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Neues Gesetzliches über Buuwe>en.

gung, dnß die Vereidigung der Feldmesser künstig auch vor Ableistung der
Militairpflicht stattsinden kann, sofern die zu vereidenden Feldmesser sich
rechtzeitig zum einjahrigen Mi l i t a ir d i en st gemeldet haben und
mit dem vorgeschriebenen Qualisscations - Atteste der Departements - Prü-
fungs - Commission vecsehen stnd, auch auf solche Jndividuen auszudehnen,
welche sich nicht zum einjahrigen, sondern nur im Allgemeinen zum
Militairdienste bei der Ersatz-Commission gemeldet haben.

Verlin, den 6. September 1840.

Dec Finanzminister.
lgez.) v. Düesberg.

L. Feuer-Polizei- und Societcitswesen.

345.) Ci rk u l ar - V e r fü g u n g an fämmtliche K on ig l. R e g i e -
rungen, fo wie abfchriftlich an fämmtliche Konigl.
G e ne r a l-C ommifsi on e n, die Versicherung fiskalischer
Gebäude gegen Feuersgefahr betceffend vom 12. No-
vember 1840.

Der Königl. Regierung wird in dec Anlage (s) eine Abfchrist deS
Beschlusses des Königl. Staatsministeriums vom 13. October d. Jahres
(1840) wegen Versicherung fiskalischec Gebäude gegen Feuersgefahr, zur
Nachricht und mit der Anweifung zugefertigt, Sich darnach in Betreff der
von dcm Ministerio des Innern ressortirenden Gebäude zu achten.

Berlin, den 12. November 1840.

Der Minister des Jnnern.

(gez.) v. Bodelfch wingh.

u.

In Folge der schriftlichen Abstimmung über den Antrag des Staats-
ministers v. Bodelschwingh, wegen Versicherung siskalischer Gebäude gegen
Feuersgefahr wird beschlossen:

Daß fiskalische und andere Gebäude, deren Verwaltung von den
Staatsbehörden ressortirt, wenn deren Verficherung gegen Feuersgefahr
für angemessen befunden wird, in der Regel nur, so weit nicht be-
sondere Umstände eine Ausnahme begründen möchten, nur bei be-
stehenden, durch landesherrliche Verordnung begründeten provinziellen
Societäten versichert werden dürfen.

Ob eine solche Ausnahme zu gestatten, bleibt zwar dem Ermessen des
Verwaltungs-Chefs überlassen; die dessaUsige Bestimmung ist jedoch in
 
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