Schon seit Jahren ist deswegen immer wieder die Forderung erhoben worden, die Erhaltungskosten für
Werte, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-
esse liegt, als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen. Wir haben beantragt, zu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG den
folgenden Zusatz zu machen:
„Dazu rechnen Erhaltungsaufwendungen für Gebäude, Anlagen, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bib-
liotheken und Archive, wenn
a) deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
liegt und
b) die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder
Volksbildung nutzbar gemacht werden und
c) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege und Ar-
chivpflege zu unterstellen und
d) die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren sich im Besitz der Familie befinden.
Voraussetzung ist, daß die Aufwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Stellen (Landes-
ämter für Denkmalpflege, Staatsarchivverwaltungen usw.) gemacht und ihre Notwendigkeit von diesen gut-
achtlich bestätigt wird".
Diese Forderung ist gewiß nicht ungerechtfertigt. Für den Eigentümer der Kulturwerte ist die Pflicht zu
deren Erhaltung in der Regel eine schwere Last, die er nicht nur in seinem Interesse trägt. (Für ihn wäre es
in der Regel weit bequemer und vorteilhafter, wenn er sich eine moderne, dem heutigen Zuschnitt des Lebens
angepaßte Wohnung schaffen und die kostspielig zu bewohnenden und teuer zu unterhaltenden alten Gebäude
schließen würde). Wenn er diese Last weiter übernimmt, so tut er es auch für die Allgemeinheit, in deren
entscheidendem Interesse es liegt, daß die Stätten einer in der Vergangenheit wurzelnden, historisch gewachse-
nen Kultur nicht mumifiziert, sondern lebendig erhalten werden. Diese Lage gebietet es, daß die Erhaltungs-
kosten für diese Werte nicht als Aufwand der persönlichen Lebenshaltung gewertet, sondern wie eine echte
Last einkommensteuerlich abzugsfähig gestaltet werden. Darin liegt der Angelpunkt für die Möglichkeit, die
Werte zu erhalten und den bedrohlichen Verfall abzuwenden.
Die Bemühungen, diesem Gedanken Geltung zu verschaffen, waren in den bisherigen Steuerreformen ohne
Erfolg. Zur jetzt laufenden „Steuerreform" wird die gleiche Forderung wiederum gestellt, denn der gewiß be-
grüßenswerte Abbau des Tarifs beseitigt die Schwierigkeiten noch nicht. Die Erleichterungen werden ja bis
zu einem gewissen Grade dadurch aufgewogen werden, daß mancherlei Vergünstigungen, die bisher bestanden
haben, gestrichen werden sollen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß das Einkommen vorweg geschmälert wird
durch den nicht abzugsfähigen Teil der Lastenausgleichs-Abgaben. Diese zehren bei land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieben nach Erfahrungssätzen etwa I5o/o des steuerpflichtigen Einkommens auf. Rechnet man diese
Abgabe zu den Sätzen des Einkommensteuer-Tarifes hinzu, so verbleibt nach wie vor nur ein verfügbarer Rest
des Einkommens, der keine erheblichen Aufwendungen gestattet. Und schließlich darf man nicht verkennen:
Die Notwendigkeit der Steuerreform wird mit Recht weitgehend damit begründet, daß die Wirtschaft in die
Lage versetzt werden muß, mit ihrem Gewinn ihre Produktionsgrundlage zu fundieren, Schäden der Vergan-
genheit zu beseitigen und ihre Betriebe der Entwicklung anzupassen. Diese Imestitionsaufgaben stellen sich den-
jenigen Betrieben, welche zusätzlich mit der Erhaltung von Kulturwerten belastet sind, in nicht geringerem
Umfange wie der allgemeinen Wirtschaft. Der Betrag, der für die Unterhaltung der Bauten und Anlagen, der
Sammlungen und Archive bereitgestellt werden kann, wird deswegen nach wie vor unzureichend sein.
Uns scheint der Schritt zu der erstrebten Abzugsfähigkeit der Erhaltungsaufwendungen auch nicht so fern
zu liegen. Wer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Beträge zur För-
derung und Pflege von Kulturwerten gibt, kann diese über § 10 b EStG als Sonderausgaben abziehen. Sollte es
nicht den Geboten der Logik entsprechen, daß das auch dann zulässig ist, wenn entsprechende Beträge nicht für
fremde Kulturwerte, sondern unter der Aufsicht des Landesdenkmalpflegers für die eigenen Kulturwerte des
Steuerpflichtigen verwendet werden?
Nach den Zerstörungen des Krieges, nach der totalen Vernichtung alles dessen, was an Kulturwerten in den
Ostgebieten und in der russisch besetzten Zone verloren gegangen ist, können wir es uns einfach nicht mehr
leisten, daß die wenigen geretteten Werte auch noch dem Verfall überlassen werden.
