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Sammlung der neuesten und wichtigsten Deductionen in teutschen Staats- und Rechts-Sachen — 1.1752

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Num. II: Vorläuffige ohnumstößliche Gegen = Beweiß = Gründe, daß das uralte Erb = Hennebergische Amt Fischberg ursprünglich zu der Gefürsteten Graffschafft Henneberg und dem Fränckischen Crayse gehöret [...]
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(§. 1 - §. 10)
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https://doi.org/10.11588/diglit.44953#0242
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L28 Vorläuffigevhnumstößliche Gegen - Bsweiß-Gründe

Dis höchst nachtheilige Absicht, welche das Fürstliche
Stifft Fulda bey disem abernraligen Impresso heget, ist keine andere
als eben diejenige, die es Ao. 1727. pl-Eoiret, nemlich durch unzei-
tiges Anfuhren viter gantz ungegründeter mericorum causL den löb-
lichen Fränckischen Crays aus dem Besitz seiner wohlhergebrachten
Crays-Vefugniß in Ansehung des Fränckischen Amts Fischbcrg per
inssreökum zu verdringen, worgegen aber diser löbliche Crays bereits
in der Anno r728.den 21. jlumi andasOber-RheinischeCrays-Aus-
schreib-Amt erlasserren Antwort und dem Herrn Abten zu Fulda be-
schehenen imimarion, seine Gesinnung und daß es sich derer Fuldai,
sehen Nichtigen comrassöHonen ohngsachtet propr^ceriro öc kucuro
der possesson an dem Amte Fischberg gehalten werde, deutlich decm-
riret, und also ein mehreres darauf Zu regeriren eben nicht nöthighat.
§. 4- Daß bey Errichtung derer Reichs-Crayse, sowohl dis.
natürliche Lage, als auch der Besitz derer Grund-Stücke das x>ri-
mum funssamemum gewesen, wornach die Reichs-Lands zu disem
oder jenem Crayse geschlagen worden, ist aus denen Reichs-Abschie-
den cle Anno 1512. und isL2. ganz klar zu ersehen. Dann so ste-
het e.F.im R.Ab. 6s An. is22. ausdrücklich, daß die Oesterreichische
Erb - Lande samt Tyrol den Oesterreichischen Crays ausmachen sollen;
die Lande in Schwaben waren dazumal ohnstreitig Oesterreichische
Erb-Lande und unter deren complexugenerali mit begriffen, Elsaß
war es nicht weniger, deswegen aber wurde weder eines, noch das an-
dere Zum Oesterreichischen Crayse geschlagen,sondern vilmehrdiseszum
Ober-Rheinischen, jenes aber zum Schwäbischen gezogen, ex me-
rs rauone, weil sie in dessen Bezirck gelegen und nie daran gedacht
worden, sie zum Oesterreichischen Crayse zu rechnen. Die Regiments-
Ordnung ^laximiliani l. 6e Anno isoo. §. 7. 8. 9. io. und n« UNd
der Reichs - Abschied 6s Anno Is!2. 12. in verbis:
Irem: sollen die vier Chur-Fürsten am Rhein einen und Chur-
Fürsten von Sachsen und Brandenburg mit samt Hertzog Geor-
gen von Sachsen und den Bischoffen, so in denen Landen und
Gezircken gesessen, auch einen Circkel haben.
besagen gantz klar, daß man bey Einrichtung derer Crayse seine Absicht
vornemlich auf die Lage derer Lande genommen habe und aus denen
§§. ro. 21.22.2z. 24. 2s. und 26. des Reichs-Abschieds 6e An.ls2s.
ln welchen, nachdem die Lande, welche einen Circkel ausmachen sollen,
rrzehlet worden, jederzeit die Elumluiauch
 
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