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d?uM. VI. (d)
(M^Jx?ro-^eLLor und krokeüores der Königs Preuß. Univer-
sität alhier fügen allen und jeden unseren civrbus ^csZs-
micis hierdurch zu wissen. Ob zwar Se. Königs Majest.
in Preussen/ unser allergnädigster Herr/ sowol in denen Landes-Ge-
sätzen als sonsten/ als Höchststrafvar verboten / daß niemand aus de-
nen Häusern und aufderGassen entweder zur Nachts-oder Tages-
Zeit mit einigem Gewehr zu schiessen sich unterstehen solle; Solches
Verbot auch vielfältig bishero von uns von neuem kund gemacher
und wiederhohlet wordencSo müssen wir doch bey mstehenden hoch-
heiligen Weyhnachts - Neu- Jahres- und darauf folgenden Crö-
nungs-Fesie besorgen / daß einige unartige Gemächer sich unterste-
hen dürften/ wider diese heylsame Verordnung zu handeln/und da-
durch mcht alleine allerhand unordentliches Wesen/ Schrecken und
Unruhe anzurichten/ sondern auch die zubesorgende Gefahr der Feu-
ers-Brünsten / wie auch daraus allerhand schädliche Zufälle zu ver-
mehren. Damit aber niemand sich mit der Unwissenheit solchen
ernsten Verbots entschuldigen möge; Als werden alle und jede
vbgemeldte unsere ctrvss ^caZemici hierdurch abermal treulich
verwarnet/ wie sonsten allezeit/ als auch an obbemeldten Tagen sich
alles Schiessens gäntzlich zu enthalten/ und dagegen ermahnet / sich
vielmehr in dieser Zeit und sonsten gehörigen Devotion und eines
Christ!. GOtt wohlgefälligen Wandels zu befleißigen. Widri-
genfalls aber da jemand sich gelüsten lassen würde/ wider dieses un-
ser Verbot vorsetzlichzu Handels (allermassen durch die Schaar-
Wache fleißige Achtung soll gegeben werden) die Übertreter mit em-
pfindlicher Strafe/ja gar mir der releFstione publica ohnfchlbar
angesehen werden sollen, Wornach sich zu achten. Osrum Halle/
denr1.Dec.17is.
(I..8.)
E. H, Kn0M/ D. 8ynä.
C2
d?uM. VI. (d)
(M^Jx?ro-^eLLor und krokeüores der Königs Preuß. Univer-
sität alhier fügen allen und jeden unseren civrbus ^csZs-
micis hierdurch zu wissen. Ob zwar Se. Königs Majest.
in Preussen/ unser allergnädigster Herr/ sowol in denen Landes-Ge-
sätzen als sonsten/ als Höchststrafvar verboten / daß niemand aus de-
nen Häusern und aufderGassen entweder zur Nachts-oder Tages-
Zeit mit einigem Gewehr zu schiessen sich unterstehen solle; Solches
Verbot auch vielfältig bishero von uns von neuem kund gemacher
und wiederhohlet wordencSo müssen wir doch bey mstehenden hoch-
heiligen Weyhnachts - Neu- Jahres- und darauf folgenden Crö-
nungs-Fesie besorgen / daß einige unartige Gemächer sich unterste-
hen dürften/ wider diese heylsame Verordnung zu handeln/und da-
durch mcht alleine allerhand unordentliches Wesen/ Schrecken und
Unruhe anzurichten/ sondern auch die zubesorgende Gefahr der Feu-
ers-Brünsten / wie auch daraus allerhand schädliche Zufälle zu ver-
mehren. Damit aber niemand sich mit der Unwissenheit solchen
ernsten Verbots entschuldigen möge; Als werden alle und jede
vbgemeldte unsere ctrvss ^caZemici hierdurch abermal treulich
verwarnet/ wie sonsten allezeit/ als auch an obbemeldten Tagen sich
alles Schiessens gäntzlich zu enthalten/ und dagegen ermahnet / sich
vielmehr in dieser Zeit und sonsten gehörigen Devotion und eines
Christ!. GOtt wohlgefälligen Wandels zu befleißigen. Widri-
genfalls aber da jemand sich gelüsten lassen würde/ wider dieses un-
ser Verbot vorsetzlichzu Handels (allermassen durch die Schaar-
Wache fleißige Achtung soll gegeben werden) die Übertreter mit em-
pfindlicher Strafe/ja gar mir der releFstione publica ohnfchlbar
angesehen werden sollen, Wornach sich zu achten. Osrum Halle/
denr1.Dec.17is.
(I..8.)
E. H, Kn0M/ D. 8ynä.
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