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Kunsthistorische Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses <Wien> [Hrsg.]
Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen des Allerhöchsten Kaiserhauses (ab 1919 Jahrbuch der Kunsthistorischen Sammlungen in Wien) — 15.1894

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Abhandlungen
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Schneider, Robert von: Die Erzstatue vom Helenenberge
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https://doi.org/10.11588/diglit.5906#0135
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I I 8 Robert von Schneider.

konnte sich die Hand des Künstlers über allen Zweifel erweisen, zumal in einer Schule, deren Meister
nach einem von ihm überlieferten Worte die letzte Ausführung für die schwierigste Arbeit des Bildners
erklärt hat.'

III.

A(ulus) Poblicius D(ecimi) L(ibertus) Antioc(us)
Ti(berius) Barbius Q(uinti) P(ublii) L(ibertus) Tiber(inus oder: ianus)

[Corpus Inscriptionum Latinarum III, 4815]

So lautet die im rechten Oberschenkel unserer Erzfigur eingeschnittene Inschrift. Wir ent-
nehmen ihr, dass zwei Freigelassene, Aulus Poblicius Antiochus und Tiberius Barbius Tiberi(a)nus,
die Statue geweiht haben.

Theodor Mommsen fand sich während seines Aufenthaltes in Wien im Sommer 1892 durch
meine Bitte bewogen, das Alter und die Echtheit der Inschrift an dem Originale zu untersuchen, und
hatte die Güte, mir das Ergebniss seiner Prüfung schriftlich mitzutheilen, indem er mir zugleich
erlaubte, es zu veröffentlichen. Für diese Förderung und Bereicherung meiner Arbeit bringe ich dem
grossen Forscher meinen Dank dar.

»Es fehlt meines Wissens — so schreibt Mommsen — an einer Specialuntersuchung über die
Epoche, in der die Bindung des Libertinenpränomens an das des Freilassers eintrat. Dass sie auf
gesetzlicher Vorschrift beruht, wahrscheinlich bestimmt war, den Beweis der Zugehörigkeit der Frei'
gelassenen zu ihren gewesenen Herren zu erleichtern, kann nicht füglich bezweifelt werden, da der
Gegensatz der freien Namengebung in den Inschriften der Republik und der gebundenen in denen der
Kaiserzeit auf das Schärfste hervortritt. Andrerseits können die Steine, auf die wir dafür angewiesen
sind, die genaue Zeitgrenze um so weniger liefern, als höchst wahrscheinlich bei dem Eintreten der
Aenderung die früher gegebenen Vornamen bestehen blieben und also einige Decennien vergehen
mussten, bis die alten Benennungen aus den Inschriften schwanden. Dafür spricht auch die undatirte,
aber sicher den letzten Decennien der Republik angehörige Inschrift von Capua C. I. L. X, 3785, von
deren elf Freigelassenen zehn dem späteren, eine einzige dem älteren System folgt. Die jüngsten datirten
Inschriften, in denen ich die freie Vornamensetzung finde, sind vom Jahre 680/74 (Delos, Bull, de corr-
hell. 1884, p. 146 = Eph. epigr. VII, p. 451) und vom Jahre 683/71 (Capua C. I. L. X, 3783). Demnach
dürfte das Gesetz in die sullanische Zeit oder noch etwas früher fallen; dass eine capuanische Inschrift
schon im Jahre 670/84 (Eph. epigr. VIII, p. 473) fünf sämmtlich der späteren Regel folgende Libertinen-
pränomina zeigt, kann kaum als Zufall betrachtet werden und spricht für ein höheres Alter. In den
Denkmälern der augustischen Epoche herrscht meines Wissens die neuere Bildung ausschliesslich; hn
Columbarium der Livia zum Beispiel führen alle ihre Freigelassenen, auch die vor Augustus Tode zur
Freiheit gelangten, ihren väterlichen Vornamen Marcus. Danach kann die Inschrift unserer Statue nich*
füglich später gesetzt werden als in das letzte Decennium des siebenten Jahrhunderts der Stadt. Den1
entspricht auch auf dem zugleich gefundenen Bronzeschild der Sclavennamen Craxsantus Barbi P(ubü')

1 Vgl. H. Diels im Archäologischen Anzeiger 1889, S. 10.
 
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