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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg [Editor]
Oeffentliche Patente, Welche nach Sr. Kön. Maj. in Preussen allergnädigsten Verordnung auf der Friedrichs-Universität der Disciplin wegen zu unterschiedlichen Zeiten publicirt worden — Halle, 1717 [VD18 12298603]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31558#0017
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Daß reiner von denen 8ruöic>iiL, so unter ihrer Eltern und l*u -
roren auch Lur-uoren Gewalt und Aufsicht stehen, ausgegebe--
mr Wechsel gültig seyn, noch denen OeZiroribus zur Zahlung
verholfen/ überdiß auch in denen Schulden/ wodurch denen
LkuklionZ Gclegenheitzu Schmausereyen, Trincken/ Spie-
len / Müßiggang/ und allerhand äebsucben gegeben wird,
nur aufs. Thlr. denen Kaufflcuten aber nur auf ^s.Thltp zu-
erkannt werden solle.
Sondern auch Se. Königl. Majestät in Preussen U. A. K. u. -Herr
unter dem 20/Decembr.gedachtm Jahres solches Gebot und Ver-
ordnung crllergnadigst Luroriüret/ und dabey laut ergangenen re-
scripti anbefohlen haben:
Daß alle dergleichen von 8m6ioKs, sie seyn wes Standes sie
wolle»/ ohnedero Eltern/Dreoren oderLurstorenausdrück-
lichen schriftlichen Conlons ausgestellete Wechsel von keinem
Vslor seyn / noch wider den clod-mrem nach Wechsel- Recht
ökeferhalb verfahren/ viel weniger derselbe zur Zahlung unge-
halten/ hingegen mit dem Lsrcere^csZemico aufeinige Ta-
gs bestrafet/ dessen Eltern und Vormündere aber solcher ver-
schriebenen Schulden halber aufkeine 2Veysernoletkiret/über-
diß denen Kauffleuten , Crahmern/ Juden und andern Leuten,
so denen AuckoLs einige Waaren oder Wein, Confect, ikee,
Bier und dergleichen unnöthige Sachen, geborget, bloß zu de-
rer in denen 8r2tukis Sc CkArbus ^.cLÜemicis cletsrminirten
Summe derer rssipeüive2s. und s.Thlr. gerichtlich vecholfen
werden solle.
Und wir dann aus allerunterthänigster vevonon allergehorsamst
r erbunden seyn,solche zum besten der studircndenJugend,auch dero
Eltern und Anverwandten abzielende hohe Königliche und Landes-
väterliche allergnädigste liiwnrion und Vorsorge an hiesigem Orte
nochmals zu publ-' ren, und zu jedermans Wissenschaft zu brin-
gen, auch darüber beständig zu halten.
Als werden sowol alle und jede , als auch hiesige Bürger
undEinwshner hiedurch wohlmeynend erinnert und verwarnetchaß
sie sich bey Erdorgung und Ausleihung baaresGeldes oder Crahm-
Waaren, ingleichen Wein und Bieres, auch Ausstell-und Armeh-
mumg
 
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