Overview
Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Overview
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
Xll

MeueS WefetzUches üver Bauweferr

269

Köniftsberft. Von Seiten der Kgl. Regierung ist im diesteiti-
gen Depnrtement an die betreffenden Landrathe die gewiß dankenswerthe
Verfügung ergangen „daß, um auch denjenigen Arbeitsleuten während der
Winter-Monate Arbeitsverdienst zuzuweisen, welche wegen Mangels an
warmen Kleidungsstücken in der Kälte an der Chaussee nicht arbeiten kon-
nen, zur Unterhaltung der Chauffeen auch gefchlagenes Material angenom-
men werden dürfe, wodurch der Steinfchläger in den Stand gefetzt wr'rd,
das Matxrial in der Nähe seiner Wohnung zu bearbeiten und dadurch die
Kosten des Nachtquartieres zu erfparen, auch mit feiner Familie jede der
häuslichen Befchäftigungen abgemüßigte Stunde der Arbeit des Stein-
schlagens zu widmen.

St. Petersbnrg, den 13ten März. Durch einen Ukas Sr.
Maj. des Kaifers an den dirigirenden Senat von 13ten Ian. wird dem-
selben das bestätigte Reglement über das Eigenthumsrecht an künstlerifchen
Erzeugnissen übergeben und vorgefchrieben darnach zu verfahren. Maler,
Bildhauer, Baumeister, Graveure, Medailleure und Künstler, welche in an-
dern Zweigen der fchönen Künste arbeiten, genießen in Bezug auf ihre
künstlerischen Produkte außer dem gewöhnlichen, durch die allgemeinen Ge-
setze gefchützten sächlichen Eigenthumsrechte noch während ihres ganzen
Lebens das fogenannte ,,Künstler-Eigenthumsrecht." Diefes be-
steht in der ihnen ausfchließlich zustehenden Berechtigung, ihre Original-Pro-
ductionen auf jede mögliche, ihrem Kunstzweig eigenthümliche Art, zu wie-
derholen, herauszugeben und zu vervielfältigen. Bei dem Absterben des
Künstlers geht das Künstler-Eigenthumsrecht, falls er diefes bei feinem
Leben Niemanden übertragen hat, an seine Erben, enlweder Kraft der
Erbschafts - Gesetze oder laut Testament über. Diejenigen Perfonen, an
welche solches Recht entweder durch Erbfchaft oder durch Uebertragung ge-
kommen ist, bleiben nicht länger als 25 Iahre vom Todestage des Künst-
lers an gerechnet, im Besitz desselben. Diefe Frist wird jedoch für den
Fall, daß sie 5 Iahre vor Ablauf derselben von Zeichnungen Gravuren oder
Lithographien-Ausgaben veranstaltet, noch auf 10 Jahre verlängert.

Darmsiadt, den 12ten April. Höchsten Orts ist die Errichtung
eines eigenen Lehrstuhles der Mafchinenkunde an der hiesigen politechni-
schen Schule befchlossen worden.
 
Annotationen