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Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg [Editor]
Oeffentliche Patente, Welche nach Sr. Kön. Maj. in Preussen allergnädigsten Verordnung auf der Friedrichs-Universität der Disciplin wegen zu unterschiedlichen Zeiten publicirt worden — Halle, 1717 [VD18 12298603]

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https://doi.org/10.11588/diglit.31558#0033
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'ZI

Num. XIII.
Wider das Degen-Tragen und Schläge-
reyen der Studenten-Diener.
Jr kro.Reüor und übrige?ro5eüores der König!, Preuß.
Universität alhier, fügen allen und jeden eivibus ^csZemi-
cir, insonderheit aber denenjemgen, sobey hiesiger Universi¬
tät als Diener und Qa^ue^en leben/ hiedurch zu Wissen. Demnach
Se.Königl. Majest. in Preussen rc. unser allergnädigster König und
Herr/nach Inhalt des 6. ämo Cölln an der Spree den s.^nusr.
jüngsthin abgelassenen keLnxti, allergnädigst verordnet und be-
fehlen:
Daß nicht allein diejenige 2. Diener/ soshnlängstfichmitdeneu
Degen vor hiesigem Thore geschlagen/ andern zum Exempel mit
ewiger Landes - Verweisung aus allen Dero König!. Landen an-
gesehen und beleget/ sondern auch die nachdr ückliche Verfügung
gemachst und publiciret werden solle, daß keiner derer 8wäiolo»
rum und anderer hiesiger Leute Diener/ bey harter Bestrafung-
weder am Tage noch des Abends und Nachts einen Degen-
oder sonst dergleichen Gewehr zu tragen - vielweniger sich dessel-
ben zu einiger Schlägerey oder andern strafbaren Händeln zu
bedienen, sich unterstehen mögen;
Und dann unsere 'allerunterthänigste vevsnon und Schuldigkeit
erfordert-solchem allergnädrgsten König!. Befehle allergehorfamft
nachzuleben : Als wollen wir alle und jede Bediente L^-
ljue^en und Diener- ingleichen die Handwercks-Purscheund Ge-
sellen, so unter der slniversitäts -surj;ä!Äion sich befinden, hier-
durch wohlmeynend jedoch ernstlich ermahnen - daß sie weder des-
Tages oder bey Abend und Nachtes keinen Degen, oder anderes
Seiten-Gewehr tragen, vielweniger sich desselben bey einiger Zu-
sammenkunft/Schlägerey oder Tumults bedienen- sondern sich
desselben Gebrauchs gantzlich enthalten, widrigen Falls aberge-
warten sollen - daß , da jemand wider dieses rMv virte Verboth be-
treten und angetroffen werden dürfte, wider denselben wach Arr-.
lritung des lud lislo Cölln/ den 28, April 1694. allster xubücirteu
 
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