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Kunst und Künstler: illustrierte Monatsschrift für bildende Kunst und Kunstgewerbe — 16.1918

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Heft 2
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Szkolny, Felix: Die Gewinnbeteiligung der Künstler
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https://doi.org/10.11588/diglit.4745#0083

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I

zwinge
au

Geschäften noch Dilettant ist (später soll sich das bis-
weilen ändern) nicht die wirtschaftliche Kraft, um von
sich aus dem Käufer eine solche Vereinbarung aufzu-
/ingen. Eher wäre das Ziel erreichbar, wenn statt des
f sich allein gestellten Künstlers die Verbände die
Verwirklichung der Gewinnbeteiligung in die Hand
nähmen und organisierten, obgleich niemand verkennen
wird, dass hier auch der gesetzliche Zwang einen nicht
geringen Grad von Bereitwilligkeit vorfinden muss. Da-
ran vermag selbst die Registerpflicht nichts zu ändern.
Man kann nicht etwa auf die Wertzuwachssteuer auf
Grundstücke hinweisen, wo ja die öffentliche Verlaut-
barung durch die Einrichtung des Grundbuchs und die
damit verknüpften Rechtsfolgen gesichert ist. Zur ul-
tima ratio, zu Gefängnisstrafen wird aber der Gesetz-
geber schwerlich seine Zuflucht nehmen, um der Um-
gehungskünste Herr zu werden.

Nehmen wir aber einmal an, dass es dem Gesetz
und den mit seiner Durchführung betrauten Organen
gelänge, alle technischen Schwierigkeiten zu überwinden,

GUSTAV DORE, HOLZSCHNITT AUS DEM „RABELAIS«

so drohte dem Künstler eine Gefahr, die bisher nicht
erkannt worden ist, die aber der weiterblickende Beur-
teiler in den Kreis seiner Erwägungen ziehen muss.
Der Krieg hat die Notwendigkeit erzeugt, neue Steuer-
quellen zu erschliessen. So ist die Kunst der Besteue-
rung bei der Besteuerung der Kunst angelangt. Hier
scheint sich die Gelegenheit zu bieten, eine Lücke in
der Besteuerung der Konjunkturgewinne auszufüllen.
Die Einrichtungen, die erforderlich sind, um Ver-
kehrsakte der Besteuerung zu unterwerfen, wären ja
durch die von den Künstlern oder ihren Verbänden zu
schaffende Organisation bereits vorhanden. Die Ver-
waltungs- und Erhebungskosten, welche so oft einen
beträchtlichen Teil der Steuereingänge verschlingen,
hätten andere zu tragen. Was läge also näher, als eine
Wertzuwachssteuer auch auf Kunstwerke einzuführen?
Die Frage stellen, gebietet schon, sie zu verneinen,
wenigstens jedem, der nicht einen engherzigen, steuer-
fiskalischen Standpunkt einnimmt, sondern nur das
Interesse der Kunst im Auge hat. Denn wenn der
durch die Veräusserung eines Kunstwerkes
erzielte Gewinn durch den Anteil des
Künstlers und eine Abgabe an den Staat
aufgezehrt wird, so bedarf es keines sibyl-
linischen Geistes, um denVerfalldes Kunst-
lebens vorauszusagen.

Damit werden wir aber überhaupt auf
die entscheidende Frage geführt, ob der
für die Künstler angestrebte Nutzen nicht
durch die damit verknüpften Nachteile
aufgewogen oder sogar übertroffen wird.
Der Kunsthandel, der jetzt bereits neben
den allgemeinen Steuern durch die Um-
satz- und Quittungssteuer belastet und
durch die geplante Luxussteuer schwer be-
droht ist, wird eine weitere Schmälerung
seines Gewinnes nicht auf sich nehmen
können. Will man den Kunsthandel zwin-
gen, einen erheblichen Bruchteil seines
Nutzens an den Künstler abzuführen, so
wird er es vorziehen, den Handel mit den
Werken lebender Künstler aufzugeben
und sein Interesse der alten Kunst oder
jedenfalls Werken, für die ein Schutz
nicht mehr besteht, zuzuwenden.

Dagegen ist bei den Kunstwerken in
Privatbesitz der durch ihren Verkauf er-
zielte Gewinn ein müheloser Erwerb, ein
Geschenk des Zufalls. Hier empfinden
wir es als eine Forderung der Gerechtig-
keit, dass dem Künstler ein Anteil an der
Wertsteigerung seiner Schöpfung gewährt
wird, nicht als ein unverdientes Geschenk,
sondern gewissermassen als unsere letzte
Dankbarkeit gegen seine Kunst. Nur
bleibt die Frage offen, ob sich bei der

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