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J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne); Niesewand, Otto Leopold von [Bearb.]
Versteigerung zu Köln / J. M. Heberle (H. Lempertz' Söhne): Catalog der Kunst- und Gemälde-Sammlung des zu Unkel a/Rh. verstorbenen Kgl. Preuss. General-Majors Herrn Otto von Niesewand (von 1818 bis 1847 ununterbrochen in Köln): Töpfereien, Porzellan, Arbeiten in Glas, Arbeiten in Elfenbein, Emaillen, Arbeiten in Metall (dabei Münzen und Medaillen), Arbeiten in Marmor, Alabaster, Wachs etc., Bucheinbände, Autographen etc., Waffen, Arbeiten in Holz, Möbel und Geräthe, Miniaturen, Gemälde, eingerahmte Kupferstiche etc. etc. : Versteigerung zu Köln, den 15. bis 18. April 1885 — Köln: J.M. Heberle (H. Lempertz' Söhne), 1885

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https://doi.org/10.11588/diglit.56285#0011
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Die Sammlungen sind Sonntag den 12. April bis Dienstag
den 14. April incl. Morgens von 9—12 und Nachmittags von
2—5 Uhr in dem Auktionslokale (grosse Sandkaul 10 und 12)
in Köln zur Besichtigung ausgestellt.
Um die Räume, in denen die Sammlungen ausgestellt, nicht
zu überfüllen, werden durch den Unterzeichneten auf persönliche
oder schriftliche Meldungen Eintrittskarten ausgegeben und ist
nur den damit und mit Catalogen versehenen Personen
die Besichtigung der Gegenstände und Beiwohnung der Verstei-
gerung gestattet. Den Besuchern wird bei Besichtigung und
Untersuchung der Gegenstände die grösstmöglichste Vorsicht
empfohlen, damit kein Gegenstand durch Ungeschicklichkeit,
Reiben und dergl. beschädigt werde. Jeder hat den auf diese
Weise angerichteten Schaden zu ersetzen.
Der Verkauf findet gegen haare Zahlung statt, und ist
wenigstens eine ausreichende ä Conto-Zahlung, die bei der
Auctionskasse deponirt wird, unerlässliche Bedingung. Ausser-
dem hat der Ansteigerer das gewöhnliche Aufgeld von zehn
Procent per Nro. äusser dem Steigpreise zu entrichten.
Die Gegenstände werden in dem Zustande verkauft, worin
sich solche befinden, und kann nach geschehenem Zuschläge
keine Reklamation berücksichtigt werden.
Der unterzeichnete Auctionator hält sich das Recht vor,
Nummern zusammen zu stellen oder zu theilen. Sollte durch
einen Zuschlag bei erfolgtem Doppelgebote sich ein Streit ent-
wickeln, so wird augenblicklich der Gegenstand von Neuem
proklamirt, um jedem Theile auf die unparteiischste Weise zu
begegnen.
Die Gegenstände müssen längstens nach jeder beendigten
Vacation in Empfang genommen werden; die Aufbewahrung bis
 
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