl Brunner: Uber das Hagestolzenrecht in Kurpfalz
Den andern fall Georg Helfferichs zu Biblis sohn, so von 16 Jahren
gewesen vnd ledigs standts gestorben, betreffennt, jst es zwar an deine,
das schultheiss vnd gericht der orts sich solcher fäll anzumassen vnder-
sthen vnd vermeinen wollen, wan einer vnder seinen 25 jaren versterbe,
dass desselben negste erben die herrschafft aussschliessen, desswegen sie
sich dan auch vf etliche actus referiren.
Wan nun gleichwol hierinnen von vorigen amptleutten etwas mehr
vfsicht vnd vleiss gebraucht worden sein solte, wir aber diss orts
weniger nicht als zu Lorsch vnd Bürstatt der suceession vf den hagen-
stoltzen berechtigt, als wissen wir auch disfals vns vnserer gerechtig-
keit nicht zu begeben, jedoch lassen wir vns gleichwol anjetzt nicht
zuwider sein, weil es strittig vnd biss dahero etwas vngleich obseruirt
vnd gehalten worden sein mag, das mit dem angemassten des verstor-
benen negsten erben Hannssen Geuders hausfrawen gütlich gehandlet
vnd nützliche vergleiclmng vf vnser ratification getroffen, jns künftig
aber vnserer obgesetzten erclerung allenthalben nachgegangen werden,
jnmassen wir ein solches auch euch hiemit beuelhen.
Welches alles wir euch zu vnserer resolution vnnd ewerer gewissen
nachrichtung zuerkennen geben wollen, mit nachmaligem anbeuelhen,
demselben vf zutragende feil also nachzusetzen.
Datum Heidelberg, den 16. May anno etc. 1609.
Ans ampt Starckenburg.
Derselbe Befehl erging mit einem kurzen Begleiterlass am gleichen Tag auch
an das Amt Heidelberg.
Karl Brunner: Uber das Hagestolzenrecht in Kurpfalz
Den andern fall Georg Helfferichs zu Biblis sohn, so von 16 Jahren
gewesen vnd ledigs standts gestorben, betreffennt, jst es zwar an deine,
das schultheiss vnd gericht der orts sich solcher fäll anzumassen vnder-
sthen vnd vermeinen wollen, wan einer vnder seinen 25 jaren versterbe,
dass desselben negste erben die herrschafft aussschliessen, desswegen sie
sich dan auch vf etliche actus referiren.
Wan nun gleichwol hierinnen von vorigen amptleutten etwas mehr
vfsicht vnd vleiss gebraucht worden sein solte, wir aber diss orts
weniger nicht als zu Lorsch vnd Bürstatt der suceession vf den hagen-
stoltzen berechtigt, als wissen wir auch disfals vns vnserer gerechtig-
keit nicht zu begeben, jedoch lassen wir vns gleichwol anjetzt nicht
zuwider sein, weil es strittig vnd biss dahero etwas vngleich obseruirt
vnd gehalten worden sein mag, das mit dem angemassten des verstor-
benen negsten erben Hannssen Geuders hausfrawen gütlich gehandlet
vnd nützliche vergleiclmng vf vnser ratification getroffen, jns künftig
aber vnserer obgesetzten erclerung allenthalben nachgegangen werden,
jnmassen wir ein solches auch euch hiemit beuelhen.
Welches alles wir euch zu vnserer resolution vnnd ewerer gewissen
nachrichtung zuerkennen geben wollen, mit nachmaligem anbeuelhen,
demselben vf zutragende feil also nachzusetzen.
Datum Heidelberg, den 16. May anno etc. 1609.
Ans ampt Starckenburg.
Derselbe Befehl erging mit einem kurzen Begleiterlass am gleichen Tag auch
an das Amt Heidelberg.