d>lum. Xis.
Wider das Ausgchen mit Flinten und
Hunden Ln die Wild-Bahnen und Gehege.
A^^Jr kro. k^LÄor und keokeüores der Königl. Preußisch. Uni-
versität alhier/ fügen allen und jeden Zeuckwü? hiermit zu wis-
sen. Nachdem Se.Königl.Maj. in Preussen rc. Unser aller-
Knädigster König und Herr/ sowol vormals in verschiedenen abge-
lassenen tt-ölcriptis, als insonderheit ciecksto Landsberg den s. bms,
jüngsthin uns allergnädigst anbefohlen/ die nachdrückliche Veran-
staltung zu machem daß die 5m6io6 sich des Ausgehens mit Flinten
,nnd Hunden in denen Stadt-Feldern oder Königl. Gehegem ab-
sonderlich denenBeesifchenGehöltzen/gäntzlich enthalten/und die da-
selbst befindlicheWildbahneN/auch angelegtenFahsahnenftande auf
keine Weise stöhren sollen,- unter der ausdrücklichen ckomMir^ew
daß die Übertreter deshalb ernstlicheStrafe zu gewarten; Und dann
unsere allerunterthänigste Schuldigkeit erfordert/solchem aiiergnä-
digsten Königl. Befehl allergehorsamst nachzukommen: Als wer-
den alle und jede 5tuäio6, auch übrige Ove.8 ^csäemlcr hierdurch
treulich verwarnet und ermahnet/ daß sie weder mit Hunden ober
GarneN/Noch Büchsen und Flinten obgedachtc Felder/Gchölhe und
Gehege betreten/ vielweniger ihren Bedienten solches verstatten/son-
dern allerhöchstgedachter Sr. Königl. Majest. so ofte wiederholten
allergnädigsten Verordnungen und Verboten/ ein alleruntertha-
yigstes und schuldiges Genüge leiste» / widrigenfalls aber gewär-
tig seyn sollen/ daß denen/ so dennoch darwider handel»/ durch dis
- Forst-Bediente/ das Gewehr/ Hunde und Garne abgenommem
und dieselbe nach Befinden mit gehöriger und exemplsnscher Stra-
fe angesehen werden sollen. Wornach sich ein jeder / den dieses
Verbot angehet/zu achten/und vor Schimpfund Schaden zu hüten.
Uhrkundlich unter dem Universitätö-Insiegel, So geschehen Halle/
den kvZuü, 1712.
L. G, Krauth.8«
d^um.
Wider das Ausgchen mit Flinten und
Hunden Ln die Wild-Bahnen und Gehege.
A^^Jr kro. k^LÄor und keokeüores der Königl. Preußisch. Uni-
versität alhier/ fügen allen und jeden Zeuckwü? hiermit zu wis-
sen. Nachdem Se.Königl.Maj. in Preussen rc. Unser aller-
Knädigster König und Herr/ sowol vormals in verschiedenen abge-
lassenen tt-ölcriptis, als insonderheit ciecksto Landsberg den s. bms,
jüngsthin uns allergnädigst anbefohlen/ die nachdrückliche Veran-
staltung zu machem daß die 5m6io6 sich des Ausgehens mit Flinten
,nnd Hunden in denen Stadt-Feldern oder Königl. Gehegem ab-
sonderlich denenBeesifchenGehöltzen/gäntzlich enthalten/und die da-
selbst befindlicheWildbahneN/auch angelegtenFahsahnenftande auf
keine Weise stöhren sollen,- unter der ausdrücklichen ckomMir^ew
daß die Übertreter deshalb ernstlicheStrafe zu gewarten; Und dann
unsere allerunterthänigste Schuldigkeit erfordert/solchem aiiergnä-
digsten Königl. Befehl allergehorsamst nachzukommen: Als wer-
den alle und jede 5tuäio6, auch übrige Ove.8 ^csäemlcr hierdurch
treulich verwarnet und ermahnet/ daß sie weder mit Hunden ober
GarneN/Noch Büchsen und Flinten obgedachtc Felder/Gchölhe und
Gehege betreten/ vielweniger ihren Bedienten solches verstatten/son-
dern allerhöchstgedachter Sr. Königl. Majest. so ofte wiederholten
allergnädigsten Verordnungen und Verboten/ ein alleruntertha-
yigstes und schuldiges Genüge leiste» / widrigenfalls aber gewär-
tig seyn sollen/ daß denen/ so dennoch darwider handel»/ durch dis
- Forst-Bediente/ das Gewehr/ Hunde und Garne abgenommem
und dieselbe nach Befinden mit gehöriger und exemplsnscher Stra-
fe angesehen werden sollen. Wornach sich ein jeder / den dieses
Verbot angehet/zu achten/und vor Schimpfund Schaden zu hüten.
Uhrkundlich unter dem Universitätö-Insiegel, So geschehen Halle/
den kvZuü, 1712.
L. G, Krauth.8«
d^um.