Sie können aber auf die Dauer nicht sachgemäß erhalten werden, wenn nicht anerkannt wird, daß die Er-
haltungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
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Werte, deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Inter-
esse liegt, als Sonderausgaben zum Abzug zuzulassen. Wir haben beantragt, zu § 10 Abs. 1 Ziff. 1 EStG den
folgenden Zusatz zu machen:
„Dazu rechnen Erhaltungsaufwendungen für Gebäude, Anlagen, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, Bib-
liotheken und Archive, wenn
a) deren Erhaltung wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse
liegt und
b) die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder
Volksbildung nutzbar gemacht werden und
c) der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalpflege und Ar-
chivpflege zu unterstellen und
d) die Gegenstände seit mindestens 20 Jahren sich im Besitz der Familie befinden.
Voraussetzung ist, daß die Aufwendungen im Einvernehmen mit den zuständigen staatlichen Stellen (Landes-
ämter für Denkmalpflege, Staatsarchivverwaltungen usw.) gemacht und ihre Notwendigkeit von diesen gut-
achtlich bestätigt wird".
Diese Forderung ist gewiß nicht ungerechtfertigt. Für den Eigentümer der Kulturwerte ist die Pflicht zu
deren Erhaltung in der Regel eine schwere Last, die er nicht nur in seinem Interesse trägt. (Für ihn wäre es
in der Regel weit bequemer und vorteilhafter, wenn er sich eine moderne, dem heutigen Zuschnitt des Lebens
angepaßte Wohnung schaffen und die kostspielig zu bewohnenden und teuer zu unterhaltenden alten Gebäude
schließen würde). Wenn er diese Last weiter übernimmt, so tut er es auch für die Allgemeinheit, in deren
entscheidendem Interesse es liegt, daß die Stätten einer in der Vergangenheit wurzelnden, historisch gewachse-
nen Kultur nicht mumifiziert, sondern lebendig erhalten werden. Diese Lage gebietet es, daß die Erhaltungs-
kosten für diese Werte nicht als Aufwand der persönlichen Lebenshaltung gewertet, sondern wie eine echte
Last einkommensteuerlich abzugsfähig gestaltet werden. Darin liegt der Angelpunkt für die Möglichkeit, die
Werte zu erhalten und den bedrohlichen Verfall abzuwenden.
Die Bemühungen, diesem Gedanken Geltung zu verschaffen, waren in den bisherigen Steuerreformen ohne
Erfolg. Zur jetzt laufenden „Steuerreform" wird die gleiche Forderung wiederum gestellt, denn der gewiß be-
grüßenswerte Abbau des Tarifs beseitigt die Schwierigkeiten noch nicht. Die Erleichterungen werden ja bis
zu einem gewissen Grade dadurch aufgewogen werden, daß mancherlei Vergünstigungen, die bisher bestanden
haben, gestrichen werden sollen. Zudem ist zu berücksichtigen, daß das Einkommen vorweg geschmälert wird
durch den nicht abzugsfähigen Teil der Lastenausgleichs-Abgaben. Diese zehren bei land- und forstwirtschaft-
lichen Betrieben nach Erfahrungssätzen etwa I5o/o des steuerpflichtigen Einkommens auf. Rechnet man diese
Abgabe zu den Sätzen des Einkommensteuer-Tarifes hinzu, so verbleibt nach wie vor nur ein verfügbarer Rest
des Einkommens, der keine erheblichen Aufwendungen gestattet. Und schließlich darf man nicht verkennen:
Die Notwendigkeit der Steuerreform wird mit Recht weitgehend damit begründet, daß die Wirtschaft in die
Lage versetzt werden muß, mit ihrem Gewinn ihre Produktionsgrundlage zu fundieren, Schäden der Vergan-
genheit zu beseitigen und ihre Betriebe der Entwicklung anzupassen. Diese Imestitionsaufgaben stellen sich den-
jenigen Betrieben, welche zusätzlich mit der Erhaltung von Kulturwerten belastet sind, in nicht geringerem
Umfange wie der allgemeinen Wirtschaft. Der Betrag, der für die Unterhaltung der Bauten und Anlagen, der
Sammlungen und Archive bereitgestellt werden kann, wird deswegen nach wie vor unzureichend sein.
Uns scheint der Schritt zu der erstrebten Abzugsfähigkeit der Erhaltungsaufwendungen auch nicht so fern
zu liegen. Wer an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle Beträge zur För-
derung und Pflege von Kulturwerten gibt, kann diese über § 10 b EStG als Sonderausgaben abziehen. Sollte es
nicht den Geboten der Logik entsprechen, daß das auch dann zulässig ist, wenn entsprechende Beträge nicht für
fremde Kulturwerte, sondern unter der Aufsicht des Landesdenkmalpflegers für die eigenen Kulturwerte des
Steuerpflichtigen verwendet werden?
Nach den Zerstörungen des Krieges, nach der totalen Vernichtung alles dessen, was an Kulturwerten in den
Ostgebieten und in der russisch besetzten Zone verloren gegangen ist, können wir es uns einfach nicht mehr
leisten, daß die wenigen geretteten Werte auch noch dem Verfall überlassen werden.
Sie können aber auf die Dauer nicht sachgemäß erhalten werden, wenn nicht anerkannt wird, daß die Er-
haltungsaufwendungen steuerlich abzugsfähig sind.
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