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Tcblage, es Tei innerhalb oder außerhalb des
fllarktfriedcns, To Toll man den fflann nicht
höher befahlen, als mit 100 Mark, daju
den (gebrochenen) frieden, den ffiarkt-
frieden mit 60 Mark, den Candfricden (von
Sonnabend früh bis Dienstag früh) mit
30 Mark." falls er TclbTt die Summe nicht
jablen konnte, To mußte das Gefcblccbt für
ihn eintreten: „Wenn ein fllann einen
fflann niederTcblüge und er nicht das Ver-
mögen hätte, ihn ju befahlen, To Tollen
Teine GeTd^lecbtsvettcr binjutreten und den
flßann bejahten."

Dem GcTcblecbt Ttand aber auch das
Recht ju, Tich von einem mißratenen ffiit-
glicde los?uTagen. 3m Jahre 1489 war
nämlich ein Hrtihel ins Candrecbt aufge-
nommen worden, wonach ein jedes 6e-
Tcblecbt berechtigt war, ein Tcblecbtes, miß-
ratenes und gleichzeitig zahlungsunfähiges
Mitglied fahren ju laffen und dasTelbe dem
Kläger und dem Gericht ju überliefern.

Heben der Blutrache hatten die Mit-
glieder eines GeTcblecbts aber noch eine
andere Verpflichtung, nämlich die Ver-
pflichtung ?ur ßidesbülfe oder jur teil-
nähme an der 6efcblecbts-nemede. Das
Gefet? forderte in allen wichtigeren fällen
von dem Beklagten, wie von dem Kläger,
daß er die Wahrheit feiner HusTage durch
einen 6id bekräftige. Hber um die Wahr-
heit feiner HusTage \u bekräftigen, forderte
es weiter die eidliche VerTicberung einer be-
ftimmten Hnjabl bald aus feiner Bauer-
Tcbaft (Burncmede), bald feines Kircbfpiels
(Kerckncmede), bald feiner GeTcblecbts-
genoTTen (Siecht - Demcde), die bezeugen
mußten, daß Tie von der Wahrheit Teincr
HusTage überzeugt waren. Sic wurden
eidesbelfcr genannt, und die 6cTamtbcit
derTelben bezeichnete man als „Hemede".
Denn Tic wurden ernannt, daher Hemede
von nömen, nominati. Die Zahl der 6ides-
belfer war wohl meiftens eine befebränkte,
in ganj febweren fällen konnte aber ein
verfebärftes nemede-Verfabren eingeleitet
werden. 6s waren dann 30 fogenannte
Volleidc erforderlich, woju eine große Zahl
von ßidcsbelfern aus 30 verfebiedenen 6e-
fcblccbtern des Candes berangejogen wer-
den mußten. Daß in Tolcben fflaTTencidcn
die Ttändige Gefahr ju leichtfertigem
Schwören lag, daß die Fälligkeit des 6idcs
dadurch litt, daß das JntereTTe des 6e-
Tcblecbts, das im fall des tlnvermögens
des Verurteilten die Geldbuße bejahten
mußte, und das eigene GcwiTTcn dabei
leicht in einen Tcbarfcn Konflikt kommen

iDcfdjnifjtc Einganjatür ;u rinrm ptftl. fnrlDorf.Jflufrum

konnte, ift erficbtlicb; und wir können es
verTteben, wie die erTten evangeliTcbcn
Superintendenten Die. Boie in flleldorf,
Dicolaus Boie in WefTelburcn und Johann
Schnecke in f)eidc, die als geborene Ditb-
marTcber und Mitglieder angeTebener 6e-
fcblecbter gar wohl mit den BeTtimmungen
der alten Bundbriefe bekannt waren, be-
fonders hiergegen gekämpft haben. Sie
haben in einer kleinen Schrift mehrere
Punkte aus den alten Beliebungen hervor-
gehoben, die Tie geradezu als „uncbriTtlicb"
bezeichneten, und haben mit ganzem 6rnTt
auf die Huf Hebung derfelben hin-
gewirkt, befonders auch auf die Hufbcbung
der Verpflichtung ?ur 6idesleiTtung.

Jbr Kampf blieb nicht ohne Grfolg; ein
paar Jahre nach der ßinfübrung der Rc-
 
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