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fallen angemercket, was gestalt auf unserm Wem-und Bier-Kel-
er es sehr unordentlich und unverantwortlich zugegangen, und die
alda befindlichen Gäste, sowol 8mäio6,als andere Personen, blsm
diespäteNachthineingesessen, undsichdes Spielens und übermal
sigen Trinckens beflissen, hernachmals aber, wenn sie betruncken,
über dem Spielen zusamen gekommen,vrelenUnfug durch Schlagen
und Schmeissen, auch Entblössung der Degen altgenchtet, cmch wol
oar den Wirth bey spater Abends-Zett, zu Rerchung mehrer»
Weins, Biers und Tobacks zwingen, und auf den Keller, wann er
albereits geschlossengewesen, durch starckes Anpochen auch ubelan-
standiges Rufen und Schreyen, mit Gewalt dringen wollen, da-
durch denn nicht allein die Benachbarten sehr erschrecket, und in ih-
rer Ruhe verstöret, sondern auch uns allerhand Ungelegenheit zuge-
zogen, und der UniverMts-Keller in eine nicht geringe klame gese-
tzt worden, sogar, daß wir fast der Meynung gewesen, denselben
solches ärgerlichen und lüderlichen Lebens halber nicht weiter zu ver-
pachten, allermassen wir auch selbigen fast ein halbes Jahr unver-
pachtet stehen gelassen. Nachdem uns aber jemand, welcher zu
solchem unordentlichen Wesen sechsten keine Lust hat, von vielen, zu
Erpachtungsothanen Kellers recommenäixt : So sind wir end-
lich bewogen worden, mit ihme von neuen zu comrskiren, jedoch mit
dessen selbst eigenen Beliebung nachfolgende I^e§e5 verfertigen zu
lassen:
I. Soll der Wirth selbst,nebst denen Seimgen, ein frommes,ehr¬
bares und Gott-wohlgefälliges Leben führen, sich auch nebst
denen Seinigen alles Fluchens enthalten. ,
II. Soll derselbe, wann Ungelegenheit oder Schlagerey entstan-
den, solches so fort dem Hm. pro-keLtan anzeigen,
und dergleichen nicht verschweigen bey Strafe z. Thlr.
III. Die Anwesenden, so auf dem Keller Wein und Bier'trin-
cken, sie mögen ssvn wer sie wollen, sollen sich alles Zanckens,
Schreyens undJehlens ganhlich enthalten/beyStrafe,6.Thlr.
IV. Soll sich keiner gelüsten lassen, gegen den andern mit schimpf-
lichen Worten, Tätlichkeiten und Degenzucken, vielweniger
mit Loßschlagen zu vergreisten, bey Vermeidung 12. Thlr.
D Stra-
fallen angemercket, was gestalt auf unserm Wem-und Bier-Kel-
er es sehr unordentlich und unverantwortlich zugegangen, und die
alda befindlichen Gäste, sowol 8mäio6,als andere Personen, blsm
diespäteNachthineingesessen, undsichdes Spielens und übermal
sigen Trinckens beflissen, hernachmals aber, wenn sie betruncken,
über dem Spielen zusamen gekommen,vrelenUnfug durch Schlagen
und Schmeissen, auch Entblössung der Degen altgenchtet, cmch wol
oar den Wirth bey spater Abends-Zett, zu Rerchung mehrer»
Weins, Biers und Tobacks zwingen, und auf den Keller, wann er
albereits geschlossengewesen, durch starckes Anpochen auch ubelan-
standiges Rufen und Schreyen, mit Gewalt dringen wollen, da-
durch denn nicht allein die Benachbarten sehr erschrecket, und in ih-
rer Ruhe verstöret, sondern auch uns allerhand Ungelegenheit zuge-
zogen, und der UniverMts-Keller in eine nicht geringe klame gese-
tzt worden, sogar, daß wir fast der Meynung gewesen, denselben
solches ärgerlichen und lüderlichen Lebens halber nicht weiter zu ver-
pachten, allermassen wir auch selbigen fast ein halbes Jahr unver-
pachtet stehen gelassen. Nachdem uns aber jemand, welcher zu
solchem unordentlichen Wesen sechsten keine Lust hat, von vielen, zu
Erpachtungsothanen Kellers recommenäixt : So sind wir end-
lich bewogen worden, mit ihme von neuen zu comrskiren, jedoch mit
dessen selbst eigenen Beliebung nachfolgende I^e§e5 verfertigen zu
lassen:
I. Soll der Wirth selbst,nebst denen Seimgen, ein frommes,ehr¬
bares und Gott-wohlgefälliges Leben führen, sich auch nebst
denen Seinigen alles Fluchens enthalten. ,
II. Soll derselbe, wann Ungelegenheit oder Schlagerey entstan-
den, solches so fort dem Hm. pro-keLtan anzeigen,
und dergleichen nicht verschweigen bey Strafe z. Thlr.
III. Die Anwesenden, so auf dem Keller Wein und Bier'trin-
cken, sie mögen ssvn wer sie wollen, sollen sich alles Zanckens,
Schreyens undJehlens ganhlich enthalten/beyStrafe,6.Thlr.
IV. Soll sich keiner gelüsten lassen, gegen den andern mit schimpf-
lichen Worten, Tätlichkeiten und Degenzucken, vielweniger
mit Loßschlagen zu vergreisten, bey Vermeidung 12. Thlr.
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