Eme wüettembergMre Uo!rnLtt^-Oeänung
vom Jahr 1425.
ÄitgcTciÜ von Är^wrai^ D. Fr. 8tiikm.
Jn England hatte K. Eduard III. den 9. Febr. 1350 Lohntaxen fest-
gestellt, in Frankrcich K. Johann der Gute den 30. Januar 1351 gleich-
zeitig mit K. Peter dcm Grausamcn von Castilien eine sehr ausführliche
Lohntax-Ordnung erlassen;H in Deutschlaud jedoch wurde, wenigstens von
Reichswegen, in dieser Hinficht nicht so energisch vorgegangen. Noch die
Ncichspolizei-Ordnung vom 19. Nov. 1530 (Tit. 24), sowie diesenige vom
9. Nov. 1577 (Tit. 15) fanden, daß in Elen, Maß und Gewicht, hinsicht-
lich der Belohnung und Speisung dcr Arbeiter, Taglöhner und Boten, zur
Verhinderung des gemcincn Nutzens, allcrlei Unrichtigkeit, Unordnung, Un-
gleichheit zu vermerken sei, daß bei etlichen Handwerken unnöthiger Aufwaud
geschehe und auf die Arbeit geschlagen werde, sowie daß täglich des Kostens
und Lohns halben Mißverständnisse zwischen Meistern und Gesellen vor-
kommen, allein sie glanbten, eine gemeine beständige Ordnung hinsichtlich
solchcr Punktc lasse sich wegen der Ungleichheit der Länder, ihrer Gebräuche,
Gewohnheiten und Sitten, auch der Verschiedenheit im Kaufpreis der Lebens-
mittel in den einzelnen Ländern, nicht wohl in das Werk setzen, und geboten
0 25 Lävarä III. 8tat. 1, vrgl. auch 37 Lävarä III. ex. 3 in Ltututss ut
largs V7 Ovsu RuLsLä 1, 251 L, 314. Oräouuuuoss äss Itoxs äs teruuos äs
lu troisieius raco 2, 350—386 sDiese Verordmmg ist vom 1.1351 unsercr Zeitrech-
uung, da in Fraukrcich zu jener Zeit das Jahr mit der Osterkerze beganuj. Roscher
System der Volkswirthschaft 1, 372.
vom Jahr 1425.
ÄitgcTciÜ von Är^wrai^ D. Fr. 8tiikm.
Jn England hatte K. Eduard III. den 9. Febr. 1350 Lohntaxen fest-
gestellt, in Frankrcich K. Johann der Gute den 30. Januar 1351 gleich-
zeitig mit K. Peter dcm Grausamcn von Castilien eine sehr ausführliche
Lohntax-Ordnung erlassen;H in Deutschlaud jedoch wurde, wenigstens von
Reichswegen, in dieser Hinficht nicht so energisch vorgegangen. Noch die
Ncichspolizei-Ordnung vom 19. Nov. 1530 (Tit. 24), sowie diesenige vom
9. Nov. 1577 (Tit. 15) fanden, daß in Elen, Maß und Gewicht, hinsicht-
lich der Belohnung und Speisung dcr Arbeiter, Taglöhner und Boten, zur
Verhinderung des gemcincn Nutzens, allcrlei Unrichtigkeit, Unordnung, Un-
gleichheit zu vermerken sei, daß bei etlichen Handwerken unnöthiger Aufwaud
geschehe und auf die Arbeit geschlagen werde, sowie daß täglich des Kostens
und Lohns halben Mißverständnisse zwischen Meistern und Gesellen vor-
kommen, allein sie glanbten, eine gemeine beständige Ordnung hinsichtlich
solchcr Punktc lasse sich wegen der Ungleichheit der Länder, ihrer Gebräuche,
Gewohnheiten und Sitten, auch der Verschiedenheit im Kaufpreis der Lebens-
mittel in den einzelnen Ländern, nicht wohl in das Werk setzen, und geboten
0 25 Lävarä III. 8tat. 1, vrgl. auch 37 Lävarä III. ex. 3 in Ltututss ut
largs V7 Ovsu RuLsLä 1, 251 L, 314. Oräouuuuoss äss Itoxs äs teruuos äs
lu troisieius raco 2, 350—386 sDiese Verordmmg ist vom 1.1351 unsercr Zeitrech-
uung, da in Fraukrcich zu jener Zeit das Jahr mit der Osterkerze beganuj. Roscher
System der Volkswirthschaft 1, 372.