Einleitung.
die Wiederaufhebung der überssüssigen Apotheken, bey
vorkommenden Gelegenheiten, Bedacht genommen
werden. Auch wollen Wir, dass kein praktisirender
Arzt oder Wundarzt hinfort Besitzer einer Apotheke
sey, es wäre denn, dass ganz besondere Gründe Uns zur
Dispensation, unter der Bedingung der Anstellung eines in
der Besorgung der Apothekergeschäfte von ihm unab-
hängigen und auf eine eigene Inftru&ion zu verpssicht
tenden Provisors, veranlasseten.
3-
Damit die Apotheker im Stande bleiben, ihre
Officinen beftändig in gehöriger Vollkommenheit zu er-
halten : so soll Niemanden erlaubt seyn, eine Apotheke,
auch nicht eine kleine Winkelapotheke zu errichten,
oder mit Arzeneyen, es seyen auswärtige oder einhei-
mische Arkane, oder sogenannte Universal-oder Poly-
eh restarzeney en handeln, ausser wenn er ausdrücklich
darzu privilegirt worden oder die Erlaubniss dazu be-
kommen hat. Aus eben dieser Ursache ist auch andurch
das eigene Dispensiren der Arzeneyen sowohl der Aerzte
als der Wundärzte, ausser der im Abschn. II. Kap. II.
12. Kap. VII. 7. Kap. X. §. 12. bestimmten Dispen-
sation, auf das ernftlicbste bey 10 Goldgulden Strase
sür jeden Uebertretungsfall und bey anhaltender Wider«
spenstigkeit, ausser höherer Strafe, überdem noch bey
Confiscation aller, bey einer deshalb vorzunehmenden
Visitation Vorgefundener Arzeneymittel und Äpotheker-
gefässe, verboten.
s. 4.
A 2
die Wiederaufhebung der überssüssigen Apotheken, bey
vorkommenden Gelegenheiten, Bedacht genommen
werden. Auch wollen Wir, dass kein praktisirender
Arzt oder Wundarzt hinfort Besitzer einer Apotheke
sey, es wäre denn, dass ganz besondere Gründe Uns zur
Dispensation, unter der Bedingung der Anstellung eines in
der Besorgung der Apothekergeschäfte von ihm unab-
hängigen und auf eine eigene Inftru&ion zu verpssicht
tenden Provisors, veranlasseten.
3-
Damit die Apotheker im Stande bleiben, ihre
Officinen beftändig in gehöriger Vollkommenheit zu er-
halten : so soll Niemanden erlaubt seyn, eine Apotheke,
auch nicht eine kleine Winkelapotheke zu errichten,
oder mit Arzeneyen, es seyen auswärtige oder einhei-
mische Arkane, oder sogenannte Universal-oder Poly-
eh restarzeney en handeln, ausser wenn er ausdrücklich
darzu privilegirt worden oder die Erlaubniss dazu be-
kommen hat. Aus eben dieser Ursache ist auch andurch
das eigene Dispensiren der Arzeneyen sowohl der Aerzte
als der Wundärzte, ausser der im Abschn. II. Kap. II.
12. Kap. VII. 7. Kap. X. §. 12. bestimmten Dispen-
sation, auf das ernftlicbste bey 10 Goldgulden Strase
sür jeden Uebertretungsfall und bey anhaltender Wider«
spenstigkeit, ausser höherer Strafe, überdem noch bey
Confiscation aller, bey einer deshalb vorzunehmenden
Visitation Vorgefundener Arzeneymittel und Äpotheker-
gefässe, verboten.
s. 4.
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